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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 16. Juni 2013 (gemeinsam mit ihren Eltern und Brüdern) einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 8. Mai 2014 abgewiesen. Bevor das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die dagegen erhobene Beschwerde entschieden hatte, kehrte die Revisionswerberin im April 2015 mit ihrer Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück.
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Am 9. Jänner 2023 stellte die - nunmehr volljährige - Revisionswerberin, die gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier Brüdern in das Bundesgebiet eingereist war (ihr Vater befand sich bereits seit Oktober 2021 wieder in Österreich), einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie die Russische Föderation wegen ihres Bruders verlassen habe, da sie befürchte, dass dieser in den Krieg in die Ukraine geschickt werde. Den Entschluss zur Ausreise habe ihre Mutter gefasst.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. August 2023 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. August 2023 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise acht Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise acht Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerberin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie wäre auch bei einer möglichen Einberufung ihres ältesten Bruders nicht im Sinne einer (asylrelevanten) Verfolgung betroffen. Zudem drohe ihr aufgrund der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung ihres Vaters und ihres Bruders infolge einer unterstellten politischen Gesinnung keine (asylrelevante) Verfolgung. So sei den getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass von der Bestrafung für Wehrdienstverweigerung andere Personen als die Person, die den Wehrdienst verweigere, betroffen wären. Diesbezüglich sei zudem zu beachten, dass weder dem Vater (aufgrund seines Alters) noch dem Bruder der Revisionswerberin derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation drohe und sich diese auch nicht dem Wehrdienst entzogen hätten. Der Bruder habe bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten und er sei kein Reservist. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine. Zum weiteren Fluchtvorbringen des Vaters, wonach dieser polizeilich gesucht werde, sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin diesbezüglich keine Verfolgung zu befürchten habe, zumal sie nach der Ausreise ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Brüdern ohne Probleme weiterhin in ihrem Heimatland leben habe können.
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Was die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz betrifft, seien vor dem persönlichen Hintergrund der Revisionswerberin und den getroffenen Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Revisionswerberin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in ihrer Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen. Dies sei weder in der Beschwerde vorgebracht worden, noch habe die Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dahingehende substantiierte Rückkehrbefürchtungen geäußert.
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Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen der Revisionswerberin an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden. Speziell sei zum Familienleben der Revisionswerberin auszuführen, dass die Beziehung der Revisionswerberin zu ihren Eltern und Geschwistern als schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gelte. Da jedoch zeitgleich mit der gegenständlichen Entscheidung Rückkehrentscheidungen gegen die Eltern und Geschwister der Revisionswerberin erlassen worden seien, seien alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß davon betroffen.Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen der Revisionswerberin an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden. Speziell sei zum Familienleben der Revisionswerberin auszuführen, dass die Beziehung der Revisionswerberin zu ihren Eltern und Geschwistern als schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gelte. Da jedoch zeitgleich mit der gegenständlichen Entscheidung Rückkehrentscheidungen gegen die Eltern und Geschwister der Revisionswerberin erlassen worden seien, seien alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß davon betroffen.
