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Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Erkenntnis vom 13. August 2024, L532 2274763-1/62E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem BVwG nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führenden - Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom BVwG im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder die dem Fristsetzungsantrag zugrundeliegende Rechtssache mutwillig betrieben worden wäre (§ 56 Abs. 2 Z 3 VwGG), wird damit aber nicht dargetan.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem BVwG nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, VwGG führenden - Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, VwGG darzutun. Die vom BVwG im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) oder die dem Fristsetzungsantrag zugrundeliegende Rechtssache mutwillig betrieben worden wäre (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG), wird damit aber nicht dargetan.