1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde in acht näher genannten Fällen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Revisionswerberin zum Aufwandersatz an den Bund in einer Gesamthöhe von € 4.206,40 verpflichtet, wobei der Vorlageaufwand mit € 57,40, der Schriftsatzaufwand mit fünfmal € 368,80 sowie der Verhandlungsaufwand mit fünfmal € 461,-- bestimmt wurden (Spruchpunkt II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde in acht näher genannten Fällen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Revisionswerberin zum Aufwandersatz an den Bund in einer Gesamthöhe von € 4.206,40 verpflichtet, wobei der Vorlageaufwand mit € 57,40, der Schriftsatzaufwand mit fünfmal € 368,80 sowie der Verhandlungsaufwand mit fünfmal € 461,-- bestimmt wurden (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend macht, das Verwaltungsgericht sei durch die Festsetzung des fünffachen Verhandlungsaufwandes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090) abgewichen.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend macht, das Verwaltungsgericht sei durch die Festsetzung des fünffachen Verhandlungsaufwandes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090) abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
3
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
4
Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, beträgt die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über u.a. Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei zu leistenden Pauschalbeträge: für den Vorlageaufwand € 57,40 (Z 3), für den Schriftsatzaufwand € 368,80 (Z 4) sowie für den Verhandlungsaufwand € 461,00 (Z 5).Gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, beträgt die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über u.a. Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als Aufwandersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei zu leistenden Pauschalbeträge: für den Vorlageaufwand € 57,40 (Ziffer 3,), für den Schriftsatzaufwand € 368,80 (Ziffer 4,) sowie für den Verhandlungsaufwand € 461,00 (Ziffer 5,). 5
Nach der - zum Kostenersatz nach § 35 VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.Nach der - zum Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.
Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2024/01/0171, mwN).Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2024/01/0171, mwN).
6
Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe dieser Rechtsprechung dem angefochtenen Erkenntnis - näher begründet - die Auffassung zu Grunde gelegt, dass die von der Revisionswerberin erhobene Maßnahmenbeschwerde insgesamt fünf sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich seien, betreffe.
7
Demgemäß wurde dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu Recht Schriftsatzaufwand in fünffacher Höhe zugesprochen, zumal sich die belangte Behörde in ihrer im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren erstatteten „Gegenschrift“ vom 2. November 2023 zu allen als maßgeblich erkannten Beschwerdepunkten geäußert hat.
8
Hingegen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an (vgl. neuerlich VwGH Ra 2015/05/0090). Ebensoweinig kommt es im Übrigen auf die Dauer der Verhandlung und die Anzahl der Verhandlungstermine an (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, Rn. 21, mwN). In einem Fall, in dem - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - über eine Maßnahmenbeschwerde eine mündliche Verhandlung (an zwei Verhandlungsterminen) durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde somit nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 5 VwG-AufwandersatzVO (sohin € 461,--) zu.Hingegen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zuerkennung des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2015/05/0090). Ebensoweinig kommt es im Übrigen auf die Dauer der Verhandlung und die Anzahl der Verhandlungstermine an vergleiche , VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, Rn. 21, mwN). In einem Fall, in dem - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - über eine Maßnahmenbeschwerde eine mündliche Verhandlung (an zwei Verhandlungsterminen) durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde somit nur der einfache Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwandersatzVO (sohin € 461,--) zu. 9
Der Zuspruch des fünffachen Pauschalbetrages als Ersatz des Verhandlungsaufwandes durch das Verwaltungsgericht findet daher, soweit er den Pauschalbetrag in der Höhe von € 461,-- übersteigt, im Gesetz keine Deckung.
10
Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
11
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt (vgl. etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0164). Die Festsetzung des Kostenersatzanspruchs des Bundes als Rechtsträger der belangten Behörde konnte demnach durch Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt vergleiche , etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/01/0164). Die Festsetzung des Kostenersatzanspruchs des Bundes als Rechtsträger der belangten Behörde konnte demnach durch Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgen. 12
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
13
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach dieser Verordnung bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ro 2024/01/0004, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach dieser Verordnung bereits enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ro 2024/01/0004, mwN).
Wien, am 19. September 2024