TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/18 Ra 2024/02/0164

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Veröffentlicht am 18.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §37
KFG 1967 §82 Abs8 idF 2014/I/026
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. KFG 1967 § 37 heute
  2. KFG 1967 § 37 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 37 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 37 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 37 gültig von 20.05.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 37 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  9. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 37 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 37 gültig von 14.08.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  13. KFG 1967 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 37 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. KFG 1967 § 37 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  17. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 14. Juni 2024, E 003/04/2023.071/002, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: I in E), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 14. Juni 2024, E 003/04/2023.071/002, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: römisch eins in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 6. November 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem näher umschriebenen ungarischen Kennzeichen dieses länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet zu haben, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kfz sei laut Angaben des Mitbeteiligten vor sechs Monaten erstmalig in Österreich eingebracht worden. Der Mitbeteiligte habe seinen Hauptwohnsitz in einer näher genannten steiermärkischen Gemeinde und das Kfz am 7. August 2023 um 17:45 Uhr am Tatort verwendet. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 6. November 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem näher umschriebenen ungarischen Kennzeichen dieses länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet zu haben, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG sei nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kfz sei laut Angaben des Mitbeteiligten vor sechs Monaten erstmalig in Österreich eingebracht worden. Der Mitbeteiligte habe seinen Hauptwohnsitz in einer näher genannten steiermärkischen Gemeinde und das Kfz am 7. August 2023 um 17:45 Uhr am Tatort verwendet. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 82, Absatz 8, zweiter Satz KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Das Verwaltungsgericht führte unter der Überschrift „Sachverhalt und Beweiswürdigung“ aus, es stehe fest, dass der Mitbeteiligte am 7. August 2023 den PKW mit dem näher bezeichneten ungarischen Kennzeichen von Ungarn kommend beim Grenzübergang Schachendorf auf einer näher genannten Landesstraße gelenkt habe. Er sei einer behördlich angeordneten Grenz- und Einreisekontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz seit dem 20. Oktober 2018 an der angeführten Adresse in Österreich habe; in Ungarn habe der Mitbeteiligte einen Nebenwohnsitz. Zulassungsbesitzer des PKW sei der in Ungarn wohnhafte Schwiegervater des Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte habe in seinem Einspruch vom 22. August 2023 gegen die dem Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 14. August 2023 vorgebracht, sein Schwiegervater sei Eigentümer des PKW. Dieser habe den Mitbeteiligten und seine Frau „bevollmächtigt“, den PKW zu fahren. Das Fahrzeug werde öfters von ihnen gefahren, bleibe aber nie länger als fünf Tage in Österreich.
4
In seinen „Erwägungen“ führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte, der seinen Hauptwohnsitz seit dem 8. Oktober 2018 in Österreich habe, sei am 7. August 2023 beim Grenzübergang Schachendorf als Lenker des in Ungarn zugelassenen PKW festgestellt worden. Eigentümer des PKW sei der Schwiegervater des Mitbeteiligten, der mit Wohnsitz in Ungarn gemeldet sei. Eine Verwendung dieses Fahrzeuges durch den Mitbeteiligten in Österreich länger als das erlaubte eine Monat sei im Akt der amtsrevisionswerbenden Behörde nicht dokumentiert. Der Mitbeteiligte habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. August 2023 vorgebracht, dass ihm der PKW nicht länger als fünf Tage zum Gebrauch in Österreich von seinem Schwiegervater überlassen worden sei; diese Behauptung werde durch keine Sachverhaltsfeststellung widerlegt. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich keine Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.In seinen „Erwägungen“ führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte, der seinen Hauptwohnsitz seit dem 8. Oktober 2018 in Österreich habe, sei am 7. August 2023 beim Grenzübergang Schachendorf als Lenker des in Ungarn zugelassenen PKW festgestellt worden. Eigentümer des PKW sei der Schwiegervater des Mitbeteiligten, der mit Wohnsitz in Ungarn gemeldet sei. Eine Verwendung dieses Fahrzeuges durch den Mitbeteiligten in Österreich länger als das erlaubte eine Monat sei im Akt der amtsrevisionswerbenden Behörde nicht dokumentiert. Der Mitbeteiligte habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. August 2023 vorgebracht, dass ihm der PKW nicht länger als fünf Tage zum Gebrauch in Österreich von seinem Schwiegervater überlassen worden sei; diese Behauptung werde durch keine Sachverhaltsfeststellung widerlegt. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich keine Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6
Der Mitbeteiligte übermittelte ein Schreiben, in dem er angab, keine Revisionsbeantwortung einzubringen, weil er die Geldstrafe bereits bezahlt habe, sodass keine „Strafanforderung“ mehr bestehe. Für einen abgeschlossenen Gerichtsfall könne er sich keinen Rechtsanwalt leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wie lange das Fahrzeug wo benutzt worden sei, sondern lediglich die Angaben des Mitbeteiligten, dass das Fahrzeug nie länger als fünf Tage in Österreich geblieben sei, wiedergegeben und daraus geschlossen, dass eine die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG überschreitende Verwendung nicht dokumentiert sei. Es sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass keine Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG vorliege, obwohl eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die einmonatige Frist nicht unterbrochen habe. Der Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG stelle nicht auf eine ununterbrochene Benutzung des Fahrzeuges im Inland ab. Es fehlten Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Inland.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wie lange das Fahrzeug wo benutzt worden sei, sondern lediglich die Angaben des Mitbeteiligten, dass das Fahrzeug nie länger als fünf Tage in Österreich geblieben sei, wiedergegeben und daraus geschlossen, dass eine die einmonatige Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG überschreitende Verwendung nicht dokumentiert sei. Es sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass keine Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG vorliege, obwohl eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die einmonatige Frist nicht unterbrochen habe. Der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 8, KFG stelle nicht auf eine ununterbrochene Benutzung des Fahrzeuges im Inland ab. Es fehlten Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Inland.
8
Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet:
9
§ 82 Abs. 8 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 82, Absatz 8, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, lautet auszugsweise wie folgt:

