1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 138 Abs. l lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eine ca. 42 lfm lange Neuverrohrung eines namenlosen Fließgewässers auf einem näher bezeichneten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück nach Maßgabe nachstehender Auflagen zu entfernen:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 138, Abs. l Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eine ca. 42 lfm lange Neuverrohrung eines namenlosen Fließgewässers auf einem näher bezeichneten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück nach Maßgabe nachstehender Auflagen zu entfernen:
„a)
limnologische Auflagen:
l.
Die Arbeiten sind im Trockenen vorzunehmen. Ansonsten ist eine kleinräumige lokale Wasserhaltung zu errichten.
2.
Für die Sicherung mit Wasserbausteinen ist natürliches Gestein zu verwenden, die Wasserbausteine sind dabei rau und unregelmäßig (durch Vor- und Rückversatz der Stein um ca 10 cm ist eine unregelmäßige Oberfläche zu erzeugen) zu verlegen. Eine Sicherung mit Beton bzw ein Verfugen mit Beton darf nicht erfolgen.
3.
Die Wasserbausteine in der Gewässersohle sind leicht geneigt zu verlegen, damit eine Niederwasserrinne ausgeformt wird.
4.
Das Merkblatt ‚Allgemeine Sorgfaltspflicht während der Bauarbeiten im Gewässernahbereich‘ ist zu beachten.
b)
wasserbautechnische Auflagen:
l.
Erst ist ein Trapezgerinne (Sohl- und Böschungssicherung) in der Größe des jetzt vorhandenen Rohres vorzunehmen.
2.
Die beidseitigen Böschungen sind maximal in einer Neigung von 2 : l zu errichten.
5.
Die Sohlsicherung hat mit Wasserbausteinen zu erfolgen (Mindestgröße l6 cm).
4.
Die Böschungssicherung im flachen Bereich ist in Form einer einwandigen Krainerwand durchzuführen. Im steileren Bereich ist die Böschungssicherung mittels Wasserbausteinen vorzunehmen.
5.
Das anfallende Aushubmaterial kann beidseitig eingebaut werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Terrassensoden abgezogen werden und seitlich gelagert werden.
6.
Sämtliche Wasserbausteine sind trocken verlegt zu erstellen.
c)
Auflagen des Naturschutzes:
l.Sämtliche veränderten Geländebereiche sind während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen auf das Vorhanden von Exemplaren der Neophyten-Arten Riesenbärenklau, Beifußblättrige Ambrosie, Drüsiges Springkraut, Japanknöterich, Späte Goldrute und Kanadische Goldrute zu kontrollieren. Sollten Vorkommen dieser Arten bei diesen Kontrollen nachgewiesen werden, sind diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
2.
Die Vegetation ist zu Beginn der Arbeiten auf den beanspruchten Flächen schonend mit dem darunter anstehenden Humus flächig in Form von 30 x 30 cm großen Soden abzuziehen. Die entnommenen Soden sind in Form von maximal 1 x 1 x 0,6 m großen Mieten so zwischenzulagern, dass jeweils Bodenschicht auf Bodenschicht bzw Vegetationsschicht auf Vegetationsschicht zu liegen kommt. Die zwischengelagerten Soden sind gleichmäßig über die beanspruchten Flächen verteilt, lagerichtig und bodeneben einzubauen. Die Mieten sind nach Notwendigkeit zwischenzeitlich zu wässern.
3.
Sämtliche veränderten Geländebereiche sind bis Etablierung einer wiederum trittfesten Vegetationsdecke zu pflegen bzw gegen Trittschäden durch Menschen oder Weidevieh wirksam abzuzäunen und dürfen zwischenzeitlich nicht mit schweren Maschinen befahren werden.“
2
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er sich einerseits darauf stützte, als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 nicht in Betracht zu kommen, weil er keine eigenmächtige Neuerung vorgenommen habe, und anderseits vorbrachte, dass es nicht zulässig sei, auf Grundlage dieser Bestimmung „neue Maßnahmen“ aufzutragen, die über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung hinausgingen.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er sich einerseits darauf stützte, als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 nicht in Betracht zu kommen, weil er keine eigenmächtige Neuerung vorgenommen habe, und anderseits vorbrachte, dass es nicht zulässig sei, auf Grundlage dieser Bestimmung „neue Maßnahmen“ aufzutragen, die über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung hinausgingen. 3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde insoweit Folge, als es die Entfernung der ca. 42 lfm langen Neuverrohrung des namenlosen Fließgewässers auf dem betreffenden Grundstück unter nachfolgenden Auflagen - an Stelle der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen - verfügte:
„l.
