RS Vwgh 2008/4/10 2004/01/0502

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;

Rechtssatz

Für die Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es nicht darauf an, ob den behandelnden Ärzten von Seiten des Gendarmeriebeamten Befehle erteilt oder ihnen gegenüber Zwang ausgeübt worden ist. Ziel der behördlichen Maßnahme war vielmehr der Beschwerdeführer, dem ohne dessen tatsächliche oder vermutbare Zustimmung zwangsweise Blut abgenommen wurde. Dass die Abnahmehandlung nicht vom Gendarmeriebeamten selbst, sondern über dessen Ersuchen von den Ärzten des Krankenhauses erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall ist nämlich unbestritten, dass die Blutabnahme nur deshalb durchgeführt wurde, weil die Ärzte vom einschreitenden Gendarmen darum gebeten worden waren, und sie ausschließlich behördlichen Ermittlungen diente. Somit kann nicht zweifelhaft sein, dass die Blutabnahme von einem Gendarmerieorgan veranlasst wurde und damit auch den Sicherheitsbehörden zuzurechnen war (Hinweis VfGH E 6. Dezember 1998, B 1092/87, VfSlg. 11.923).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004010502.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten