TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/23 Ro 2022/06/0011

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauG Stmk 1995 §29 Abs6
BauG Stmk 1995 §29 Abs7
BauG Stmk 1995 §29 Abs8
BauG Stmk 1995 §95 Abs1
BauG Stmk 1995 §95 Abs3
GewO 1994 §74
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §79
GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §79 Abs2
VwRallg
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
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  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
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  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Gemeinderats der Stadtgemeinde Mureck, vertreten durch die Dr. Dieter Neger Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Sackstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Februar 2022, LVwG 50.4-454/2020-90, betreffend einen Antrag gemäß § 29 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz (mitbeteiligte Partei: M L in M, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Gemeinderats der Stadtgemeinde Mureck, vertreten durch die Dr. Dieter Neger Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Sackstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Februar 2022, LVwG 50.4-454/2020-90, betreffend einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Steiermärkisches Baugesetz (mitbeteiligte Partei: M L in M, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die „Revisionsbeantwortung“ des M S und der Ma S wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beantragten Nachbarn des Tierhaltungsbetriebes des Mitbeteiligten (Hühnermast), einer näher bezeichneten Biogasanlage sowie des Tierhaltungsbetriebes des A. P. (Mastschweinanlage) die Einleitung eines Verfahrens nach § 29 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und stellten den Antrag, diesen drei Emittenten entsprechende Maßnahmen/Auflagen zur Verbesserung der Atemluft im Bereich der Wohnliegenschaften der Antragsteller vorzuschreiben.Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beantragten Nachbarn des Tierhaltungsbetriebes des Mitbeteiligten (Hühnermast), einer näher bezeichneten Biogasanlage sowie des Tierhaltungsbetriebes des A. P. (Mastschweinanlage) die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 29, Absatz 6, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und stellten den Antrag, diesen drei Emittenten entsprechende Maßnahmen/Auflagen zur Verbesserung der Atemluft im Bereich der Wohnliegenschaften der Antragsteller vorzuschreiben.
2
Mit Bescheid des über Devolutionsantrag zuständig gewordenen Amtsrevisionswerbers vom 18. Dezember 2019 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 29 Abs. 6 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, als Betreiber des Tierhaltungsbetriebes der Mitbeteiligten (Hühnermast) mit Spruchpunkt 1. nachstehende zusätzliche Auflage betreffend den mit Bescheid vom 10. August 1977 nach § 62 Steiermärkische Bauordnung 1968 für die Haltung von 11.213 Masthühnern baurechtlich genehmigten Hühnerstall vorgeschrieben:Mit Bescheid des über Devolutionsantrag zuständig gewordenen Amtsrevisionswerbers vom 18. Dezember 2019 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, als Betreiber des Tierhaltungsbetriebes der Mitbeteiligten (Hühnermast) mit Spruchpunkt 1. nachstehende zusätzliche Auflage betreffend den mit Bescheid vom 10. August 1977 nach Paragraph 62, Steiermärkische Bauordnung 1968 für die Haltung von 11.213 Masthühnern baurechtlich genehmigten Hühnerstall vorgeschrieben:

„Die Entlüftung des ‚M-stalls‘ hat mittels Zentralabluft mit zwei Kaminen, deren Ausblasöffnung 13 m über Grund liegt, mit einer dauerhaft garantierten Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7m/sec senkrecht und ungehindert nach oben zu erfolgen. Die Ausblasgeschwindigkeit ist in jedem Betriebszustand durch geeignete Maßnahmen, bspw durch ein Bypass-System, sicherzustellen. Entlüftungen über offene Fenster oder zusätzliches horizontales Ausblasen der Stallabluft sind generell unzulässig.“

In Spruchpunkt 2. wurde eine Frist zur Fertigstellung der in Spruchpunkt 1. vorgeschriebenen Maßnahme festgelegt.

3
Begründend verwies der Amtsrevisionswerber zunächst auf den Antrag der Nachbarn vom 30. Mai 2018, drei Emittenten entsprechende Maßnahmen/Auflagen zur Verbesserung der Atemluft im Bereich der Wohnliegenschaften der Antragsteller vorzuschreiben und führte aus, der Mitbeteiligte betreibe zwei Stallanlagen zur Aufzucht von Masthühnern. Der ältere, bescheidgegenständliche „M-stall“ sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 10. August 1977 bewilligt worden. In diesem Stall sei die Haltung von 11.213 Masthühnern konsentiert. Der neuere, für 39.900 Mastplätze konsentierte Stall sei mit Bescheid vom 11. März 2015 nach den §§ 29 und 95 Stmk. BauG baurechtlich genehmigt worden. Der immissionstechnische Amtssachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass in Bezug auf die jeweiligen Richtwerte der verschiedenen Geruchsarten die Biogasanlage am unkritischsten sei, die Gerüche des Tierhaltungsbetriebes/Mastschweinanlage A. P. nur etwa ein Drittel des zugehörigen Richtwertes erreichten, die Gerüche des Tierhaltungsbetriebes des Mitbeteiligten jedoch den Richtwert von 15 % Jahresgeruchsstunden überschritten. Von den beiden Hühnerställen könne der alte M-stall aufgrund der vorliegenden Abluftbedingungen und der Nähe zu den Anrainern als Hauptursache für die berechnete Geruchsbelastung angesehen werden; bei isolierter Betrachtung des Mühlenstalles ergebe sich eine Geruchsimmission von 10,3 bis 11,5 % der Jahresgeruchsstunden und somit eine Überschreitung des widmungsspezifischen Beurteilungskriteriums von 10 % der Jahresgeruchsstunden. Der humanmedizinische Sachverständige sei zusammengefasst zu dem Schluss gekommen, dass aus medizinischer Sicht die behördlicherseits vorgeschriebene technische Verbesserung der Situation dringend anzuraten sei, weil langfristige gesundheitliche Schäden nicht auszuschließen seien.Begründend verwies der Amtsrevisionswerber zunächst auf den Antrag der Nachbarn vom 30. Mai 2018, drei Emittenten entsprechende Maßnahmen/Auflagen zur Verbesserung der Atemluft im Bereich der Wohnliegenschaften der Antragsteller vorzuschreiben und führte aus, der Mitbeteiligte betreibe zwei Stallanlagen zur Aufzucht von Masthühnern. Der ältere, bescheidgegenständliche „M-stall“ sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 10. August 1977 bewilligt worden. In diesem Stall sei die Haltung von 11.213 Masthühnern konsentiert. Der neuere, für 39.900 Mastplätze konsentierte Stall sei mit Bescheid vom 11. März 2015 nach den Paragraphen 29 und 95 Stmk. BauG baurechtlich genehmigt worden. Der immissionstechnische Amtssachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass in Bezug auf die jeweiligen Richtwerte der verschiedenen Geruchsarten die Biogasanlage am unkritischsten sei, die Gerüche des Tierhaltungsbetriebes/Mastschweinanlage A. P. nur etwa ein Drittel des zugehörigen Richtwertes erreichten, die Gerüche des Tierhaltungsbetriebes des Mitbeteiligten jedoch den Richtwert von 15 % Jahresgeruchsstunden überschritten. Von den beiden Hühnerställen könne der alte M-stall aufgrund der vorliegenden Abluftbedingungen und der Nähe zu den Anrainern als Hauptursache für die berechnete Geruchsbelastung angesehen werden; bei isolierter Betrachtung des Mühlenstalles ergebe sich eine Geruchsimmission von 10,3 bis 11,5 % der Jahresgeruchsstunden und somit eine Überschreitung des widmungsspezifischen Beurteilungskriteriums von 10 % der Jahresgeruchsstunden. Der humanmedizinische Sachverständige sei zusammengefasst zu dem Schluss gekommen, dass aus medizinischer Sicht die behördlicherseits vorgeschriebene technische Verbesserung der Situation dringend anzuraten sei, weil langfristige gesundheitliche Schäden nicht auszuschließen seien.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2019 teilweise stattgegeben und dieser Bescheid dahin abgeändert, dass anstelle der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Auflage folgende Auflagen vorgeschrieben wurde:

„Als Futtermittelzusatz ist bei der Fütterung der Tiere der Futterzusatz APC oder ein vergleichbares Produkt, das ein auf Grund von olfaktometrischen Emissionsmessungen nachgewiesenes Reduktionspotential der Geruchsemissionen von zumindest 25% aufweist, in der durch den Hersteller empfohlenen Dosierung einzusetzen. Als Nachweis sind die Lieferscheine des eingesetzten Futtermittelzusatzes jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren und auf Aufforderung der Baubehörde vorzulegen.

