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Der Revisionswerber stellte im Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 25. März 2019 zur Gänze abgewiesen wurde, wobei unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Der Revisionswerber stellte im Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 25. März 2019 zur Gänze abgewiesen wurde, wobei unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG zunächst mit Erkenntnis vom 5. April 2022 insofern statt, als es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Revisionswerber gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilte. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Revisionswerber mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und seinem 2019 hier geborenen gemeinsamen Sohn in einem Haushalt lebe, weshalb das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG zunächst mit Erkenntnis vom 5. April 2022 insofern statt, als es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilte. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Revisionswerber mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und seinem 2019 hier geborenen gemeinsamen Sohn in einem Haushalt lebe, weshalb das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege. 3
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Revisionswerber falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hatte, entschied das BVwG nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2023 neuerlich über die noch offenen Spruchpunkte im Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers, indem es dessen Beschwerde nunmehr (u.a.) auch in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abwies, aussprach, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 50 Tage betrage, und die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Monate herabsetzte. Ferner sprach das BVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Revisionswerber falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hatte, entschied das BVwG nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2023 neuerlich über die noch offenen Spruchpunkte im Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers, indem es dessen Beschwerde nunmehr (u.a.) auch in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abwies, aussprach, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 50 Tage betrage, und die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Monate herabsetzte. Ferner sprach das BVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, den das BVwG mit Beschluss vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, der Revisionswerber habe nicht konkret dargelegt, welche genauen Nachteile er persönlich erleiden würde, wenn er den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht in Österreich, sondern in Armenien abwarten würde.
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In seinem nunmehrigen Antrag vom 20. September 2024 bringt der Revisionswerber vor, dass ihm die Abschiebung drohe und er nach wie vor mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebe. Weiters verwies er auf das beigelegte Schreiben eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde, dem zufolge sein Sohn an großen Verlustängsten leide und diesbezüglich auch von den betreuenden Kindergartenpädagoginnen bereits ein auffälliges Verhalten beobachtet worden sei, wobei auf die Bedeutung eines intakten Familienverbands für eine normale Entwicklung des Kindes aus kinderfachärztlicher Sicht hingewiesen werde.
Damit macht der Revisionswerber ausreichend konkret mit dem Vollzug der Rückkehrentscheidung in Bezug auf sein Familienleben verbundene Nachteile geltend. Er legt sohin auch einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar.Damit macht der Revisionswerber ausreichend konkret mit dem Vollzug der Rückkehrentscheidung in Bezug auf sein Familienleben verbundene Nachteile geltend. Er legt sohin auch einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar.
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Da nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen, war der Beschluss des BVwG vom 27. Juli 2023 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung antragsgemäß nach § 30 Abs. 3 VwGG - wie im Spruch ersichtlich - abzuändern.Da nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem unbescholtenen Revisionswerber entgegenstehen, war der Beschluss des BVwG vom 27. Juli 2023 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung antragsgemäß nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG - wie im Spruch ersichtlich - abzuändern.
Wien, am 20. September 2024