Die Arbeiten sind im Trockenen vorzunehmen. Ansonsten ist eine kleinräumige lokale Wasserhaltung zu errichten.
2.
Das Merkblatt ‚Allgemeine Sorgfaltspflicht während der Bauarbeiten im Gewässernahbereich‘ ist zu beachten.
3.
Das anfallende Aushubmaterial kann beidseitig eingebaut werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Terrassensoden abgezogen werden und seitlich gelagert werden. Die zwischengelagerten Soden sind gleichmäßig über die beanspruchten Flächen verteilt einzubauen.“
Im Übrigen gab es der Beschwerde nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Als relevanten Sachverhalt stellte es unter anderem fest, dass der südliche Seitenarm eines näher bezeichneten Wiesengerinnes bereits in den 1970er-Jahren durch den damaligen Liegenschaftseigentümer teilweise verrohrt worden sei, ohne dass dafür eine Bewilligung nach dem WRG 1959 vorliege. Aufgrund der Verstopfung dieser Verrohrung habe der Revisionswerber einen ca. 42 lfm langen Gewässerabschnitt des südlichen Wiesenbaches neu verrohrt, indem er die ursprünglich in den 1970er-Jahren verlegten Betonrohre (DN 300) ausgegraben, durchgespült und gereinigt, anschließend neu verlegt und wieder eine Geländemulde hergestellt habe.
5
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die ursprünglich in den 1970er-Jahren errichtete und vom Revisionswerber zwischen 2016 und 2019 neu verlegte Verrohrung des Wiesenbaches auf einer Länge von ca. 42 lfm sowohl ursprünglich als auch aktuell einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 4l WRG 1959 unterliege. Nachdem eine solche Bewilligung nicht eingeholt worden sei, stelle die Verrohrung eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd §138 WRG 1959 dar.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die ursprünglich in den 1970er-Jahren errichtete und vom Revisionswerber zwischen 2016 und 2019 neu verlegte Verrohrung des Wiesenbaches auf einer Länge von ca. 42 lfm sowohl ursprünglich als auch aktuell einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 4 l, WRG 1959 unterliege. Nachdem eine solche Bewilligung nicht eingeholt worden sei, stelle die Verrohrung eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd §138 WRG 1959 dar. 6
Dass deren Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich sei, ergebe sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des limnologischen Amtssachverständigen, dem der Revisionswerber mit seinem näher dargestellten Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
7
Der Revisionswerber habe die Verrohrung des Wiesenbaches auf einer Länge von ca. 42 lfm selbst vorgenommen, indem er die ursprüngliche Verrohrung komplett entfernt, gereinigt und die Verrohrung wieder neu verlegt habe. Der Umstand, dass bereits ein früherer Liegenschaftseigentümer eine solche Verrohrung vorgenommen habe, bewirke nicht, dass die Entfernung und Neuverlegung der Verrohung dem Revisionswerber nicht mehr zugerechnet werden könne. Vielmehr habe er den vom Voreigentümer konsenslos geschaffenen Zustand durch sein aktives Zutun nicht nur aufrechterhalten, sondern einen neuen Zustand geschaffen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass der Revisionswerber durch passives Verhalten den konsenslos geschaffenen Zustand lediglich belassen hätte. Er sei somit unmittelbarer Verursacher der eigenmächtigen Neuerung. Die Beseitigungspflicht der eigenmächtigen Neuerung richte sich daher nach den Bestimmungen des § 138 Abs. l WRG 1959 ohne die Einschränkungen des Abs. 4 dieser Bestimmung.Der Revisionswerber habe die Verrohrung des Wiesenbaches auf einer Länge von ca. 42 lfm selbst vorgenommen, indem er die ursprüngliche Verrohrung komplett entfernt, gereinigt und die Verrohrung wieder neu verlegt habe. Der Umstand, dass bereits ein