Als zu jedem Zeitpunkt der Mastperiode maximal zulässiger Tierbestand in dem mit Bescheid vom 10.08.1977, [...], bewilligten Stallgebäude wird ein Tierbestand von 7.000 Masthühnern festgelegt. Als Nachweis sind die Lieferscheine der eingestallten Tiere jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren und auf Aufforderung der Baubehörde vorzulegen.“

Darüber hinaus wurde die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist mit zwei Monaten ab Verkündung des Erkenntnisses festgesetzt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Darüber hinaus wurde die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist mit zwei Monaten ab Verkündung des Erkenntnisses festgesetzt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

5
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte betreibe einen Hühnermastbetrieb in Bodenhaltung. Zu seinem Tierhaltungsbetrieb zählten „das verfahrensgegenständliche“, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 10. August 1977 bewilligte zweigeschossige Stallgebäude, das in den Verwaltungsakten als „M-stall 1977“ bezeichnet werde, das zweigeschossige Stallgebäude im Altbestand des ehemaligen M-Gebäudes, das östlich an das mit Bescheid vom 10. August 1977 bewilligte Stallgebäude anschließe und in den Verwaltungsakten als „A M“ bezeichnet werde, sowie der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 rechtskräftig bewilligte und in der Folge neu errichtete Hühnerstall. Im neuen Hühnerstall seien 39.900 Mastplätze konsentiert. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 10. August 1977 bewilligten Hühnerstalls sei die Haltung von insgesamt 7.333 Hühnern zulässig. Der zweigeschossige Hühnerstall im Altbestand erlaube eine Haltung von insgesamt 3.880 Masthühnern. Hinsichtlich des Schweinehaltungsbetriebes des A. P. ergebe sich ein konsentierter Tierbestand von 1.028 Mastschweinen, 400 Ferkeln und 20 Zuchtsauen, wobei die Stallgebäude teilweise nicht belegt seien. Die Nachbarliegenschaften seien laut dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als Allgemeines Wohngebiet gewidmet.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit ausschließlicher Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei der mit Bescheid vom 10. August 1977 bewilligte Hühnerstall. Aus der Bewilligung dieses Stallgebäudes mit Bescheid vom 10. August 1977 ergebe sich, dass der damit bewilligte Hühnerstall anstelle des ehemaligen M-Gebäudes „neu erstellt“ worden sei, dieser sei nicht als Zubau, sondern als eigenständiges Stallgebäude zu qualifizieren. Der östlich angrenzende, zweigeschossige Hühnerstall im Altbestand sei vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden und stelle somit einen rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Abs. 1 Stmk. BauG dar. Dieser könne schon deshalb kein Gegenstand der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen sein, weil die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 29 Abs. 6 Stmk. BauG das Bestehen eines Bewilligungsbescheids voraussetze.In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit ausschließlicher Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei der mit Bescheid vom 10. August 1977 bewilligte Hühnerstall. Aus der Bewilligung dieses Stallgebäudes mit Bescheid vom 10. August 1977 ergebe sich, dass der damit bewilligte Hühnerstall anstelle des ehemaligen M-Gebäudes „neu erstellt“ worden sei, dieser sei nicht als Zubau, sondern als eigenständiges Stallgebäude zu qualifizieren. Der östlich angrenzende, zweigeschossige Hühnerstall im Altbestand sei vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden und stelle somit einen rechtmäßigen Bestand iSd Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG dar. Dieser könne schon deshalb kein Gegenstand der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen sein, weil die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG das Bestehen eines Bewilligungsbescheids voraussetze.
7
§ 29 Abs. 6 bis Abs. 8 Stmk. BauG orientiere sich an § 79 GewO 1994 (mit Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008, abgedruckt in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk. Baurecht, 5. Auflage [2013], § 29, S 386). § 29 Abs. 6 Stmk. BauG stelle auf eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ab (Hinweis auf VwGH 25.6.2021, Ra 2020/06/0310 bis 0312) und darauf, ob durch diese Bewilligung die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 Stmk. BauG ausreichend geschützt seien. In begründeten Fällen seien andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe sei diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G= 20 anzuwenden, die hier erreicht werde. Paragraph 29, Absatz 6 bis Absatz 8, Stmk. BauG orientiere sich an Paragraph 79, GewO 1994 (mit Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, abgedruckt in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk. Baurecht, 5. Auflage [2013], Paragraph 29,, S 386). Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG stelle auf eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ab (Hinweis auf VwGH 25.6.2021, Ra 2020/06/0310 bis 0312) und darauf, ob durch diese Bewilligung die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG ausreichend geschützt seien. In begründeten Fällen seien andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe sei diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G= 20 anzuwenden, die hier erreicht werde.
