TE Vwgh Beschluss 2024/9/17 Fr 2024/18/0002

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über den Fristsetzungsantrag des J A in W, vertreten durch Mag. Thomas Lettau als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungsfrist in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Erkenntnis vom 13. August 2024, L532 2274763-1/62E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem BVwG nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führenden - Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom BVwG im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder die dem Fristsetzungsantrag zugrundeliegende Rechtssache mutwillig betrieben worden wäre (§ 56 Abs. 2 Z 3 VwGG), wird damit aber nicht dargetan.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem BVwG nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, VwGG führenden - Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, VwGG darzutun. Die vom BVwG im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) oder die dem Fristsetzungsantrag zugrundeliegende Rechtssache mutwillig betrieben worden wäre (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG), wird damit aber nicht dargetan.

Wien, am 17. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024180002.F00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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