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Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin an einer komplexen Handfehlbildung an der linken Hand (radiale Klumphand mit Daumenaplasie) leide und eine Operation der Fehlbildung Anfang Juli 2024 in Graz geplant sei, sei unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Frist für die freiwillige Ausreise - unter Bedachtnahme auf eine notwendige Nachbetreuung nach der Operation - auf acht Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen gewesen.Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin an einer komplexen Handfehlbildung an der linken Hand (radiale Klumphand mit Daumenaplasie) leide und eine Operation der Fehlbildung Anfang Juli 2024 in Graz geplant sei, sei unter Hinweis auf Paragraph 55, Absatz 2, und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Frist für die freiwillige Ausreise - unter Bedachtnahme auf eine notwendige Nachbetreuung nach der Operation - auf acht Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, mit der angefochtenen Entscheidung sei „von den Grundsätzen des EGMR, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und den Grundsätzen der EMRK abgegangen und dadurch eine nicht vertretbare Ermessensentscheidung getroffen“ worden. Sowohl dem Vater der Revisionswerberin als auch insbesondere dem ältesten Bruder drohe für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation die Einberufung zum Militärdienst und die Verpflichtung, sich am völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine zu beteiligen. Die Familie berufe sich auf das seitens des EGMR anerkannte Recht auf Kriegsdienstverweigerung, sodass ihnen richtigerweise zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt hätte werden müssen. Insofern die Behörde den Angaben eines Asylwerbers keinen Glauben schenke, wäre sie verpflichtet gewesen, „entsprechend einfach mögliche Erhebungen“ im Heimatland des Asylwerbers durchzuführen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, obwohl sich dadurch bestätigt hätte, dass der Vater polizeilich gesucht und inzwischen hinsichtlich des ältesten Bruders ein Einberufungsbefehl erlassen worden sei. Das BVwG habe zudem eine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Revisionswerberin vorgenommen. Ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, seien die Angaben des Vaters der Revisionswerberin als unglaubwürdig qualifiziert worden. Das Vorbringen des Bruders hinsichtlich seines bevorstehenden Einsatzes im Ukrainekrieg sei ebenfalls nicht gewürdigt worden. Zudem sei das BVwG nicht auf die Gesundheitssituation der Revisionswerberin eingegangen, deren medizinische Versorgung „nur in Österreich“ gewährleistet werden könne.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417, 0418 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat vergleiche , z.B. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417, 0418 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend macht, mit der angefochtenen Entscheidung sei von den Grundsätzen des EGMR, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und den Grundsätzen der EMRK abgegangen worden, nicht gerecht, da damit nicht darlegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG fallbezogen abgewichen sei. Soweit die Revision die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung behauptet, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist. Die Zulässigkeit der Revision kann damit nicht begründet werden (vgl. z.B. VwGH 3.7.2023, Ra 2023/18/0176, mwN).Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend macht, mit der angefochtenen Entscheidung sei von den Grundsätzen des EGMR, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und den Grundsätzen der EMRK abgegangen worden, nicht gerecht, da damit nicht darlegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG fallbezogen abgewichen sei. Soweit die Revision die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung behauptet, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist. Die Zulässigkeit der Revision kann damit nicht begründet werden vergleiche , z.B. VwGH 3.7.2023, Ra 2023/18/0176, mwN).
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Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0191, mwN). Dass dem BVwG, das die Revisionswerberin im Rahmen der Verhandlung eingehend befragte und bei seinen Erwägungen das Fluchtvorbringen des Vaters und des ältesten Bruders und dessen Auswirkungen auf die Revisionswerberin berücksichtigte, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und ihm unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen hätten müssen, vermag die Revision nicht darzutun.Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0191, mwN). Dass dem BVwG, das die Revisionswerberin im Rahmen der Verhandlung eingehend befragte und bei seinen Erwägungen das Fluchtvorbringen des Vaters und des ältesten Bruders und dessen Auswirkungen auf die Revisionswerberin berücksichtigte, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und ihm unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 erscheinen hätten müssen, vermag die Revision nicht darzutun.
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So legte das BVwG - auf der Grundlage seiner Ermittlungen - in einer ausführlichen Beweiswürdigung und unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen dar, dass die Revisionswerberin keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der geltend gemachten Gründe ihres Vaters und ihres Bruders zu befürchten habe. Es stützte sich bei seiner Würdigung auf die mangelnde Glaubhaftmachung des Vorbringens hinsichtlich deren Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation sowie der Teilnahme an den Kampfhandlungen in der Ukraine und führte weiters aus, der Revisionswerberin drohe auch dadurch, dass ihr Vater behauptet habe, er werde in seinem Heimatland polizeilich gesucht, keine Verfolgung.
