TE Vwgh Beschluss 2024/9/12 Fr 2024/17/0001

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §47ff
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Fristsetzungssache des A M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 11. Juni 2024 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 7. März 2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte und dem Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2023 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2023 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 11. Juni 2024 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 7. März 2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte und dem Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2023 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2023 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Juni 2024 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19. August 2024, W222 2268457-1/8Z, und legte eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls samt Hinweis auf dessen Ausfolgung (unter anderem) an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3, wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist), war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Fr 2023/22/0003).Da das Bundesverwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist vergleiche , etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3, wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist), war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 25.7.2023, Fr 2023/22/0003).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024170001.F00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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