früherer Liegenschaftseigentümer eine solche Verrohrung vorgenommen habe, bewirke nicht, dass die Entfernung und Neuverlegung der Verrohung dem Revisionswerber nicht mehr zugerechnet werden könne. Vielmehr habe er den vom Voreigentümer konsenslos geschaffenen Zustand durch sein aktives Zutun nicht nur aufrechterhalten, sondern einen neuen Zustand geschaffen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass der Revisionswerber durch passives Verhalten den konsenslos geschaffenen Zustand lediglich belassen hätte. Er sei somit unmittelbarer Verursacher der eigenmächtigen Neuerung. Die Beseitigungspflicht der eigenmächtigen Neuerung richte sich daher nach den Bestimmungen des Paragraph 138, Abs. l WRG 1959 ohne die Einschränkungen des Absatz 4, dieser Bestimmung.
8
Nach der näher zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch ein wasserpolizeilicher Auftrag, der über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hinausgehe, von § 138 Abs. l lit. a WRG 1959 nicht gedeckt. Insbesondere dürften auf diese Bestimmung gestützte Aufträge ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten.Nach der näher zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch ein wasserpolizeilicher Auftrag, der über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hinausgehe, von Paragraph 138, Abs. l Litera a, WRG 1959 nicht gedeckt. Insbesondere dürften auf diese Bestimmung gestützte Aufträge ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten.
9
Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nicht bloß die Beseitigung der konsenslosen Neuerungen aufgetragen, sondern mit den von ihr im Zuge des Beseitigungsauftrages verfügten Auflagen auch neue Maßnahmen vorgeschrieben, wie die Errichtung einer Bachverbauung mit Wasserbausteinen und Krainerwänden sowie die Entfernung von Neopyhten über mehrere Vegetationsperioden. Die Vorschreibung solcher neuen Maßnahmen sei im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht zulässig. Die verfügten Auflagen seien daher insoweit nicht vorzuschreiben, als sie unzulässige neue Maßnahmen beinhalteten. Jene (Teile der) Auflagen, die keine neuen Maßnahmen beinhalteten, sondern lediglich die Art und Weise konkretisierten, wie die Beseitigung durchzuführen sei, könnten hingegen aufrecht bleiben und daher vorgeschrieben werden. Zur besseren Verständlichkeit seien diese Auflagen neu gefasst worden. Der Beschwerde sei daher insoweit Folge zu geben gewesen, als jene Auflagen, die Vorschreibungen neuer Maßnahmen enthielten, nicht mehr vorzuschreiben gewesen seien.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber erklärt darin, das Erkenntnis nur insoweit anzufechten, als der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. September 2023 nicht vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Hinsichtlich der (teilweisen) Stattgabe dieser Beschwerde erfolge hingegen keine Anfechtung.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der demnach maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, die Revisionszulässigkeit ergebe sich daraus, dass keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, mit welcher eine Gefahrensituation wie die Gegenständliche geschaffen worden sei bzw. aufgrund eines Erkenntnisses entstanden sei. Weiters seien zwar zahlreiche Auflagen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestrichen worden, tatsächlich werde der Revisionswerber jedoch trotzdem genötigt, die betreffenden Auflagen einzuhalten, wenn er der drohenden Gefahr einer Hangrutschung entgegenwirken möchte. Durch das angefochtene Erkenntnis werde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „umgangen“, weil schlussendlich eine Gefahrensituation geschaffen worden sei, welcher der Revisionswerber entgegentreten müsse.
