TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/19 Ra 2023/01/0267

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Veröffentlicht am 19.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des M A, vertreten durch MMag. Philipp Dür, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 39/11, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno-Marek-Allee 5/8, gegen das am 13. Juli 2023 mündlich verkündete und am 21. August 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W104 2268129-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Februar 2022 für sich und seinen damals minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheiden vom 30. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag sowohl des Revisionswerbers als auch seines Sohnes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. Juli 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des nunmehr volljährigen Sohnes des Revisionswerbers statt und erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, weil ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland drohe.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. Juli 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des nunmehr volljährigen Sohnes des Revisionswerbers statt und erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, weil ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland drohe.
4
Die Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - darauf ab, dass der Erstreckung des Status des Asylberechtigten auf den Revisionswerber als Familienangehöriger seines Sohnes die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 entgegenstehe, wonach als Familienangehöriger einerseits der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, und andererseits ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers gelte. Da im ersten Fall, anders als im zweiten, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung angeführt werde, sei e contrario davon auszugehen, dass es in diesem Fall auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung ankomme. Der Sohn des Revisionswerbers habe das 18. Lebensjahr zum Entscheidungszeitpunkt bereits vollendet gehabt, weswegen keine Erstreckung erfolgen haben könne.In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - darauf ab, dass der Erstreckung des Status des Asylberechtigten auf den Revisionswerber als Familienangehöriger seines Sohnes die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 entgegenstehe, wonach als Familienangehöriger einerseits der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, und andererseits ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers gelte. Da im ersten Fall, anders als im zweiten, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung angeführt werde, sei e contrario davon auszugehen, dass es in diesem Fall auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung ankomme. Der Sohn des Revisionswerbers habe das 18. Lebensjahr zum Entscheidungszeitpunkt bereits vollendet gehabt, weswegen keine Erstreckung erfolgen haben könne.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstreckung des Asylstatus im Familienverfahren abgewichen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der gleiche Schutzstatus wie seinem Sohn zuerkannt werden müssen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstreckung des Asylstatus im Familienverfahren abgewichen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte dem Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der gleiche Schutzstatus wie seinem Sohn zuerkannt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, umfassend mit dem in § 34 AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu einer Konstellation, in der Elternteile gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rn. 1f) und in der Folge der im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter vom Verwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde (Rn. 6), festgehalten: „Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat“ (Rn. 34).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, umfassend mit dem in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu einer Konstellation, in der Elternteile gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rn. 1f) und in der Folge der im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde (Rn. 6), festgehalten: „Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat“ (Rn. 34).
9
Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Laufe des Verfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers nicht von vornherein ausschließt, dass dem Revisionswerber - als Elternteil eines im Antragszeitpunkt minderjährigen Asylwerbers im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 - im Weg des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seinem Sohn zuerkannt werden könnte.Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Laufe des Verfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers nicht von vornherein ausschließt, dass dem Revisionswerber - als Elternteil eines im Antragszeitpunkt minderjährigen Asylwerbers im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 - im Weg des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seinem Sohn zuerkannt werden könnte.
10
Indem das Verwaltungsgericht vorliegend zu Unrecht davon ausging, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf das Alter des Sohnes des Revisionswerbers nicht der Antrags-, sondern der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich sei, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht vorliegend zu Unrecht davon ausging, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf das Alter des Sohnes des Revisionswerbers nicht der Antrags-, sondern der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich sei, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
11
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010267.L00

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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