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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Februar 2022 für sich und seinen damals minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheiden vom 30. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag sowohl des Revisionswerbers als auch seines Sohnes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. Juli 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des nunmehr volljährigen Sohnes des Revisionswerbers statt und erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, weil ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland drohe.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. Juli 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des nunmehr volljährigen Sohnes des Revisionswerbers statt und erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, weil ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland drohe.
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Die Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - darauf ab, dass der Erstreckung des Status des Asylberechtigten auf den Revisionswerber als Familienangehöriger seines Sohnes die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 entgegenstehe, wonach als Familienangehöriger einerseits der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, und andererseits ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers gelte. Da im ersten Fall, anders als im zweiten, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung angeführt werde, sei e contrario davon auszugehen, dass es in diesem Fall auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung ankomme. Der Sohn des Revisionswerbers habe das 18. Lebensjahr zum Entscheidungszeitpunkt bereits vollendet gehabt, weswegen keine Erstreckung erfolgen haben könne.In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - darauf ab, dass der Erstreckung des Status des Asylberechtigten auf den Revisionswerber als Familienangehöriger seines Sohnes die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 entgegenstehe, wonach als Familienangehöriger einerseits der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, und andererseits ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers gelte. Da im ersten Fall, anders als im zweiten, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung angeführt werde, sei e contrario davon auszugehen, dass es in diesem Fall auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung ankomme. Der Sohn des Revisionswerbers habe das 18. Lebensjahr zum Entscheidungszeitpunkt bereits vollendet gehabt, weswegen keine Erstreckung erfolgen haben könne.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstreckung des Asylstatus im Familienverfahren abgewichen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der gleiche Schutzstatus wie seinem Sohn zuerkannt werden müssen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstreckung des Asylstatus im Familienverfahren abgewichen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte dem Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der gleiche Schutzstatus wie seinem Sohn zuerkannt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, umfassend mit dem in § 34 AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu einer Konstellation, in der Elternteile gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rn. 1f) und in der Folge der im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter vom Verwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde (Rn. 6), festgehalten: „Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat“ (Rn. 34).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, umfassend mit dem in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu einer Konstellation, in der Elternteile gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rn. 1f) und in der Folge der im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Tochter vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde (Rn. 6), festgehalten: „Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat“ (Rn. 34). 9
Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Laufe des Verfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers nicht von vornherein ausschließt, dass dem Revisionswerber - als Elternteil eines im Antragszeitpunkt minderjährigen Asylwerbers im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 - im Weg des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seinem Sohn zuerkannt werden könnte.Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Laufe des Verfahrens eingetretene Volljährigkeit des Sohnes des Revisionswerbers nicht von vornherein ausschließt, dass dem Revisionswerber - als Elternteil eines im Antragszeitpunkt minderjährigen Asylwerbers im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 - im Weg des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seinem Sohn zuerkannt werden könnte.
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Indem das Verwaltungsgericht vorliegend zu Unrecht davon ausging, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf das Alter des Sohnes des Revisionswerbers nicht der Antrags-, sondern der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich sei, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht vorliegend zu Unrecht davon ausging, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf das Alter des Sohnes des Revisionswerbers nicht der Antrags-, sondern der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich sei, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. September 2024