RS Vwgh 2008/4/10 2007/16/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0224 E 10. April 2008 2007/16/0225 E 10. April 2008 2007/16/0226 E 10. April 2008 2007/16/0227 E 10. April 2008 Besprechung in: immolex 10/2008, S. 284 bis 285;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160223.X02

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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