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 richte sich an den Verursacher, also an jene Personen, welche „Neuerungen“ durchgeführt hätten, und setze das Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ voraus. Weder sei der Revisionswerber Verursacher, noch liege ein „öffentliches Interesse“ vor.Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 richte sich an den Verursacher, also an jene Personen, welche „Neuerungen“ durchgeführt hätten, und setze das Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“ voraus. Weder sei der Revisionswerber Verursacher, noch liege ein „öffentliches Interesse“ vor.
Schließlich sei dem Verwaltungsgericht noch ein offenkundiger Verfahrensmangel unterlaufen, weil es Auflagen aus einem Bescheid herausgenommen habe, ohne Sachverständige zu hören, auf welche die Auflagen schlussendlich zurückgingen. Dabei habe es übersehen, dass es sich hinsichtlich der betreffenden Auflagen um keine Rechtsfragen, sondern um Sachverständigenfragen handle.
13
Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber nicht darzutun, dass das Ergebnis der Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:
14
Soweit er sich gegen den Entfall von im Bescheid der belangten Behörde noch vorgesehenen Auflagen wendet, ist nicht erkennbar, in welchen Rechten der Revisionswerber durch die Nichterteilung von Auflagen verletzt sein könnte. Insbesondere wird auch nicht eine Verletzung von als Revisionspunkten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführten (nicht näher konkretisierten) Rechten nach dem WRG 1959, weil „diese Bestimmungen ... keine Schaffung einer Gefahrensituation vor[sehen]“, dargetan, zumal das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber nicht hindert, die seiner Ansicht nach zur Hintanhaltung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dass solche Maßnahmen im konkreten Fall selbst bewilligungspflichtig wären, sodass erwogen werden könnte, dass sie im Hinblick auf § 138 Abs. 5 WRG 1959 in den wasserpolizeilichen Auftrag (ausdrücklich) mitaufzunehmen wären, ergibt sich aus der Revision nicht.Soweit er sich gegen den Entfall von im Bescheid der belangten Behörde noch vorgesehenen Auflagen wendet, ist nicht erkennbar, in welchen Rechten der Revisionswerber durch die Nichterteilung von Auflagen verletzt sein könnte. Insbesondere wird auch nicht eine Verletzung von als Revisionspunkten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführten (nicht näher konkretisierten) Rechten nach dem WRG 1959, weil „diese Bestimmungen ... keine Schaffung einer Gefahrensituation vor[sehen]“, dargetan, zumal das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber nicht hindert, die seiner Ansicht nach zur Hintanhaltung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dass solche Maßnahmen im konkreten Fall selbst bewilligungspflichtig wären, sodass erwogen werden könnte, dass sie im Hinblick auf Paragraph 138, Absatz 5, WRG 1959 in den wasserpolizeilichen Auftrag (ausdrücklich) mitaufzunehmen wären, ergibt sich aus der Revision nicht. 15
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Umfang der Beschwerdestattgabe - also des Entfalls von Auflagen - ausdrücklich unangefochten lassen wollte. Unabhängig von der Frage, ob der Verfahrensgegenstand insofern teilbar ist, ergibt sich auch daraus, dass sich der Revisionswerber in dieser Hinsicht nicht als beschwert erachtet.
16
Davon abgesehen stützt sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch darauf, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht vorliege und der Revisionswerber keine eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu verantworten habe, sodass er nicht als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht komme. Jedoch nimmt die Zulässigkeitsbegründung dabei nicht Bezug auf die oben dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes und legt nicht dar, von welcher konkret bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht dabei abgewichen sein soll bzw. zu welcher konkreten Rechtsfrage solche Rechtsprechung fehlen oder uneinheitlich sein sollte.Davon abgesehen stützt sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch darauf, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht vorliege und der Revisionswerber keine eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu verantworten habe, sodass er nicht als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht komme. Jedoch nimmt die Zulässigkeitsbegründung dabei nicht Bezug auf die oben dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes und legt nicht dar, von welcher konkret bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht dabei abgewichen sein soll bzw. zu welcher konkreten Rechtsfrage solche Rechtsprechung fehlen oder uneinheitlich sein sollte. 17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2024