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Dieser Beurteilung, die im Übrigen nicht als unvertretbar zu erkennen ist (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung z.B. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0134, mwN) und die sich - entgegen der Behauptung der Revision - sowohl mit den Angaben des Vaters als auch mit jenen des Bruders näher auseinandersetzte, vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Revision geht mit ihrem Vorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Würdigung des BVwG hinsichtlich der Fluchtgründe des Vaters und des Bruders der Revisionswerberin zu bekämpfen, auch nicht darauf ein, welche konkrete Bedrohungssituation sich daraus für die Revisionswerberin selbst ergeben könnte. Ebenso wenig legt die Revision substantiiert dar, woraus sie eine Verpflichtung „der Behörde“ zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Heimatland für den Fall, dass den Angaben eines Asylwerbers kein Glauben geschenkt werde, ableitet.Dieser Beurteilung, die im Übrigen nicht als unvertretbar zu erkennen ist vergleiche , zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung z.B. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0134, mwN) und die sich - entgegen der Behauptung der Revision - sowohl mit den Angaben des Vaters als auch mit jenen des Bruders näher auseinandersetzte, vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Revision geht mit ihrem Vorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Würdigung des BVwG hinsichtlich der Fluchtgründe des Vaters und des Bruders der Revisionswerberin zu bekämpfen, auch nicht darauf ein, welche konkrete Bedrohungssituation sich daraus für die Revisionswerberin selbst ergeben könnte. Ebenso wenig legt die Revision substantiiert dar, woraus sie eine Verpflichtung „der Behörde“ zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Heimatland für den Fall, dass den Angaben eines Asylwerbers kein Glauben geschenkt werde, ableitet. 19
Sofern sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wendet, führt sie an, dass sich die Familie auf das seitens des EGMR anerkannte Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufe, sodass ihnen richtigerweise zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt hätte werden müssen. Damit entfernt sie sich von den Feststellungen des BVwG, nach denen - bereits auf der Ebene der Asylrelevanz - die behauptete Verfolgung der Revisionswerberin nicht als glaubhaft eingestuft wurde. Die Revision vermag daher schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass im Fall der Revisionswerberin die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz erfüllt wären (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Sofern sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wendet, führt sie an, dass sich die Familie auf das seitens des EGMR anerkannte Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufe, sodass ihnen richtigerweise zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt hätte werden müssen. Damit entfernt sie sich von den Feststellungen des BVwG, nach denen - bereits auf der Ebene der Asylrelevanz - die behauptete Verfolgung der Revisionswerberin nicht als glaubhaft eingestuft wurde. Die Revision vermag daher schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass im Fall der Revisionswerberin die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz erfüllt wären vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0486, mwN). 20
An dieser Beurteilung ändern auch das Vorbringen, das BVwG sei nicht auf die Gesundheitssituation der Revisionswerberin eingegangen, deren medizinische Versorgung nur in Österreich gewährleistet werden könne, nichts, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417, 0418, mwN).An dieser Beurteilung ändern auch das Vorbringen, das BVwG sei nicht auf die Gesundheitssituation der Revisionswerberin eingegangen, deren medizinische Versorgung nur in Österreich gewährleistet werden könne, nichts, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche , in diesem Sinne z.B. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417, 0418, mwN).
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Vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen und sich auf die Angaben der Revisionswerberin in der Verhandlung gründenden Feststellungen des BVwG, wonach die arbeitsfähige und arbeitswillige Revisionswerberin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, jedoch an einer komplexen Handfehlbildung leide, zeigt die Revision nicht auf, dass eine notwendige medizinische Versorgung nur in Österreich möglich wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass - was die Revision unerwähnt lässt - das BVwG bei der Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG auf eine in Österreich geplante Operation der Revisionswerberin Bedacht genommen und die Frist demgemäß entsprechend verlängert hat.Vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen und sich auf die Angaben der Revisionswerberin in der Verhandlung gründenden Feststellungen des BVwG, wonach die arbeitsfähige und arbeitswillige Revisionswerberin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, jedoch an einer komplexen Handfehlbildung leide, zeigt die Revision nicht auf, dass eine notwendige medizinische Versorgung nur in Österreich möglich wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass - was die Revision unerwähnt lässt - das BVwG bei der Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG auf eine in Österreich geplante Operation der Revisionswerberin Bedacht genommen und die Frist demgemäß entsprechend verlängert hat.
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Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN).Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen vergleiche , VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2024