8
Eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass im Fall der „von mehreren Emittenten“ kumulativ verursachten Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung die Last der Abhilfemaßnahmen auf die Emittenten verteilt werde, weil die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen bei einem Emittenten zur Sanierung einer Gesamtimmissionsbelastung unter gleichzeitiger Verschonung der übrigen Emittenten ein unverhältnismäßiges Ergebnis „zeitigen“ würde. Dies ergebe sich aus dem aus dem Eigentumsgrundrecht erfließenden Verhältnismäßigkeitsprinzip, das in § 29 Abs. 8 Stmk. BauG seinen einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Im Falle einer Emittentenmehrheit müssten daher - anders als im Bewilligungsverfahren, in dem der Schutz des Nachbarn ausgehend vom Ist-Maß geprüft werden müsse - nachträgliche Auflagen bei einem Emittenten nur insofern vorgeschrieben werden, als dessen Beitrag zur Gesamtimmissionsbelastung für sich genommen eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung darstelle.Eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass im Fall der „von mehreren Emittenten“ kumulativ verursachten Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung die Last der Abhilfemaßnahmen auf die Emittenten verteilt werde, weil die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen bei einem Emittenten zur Sanierung einer Gesamtimmissionsbelastung unter gleichzeitiger Verschonung der übrigen Emittenten ein unverhältnismäßiges Ergebnis „zeitigen“ würde. Dies ergebe sich aus dem aus dem Eigentumsgrundrecht erfließenden Verhältnismäßigkeitsprinzip, das in Paragraph 29, Absatz 8, Stmk. BauG seinen einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Im Falle einer Emittentenmehrheit müssten daher - anders als im Bewilligungsverfahren, in dem der Schutz des Nachbarn ausgehend vom Ist-Maß geprüft werden müsse - nachträgliche Auflagen bei einem Emittenten nur insofern vorgeschrieben werden, als dessen Beitrag zur Gesamtimmissionsbelastung für sich genommen eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belastung darstelle.
9
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Vorschreibung nachträglicher Auflagen bei den übrigen Stallgebäuden des Mitbeteiligten sowie jenen des Tierhaltungsbetriebes des A. P. nach wie vor unerledigt seien.
10
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob die Befugnis zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 29 Abs. 6 bis Abs. 8 Stmk. BauG in verfassungskonformer Interpretation dahingehend zu interpretieren sei, dass in Fällen der Emittentenmehrheit oder anderer multikausaler Umstände bei der Beurteilung, ob eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung iSd § 95 Abs. 1 Stmk. BauG zu erwarten sei, - anders als im Bewilligungsverfahren, in dem der Schutz des Nachbarn ausgehend vom Ist-Maß geprüft werden müsse - nur auf den Beitrag des jeweiligen Emittenten zur Gesamtimmissionsbelastung abzustellen sei, sowie, dass nachträgliche Auflagen nur insofern vorgeschrieben werden dürften, als der Beitrag des jeweiligen Emittenten auf ein Maß reduziert werde, dass dieser Beitrag für sich genommen keine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung mehr darstelle.Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob die Befugnis zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß Paragraph 29, Absatz 6 bis Absatz 8, Stmk. BauG in verfassungskonformer Interpretation dahingehend zu interpretieren sei, dass in Fällen der Emittentenmehrheit oder anderer multikausaler Umstände bei der Beurteilung, ob eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung iSd Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG zu erwarten sei, - anders als im Bewilligungsverfahren, in dem der Schutz des Nachbarn ausgehend vom Ist-Maß geprüft werden müsse - nur auf den Beitrag des jeweiligen Emittenten zur Gesamtimmissionsbelastung abzustellen sei, sowie, dass nachträgliche Auflagen nur insofern vorgeschrieben werden dürften, als der Beitrag des jeweiligen Emittenten auf ein Maß reduziert werde, dass dieser Beitrag für sich genommen keine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung mehr darstelle.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung verweist die Revision unter anderem auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts.
12
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision als unzulässig, in eventu als unbegründet abzuweisen. Herr M. S. und Frau M. S. (antragstellende Nachbarn) erstatteten eine „Revisionsbeantwortung“ mit dem Antrag, die Revision des Amtsrevisionswerbers zuzulassen sowie in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I:

