1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 3. Juni 2022, mit dem ihr aufgetragen worden war, eine näher beschriebene Einfriedung auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S gemäß § 50a Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist neu festgesetzt (Spruchpunkt I.), die Revisionswerberin zur Entrichtung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 20,40 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 3. Juni 2022, mit dem ihr aufgetragen worden war, eine näher beschriebene Einfriedung auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S gemäß Paragraph 50 a, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.), die Revisionswerberin zur Entrichtung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 20,40 verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0167; 26.1.2023, Ra 2019/07/0102 bis 0104; 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, jeweils mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0167; 26.1.2023, Ra 2019/07/0102 bis 0104; 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, jeweils mwN). 8
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „II. Zulässigkeit der Revision“ wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zum Abschnitt mit der Überschrift „III. Revisionspunkte und Begründung“. Enthalten sind darin zudem vor allem Ausführungen, mit denen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden, ohne den inhaltlichen Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung nach § 28 Abs. 3 VwGG nachzukommen. Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung liegt somit nicht vor.In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „II. Zulässigkeit der Revision“ wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zum Abschnitt mit der Überschrift „III. Revisionspunkte und Begründung“. Enthalten sind darin zudem vor allem Ausführungen, mit denen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), dargelegt werden, ohne den inhaltlichen Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nachzukommen. Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung liegt somit nicht vor.
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Die Revision erweist sich damit als nicht gesetzmäßig ausgeführt und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als nicht gesetzmäßig ausgeführt und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2024