TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/20 Ra 2023/04/0247

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Veröffentlicht am 20.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A H in D, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Juni 2023, Zl. VGW-121/043/6303/2023-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 63), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

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1. Mit Bescheid vom 22. März 2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerber die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender“, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, nicht besitze.
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2.1. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 24. April 2023 Beschwerde.
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2.2. Mit Verspätungsvorhalt vom 23. Mai 2023 brachte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) dem Revisionswerber zur Kenntnis, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 24. April 2023 geendet habe, die Beschwerde „jedoch erst am 25.4.2023 eingebracht“ worden sei.
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2.3. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 25. Mai 2023 gab der Revisionswerber an, er habe die Beschwerde „am 24.04.2023, somit fristgerecht, zur Post gegeben“. Zum Beweis dafür übermittelte der Revisionswerber eine Kopie des Aufgabescheins und beantragte die Einvernahme der mit dem Versand der Beschwerde beauftragten Mitarbeiterin seiner Rechtsvertretung, Frau P.
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3. Mit gegenständlich angefochtenem Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit gegenständlich angefochtenem Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erklärte es die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
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Der angefochtene Bescheid sei - nach einem erfolglosen Versuch, diesen dem Revisionswerber am 24. März 2023 zuzustellen - postamtlich hinterlegt und ab 27. März 2023 zur Abholung bereitgehalten worden. Die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG habe somit am 27. März 2023 zu laufen begonnen und am 24. April 2023 geendet. Die Beschwerde des Revisionswerbers sei „jedoch erst am 25. April 2023 zur Post gegeben [worden].“ Dies gehe aus der „unbedenklichen Abfrage auf der Homepage der Österreichischen Post AG [...] mit der auf dem Aufgabeschein angeführten Sendungsnummer [...] eindeutig hervor“. Da sowohl „der Poststempel auf dem Briefkuvert des Beschwerdeschreibens“ sowie die vom Revisionswerber übermittelte Kopie des Aufgabescheins (mit darauf versehenem Poststempel) „kaum lesbar“ seien, würden diese „die unbedenklichen Abfragedaten auf der Homepage der Österreichischen Post AG nicht in Zweifel zu ziehen“ vermögen. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerde des Revisionswerbers erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden, sohin verspätet sei.Der angefochtene Bescheid sei - nach einem erfolglosen Versuch, diesen dem Revisionswerber am 24. März 2023 zuzustellen - postamtlich hinterlegt und ab 27. März 2023 zur Abholung bereitgehalten worden. Die vierwöchige Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG habe somit am 27. März 2023 zu laufen begonnen und am 24. April 2023 geendet. Die Beschwerde des Revisionswerbers sei „jedoch erst am 25. April 2023 zur Post gegeben [worden].“ Dies gehe aus der „unbedenklichen Abfrage auf der Homepage der Österreichischen Post AG [...] mit der auf dem Aufgabeschein angeführten Sendungsnummer [...] eindeutig hervor“. Da sowohl „der Poststempel auf dem Briefkuvert des Beschwerdeschreibens“ sowie die vom Revisionswerber übermittelte Kopie des Aufgabescheins (mit darauf versehenem Poststempel) „kaum lesbar“ seien, würden diese „die unbedenklichen Abfragedaten auf der Homepage der Österreichischen Post AG nicht in Zweifel zu ziehen“ vermögen. Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerde des Revisionswerbers erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden, sohin verspätet sei.
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4.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden außerordentlichen Revision.
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4.2. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
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5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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5.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Einvernahme der beantragten Zeugin, Frau P, unterlassen habe. Die mit dem Versand der - vom Verwaltungsgericht als verspätet gewerteten - Beschwerde beauftragte Mitarbeiterin seiner Rechtsvertretung, Frau P, hätte darlegen können, dass sich aus dem „Inhalt des über die Website der Post AG zu [näher genannter Sendungsnummer] abrufbaren Sendungsverlaufs“ nicht ergebe, dass die Beschwerde am 25. April 2023 zur Post gegeben worden sei. Gegenständlichem Sendungsverlauf der Post AG sei nämlich nicht das Datum der Postaufgabe zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht habe offenkundig den ersten Eintrag im Sendungsverlauf (dieser laute: „25.4.2023, 21:14 Uhr, PLZ 1000“) als Datum der Postaufgabe der Beschwerde gewertet. Diese Beweiswürdigung sei jedoch „unrichtig“. Die Beschwerde sei bei der Postfiliale 1052 aufgegeben worden. Dies sei dem auf der Kopie des Aufgabescheins versehenen Poststempel zu entnehmen. Der erste Eintrag im Sendungsverlauf zeige vielmehr „das Brief-Logistikzentrum der Post AG“ mit der PLZ 1000 an. Auch spreche die im Sendungsverlauf aufscheinende Uhrzeit des ersten Eintrags gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Da die Postfiliale 1052 „nur bis 18:00 Uhr geöffnet“ sei, hätte eine Postaufgabe am Schalter nicht um 21:14 Uhr erfolgen können. Im Übrigen sei die Postaufgabe im „Brief-Logistikzentrum“ überhaupt nicht möglich.
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5.2. Die Revision ist bereits aufgrund dieses Vorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
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5.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 13.9.2023, Ra 2022/14/0221, mwN).
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Der Revisionswerber zeigt richtigerweise auf, dass das Verwaltungsgericht, das sich in seiner Begründung zentral auf das Ergebnis des Sendungsverlaufs der Post AG stützt, vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung die Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises zu Unrecht unterlassen hat, zumal dieser Zeugenbeweis zur Untermauerung des Vorbringens des Revisionswerbers zu der im vorliegenden Fall zentralen strittigen Tatsachenfrage - dem Zeitpunkt der Aufgabe der betreffenden Postsendung - beantragt wurde. Es lag gegenständlich keiner der in der hg. Rechtsprechung genannten Gründe vor, aus denen das Verwaltungsgericht von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand nehmen dürfen.
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5.4. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu anderen, für den Revisionswerber im Ergebnis günstigeren Tatsachenfeststellungen hätte gelangen können, war der angefochtene Beschluss schon aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.5.4. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass das Verwaltungsgericht im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu anderen, für den Revisionswerber im Ergebnis günstigeren Tatsachenfeststellungen hätte gelangen können, war der angefochtene Beschluss schon aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
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5.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040247.L00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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