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. (...)“„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. (...)“

10
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu bereits ausgesprochen, dass für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland auf die erstmalige Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet abzustellen ist und die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0113, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu bereits ausgesprochen, dass für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland auf die erstmalige Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet abzustellen ist und die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird vergleiche , VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0113, mwN).
11
Demnach liegt eine widerrechtliche Verwendung eines solchen Kraftfahrzeugs dann vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0043).Demnach liegt eine widerrechtliche Verwendung eines solchen Kraftfahrzeugs dann vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist vergleiche , VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0043).
12
Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wenn dieses im Hinblick auf die in § 82 Abs. 8 KFG festgelegte Monatsfrist auf einen durchgehenden Verbleib des Fahrzeuges im Inland abstellte und in der Folge die Erfüllung des Tatbestandes des § 82 Abs. 8 KFG aufgrund der wiederholten, aber jeweils höchstens fünf Tage andauernden Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet als nicht erfüllt ansah.Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wenn dieses im Hinblick auf die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG festgelegte Monatsfrist auf einen durchgehenden Verbleib des Fahrzeuges im Inland abstellte und in der Folge die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 82, Absatz 8, KFG aufgrund der wiederholten, aber jeweils höchstens fünf Tage andauernden Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet als nicht erfüllt ansah.
13
Vielmehr wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - wie dem Mitbeteiligten - in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Für solche Fahrzeuge ist die Verwendung ohne Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Insoweit hätte es Feststellungen zu dem nach § 82 Abs. 8 KFG relevanten Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung in des Bundesgebiet bedurft und es hätte geklärt werden müssen, ob dem Mitbeteiligten der Gegenbeweis gelungen ist, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, weshalb von keinem dauernden Standort im Inland auszugehen wäre (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; 27.4.2020, Ra 2019/02/0240; 27.9.2023, Ra 2022/15/0037).Vielmehr wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - wie dem Mitbeteiligten - in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Für solche Fahrzeuge ist die Verwendung ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Insoweit hätte es Feststellungen zu dem nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG relevanten Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung in des Bundesgebiet bedurft und es hätte geklärt werden müssen, ob dem Mitbeteiligten der Gegenbeweis gelungen ist, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, weshalb von keinem dauernden Standort im Inland auszugehen wäre vergleiche , VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; 27.4.2020, Ra 2019/02/0240; 27.9.2023, Ra 2022/15/0037).
14
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 18. September 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020164.L00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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