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Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten. Wegen der damit begangenen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO wurde über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 2.150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 17 Stunden) verhängt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen näher bezifferten Verfahrenskostenbeitrag zu leisten habe, und dass die Revision unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten. Wegen der damit begangenen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von € 2.150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 17 Stunden) verhängt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen näher bezifferten Verfahrenskostenbeitrag zu leisten habe, und dass die Revision unzulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte zu der vom Revisionswerber eingehaltenen Geschwindigkeit u.a. fest, die Aufstellung, Einrichtung und Bedienung des für die Geschwindigkeitsmessung verwendeten und aufrecht geeichten Radargerätes MU VR 6F sei laut Bedienungsanleitung des Herstellers und den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgt. Die Messung habe der Meldungsleger vorgenommen, der als Polizeibeamter mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und deren Feststellung seit 1990 dienstlich beschäftigt sei. Er sei seit 2014 als Stellvertreter des Fachbereichsleiters und seit 1. Dezember 2022 als Fachbereichsleiter für Geschwindigkeitsüberschreitungen tätig und besuche laufend Fortbildungsveranstaltungen, sowohl polizeiintern als auch beim BEV. Vor Beginn der Messung seien Probemessungen und die Kalibrierung durchgeführt worden, am Tattag habe es bei den Messungen weder Auffälligkeiten noch Abweichungen gegeben. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die aus seiner Sicht glaubwürdigen und durch die beigeschafften Unterlagen wie Messprotokoll, Bedienungsanleitung sowie Eichschein untermauerten Angaben des über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügenden Meldungslegers.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Vorliegen von Verwendungsbestimmungen für ein Radargerät diese im Rahmen der Ermittlungspflicht von Amts wegen beizuschaffen und einzusehen seien. Dazu verwies der Revisionswerber auf näher zitierte Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, nach der bei seiner Entscheidung neben dem Eichprotokoll und der Bedienungsanleitung auch die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes entsprechend zu berücksichtigen seien. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass konkrete Verwendungsbestimmungen einer Bedienungsanleitung vorgingen (Hinweis auf VwGH 29.9.1989,
89/18/0108). Die Bedienungsanleitung sei daher nur dann zu beachten, wenn keine Verwendungsbestimmungen erlassen worden seien. Es seien gegenständlich zwar die Bedienungsanleitung, jedoch nicht die spezielleren Verwendungsbestimmungen beigeschafft worden.
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Dabei übersieht der Revisionswerber, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall die Aufstellung, Einrichtung und Bedienung des Radargerätes gemäß den Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung des Herstellers erfolgt ist. Diese Feststellungen werden in der Zulassungsbegründung der Revision nicht substantiiert bekämpft. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass dem behaupteten Verfahrensmangel (Nichtbeischaffung der Verwendungsbestimmungen) fallbezogen Relevanz zukommen kann.
9
Unabhängig davon ergibt sich aus der von der Revision zitierten Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.9.1989,
89/18/0108) nicht, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall die Verwendungsbestimmungen (oder die Bedienungsanleitung) für das Radargerät beischaffen müsste. So wurde dort etwa Folgendes festgehalten:
„Auch das Unterbleiben der Beischaffung der Bedienungsanleitung kann nicht als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert werden, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass den Polizeibeamten - entgegen der diesbezüglichen Zeugenaussage des Meldungslegers - bei der Aufstellung und Bedienung des gegenständlichen Radargerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist, zumal einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten ist.“
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Das ist auch auf die gemäß § 46 Abs. 1 MEG bei der Zulassung von Messgeräten festgelegten Verwendungsbestimmungen anzuwenden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (vgl. etwa VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0161, mwN), ist nicht ersichtlich, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Messvorgang die Beischaffung der vom BEV erlassenen Verwendungsbestimmungen erforderlich gewesen wäre. Einen Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die amtswegige Ermittlungspflicht hat der Revisionswerber damit nicht dargetan.Das ist auch auf die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, MEG bei der Zulassung von Messgeräten festgelegten Verwendungsbestimmungen anzuwenden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist vergleiche , etwa VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0161, mwN), ist nicht ersichtlich, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Messvorgang die Beischaffung der vom BEV erlassenen Verwendungsbestimmungen erforderlich gewesen wäre. Einen Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die amtswegige Ermittlungspflicht hat der Revisionswerber damit nicht dargetan. 11
Soweit sich der Revisionswerber auf die oben genannte Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Abweichen von einem Erkenntnis (bloß) eines anderen Verwaltungsgerichtes für sich genommen nicht geeignet ist, eine grundsätzliche Rechtsfrage zu begründen (vgl. etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2020/10/0153, mwN).Soweit sich der Revisionswerber auf die oben genannte Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Abweichen von einem Erkenntnis (bloß) eines anderen Verwaltungsgerichtes für sich genommen nicht geeignet ist, eine grundsätzliche Rechtsfrage zu begründen vergleiche , etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2020/10/0153, mwN).
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2024