TE Vwgh Beschluss 2024/9/20 Ra 2024/05/0115

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Veröffentlicht am 20.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revisionen 1. der E D und 2. des M D, beide in W, beide vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juni 2024, LVwG-AV-318/002-2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau; mitbeteiligte Partei: C GmbH in E, vertreten durch Dr. Georg Retter M.B.L., Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Roseggerstraße 16/2; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei im innergemeindlichen Instanzenzug erteilte Bewilligung für den Abbruch eines näher bezeichneten, auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück bestehenden Gebäudes als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei im innergemeindlichen Instanzenzug erteilte Bewilligung für den Abbruch eines näher bezeichneten, auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück bestehenden Gebäudes als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze die revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiven Rechten auf „4.1 Nichterteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft [...]“ und auf „4.2 Durchführung eines den Verfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Bezug auf das in Punkt 4.1 beschriebene Recht“.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/05/0276, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/05/0276, mwN).
6
Mit dem genannten Recht auf „Nichterteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 6 Abs. 2 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. VwGH 22.6.2020, Ra 2020/05/0074; 20.4.2023, Ra 2023/05/0037).Mit dem genannten Recht auf „Nichterteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , VwGH 22.6.2020, Ra 2020/05/0074; 20.4.2023, Ra 2023/05/0037).
7
Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen ihrer Verletzung im Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens in Bezug auf das geltend gemachte subjektive Recht ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes „Recht auf Durchführung eines mängelfreien / gesetzeskonformen Verfahrens“ (vgl. etwa VwGH 28.5.2013, 2010/05/0052; 25.4.2018, Ra 2015/06/0134). Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen ihrer Verletzung im Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens in Bezug auf das geltend gemachte subjektive Recht ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes „Recht auf Durchführung eines mängelfreien / gesetzeskonformen Verfahrens“ vergleiche , etwa VwGH 28.5.2013, 2010/05/0052; 25.4.2018, Ra 2015/06/0134).
8
Soweit die revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Revisionsgründe ausdrücklich auch eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK ansprechen, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (7.7.2022, Ra 2022/06/0086; 20.1.2023, Ra 2023/06/0004). Soweit die revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Revisionsgründe ausdrücklich auch eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK ansprechen, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist (7.7.2022, Ra 2022/06/0086; 20.1.2023, Ra 2023/06/0004).
9
Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050115.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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