13
Soweit Herr M. S. und Frau M. S. in ihrer „Revisionsbeantwortung“ vom 4. Mai 2022 (eingelangt beim Verwaltungsgericht am 12. Mai 2022) im Wesentlichen der Revision des Amtsrevisionswerbers beitreten und unter Berufung auf die darin vorgebrachten Revisionsgründe die Entscheidung in der Sache selbst und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragen, ist festzuhalten, dass ihnen das angefochtene Erkenntnis am 1. März 2022 zugestellt wurde; der in der „Revisionsbeantwortung“ gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - der Sache nach handelt es sich um einen Revisionsantrag - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008 bis 0009, Rn. 13, mwN).Soweit Herr M. S. und Frau M. S. in ihrer „Revisionsbeantwortung“ vom 4. Mai 2022 (eingelangt beim Verwaltungsgericht am 12. Mai 2022) im Wesentlichen der Revision des Amtsrevisionswerbers beitreten und unter Berufung auf die darin vorgebrachten Revisionsgründe die Entscheidung in der Sache selbst und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragen, ist festzuhalten, dass ihnen das angefochtene Erkenntnis am 1. März 2022 zugestellt wurde; der in der „Revisionsbeantwortung“ gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - der Sache nach handelt es sich um einen Revisionsantrag - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008 bis 0009, Rn. 13, mwN).

Zu II:

14
Die Revision erweist sich angesichts der Frage, ob bei der Vorschreibung von Auflagen nach § 29 Abs. 6 Stmk. BauG im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen, also einer Emittentenmehrheit, in einer isolierten Betrachtung nur auf den Beitrag der jeweiligen Anlage abzustellen ist, als zulässig.Die Revision erweist sich angesichts der Frage, ob bei der Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen, also einer Emittentenmehrheit, in einer isolierten Betrachtung nur auf den Beitrag der jeweiligen Anlage abzustellen ist, als zulässig.

Rechtslage:

15
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF der Novelle LGBl. Nr. 11/2020, anzuwenden. Gemäß der in dieser Novelle enthaltenen Übergangsbestimmung des § 119r Abs. 1 leg. cit. sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Novelle mit Antrag vom 30. Mai 2018 anhängig gemacht.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war das Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, anzuwenden. Gemäß der in dieser Novelle enthaltenen Übergangsbestimmung des Paragraph 119 r, Absatz eins, leg. cit. sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Novelle mit Antrag vom 30. Mai 2018 anhängig gemacht.
16
Die somit für das angefochtene Erkenntnis im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, und zwar § 29 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 87/2013 und § 95 idF LGBl. Nr. 34/2015, lauten auszugsweise:Die somit für das angefochtene Erkenntnis im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, und zwar Paragraph 29, Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, und Paragraph 95, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, lauten auszugsweise:

§ 29

Entscheidung der Behörde

(...)

(6) Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.(6) Werden die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.

(...)

Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

§ 95Paragraph 95

Planung, Genehmigung und Ausführung

(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

1.
das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
2.
Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und (...)

(...)

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz eins, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

(...)“

Revisionsvorbringen

17
In ihren Revisionsgründen führt die Revision zusammengefasst aus, bei der Verfügung nachträglicher Auflagen sei auf den Schutzzweck der anzuwendenden Bestimmungen des § 29 Abs. 6 Stmk. BauG iVm § 79 GewO 1994 Bedacht zu nehmen. Eine Ausklammerung der bereits bestehenden Überschreitung von Geruchsimmissionen stehe im Widerspruch zur Auflagenerteilungsverpflichtung nach § 29 Abs. 6 Stmk. BauG. Bei der Vorschreibung nachträglicher Auflagen sei auf keine anderen Voraussetzungen abzustellen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Das Verwaltungsgericht hätte die „konkrete Umwelt“ mitberücksichtigen, eine Gesundheitsgefährdung insgesamt ausschließen und von der isolierten Betrachtung des baurechtlich genehmigten Hühnerstalls abgehen müssen. Diesbezüglich sei auch kein „verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer“ anzunehmen.In ihren Revisionsgründen führt die Revision zusammengefasst aus, bei der Verfügung nachträglicher Auflagen sei auf den Schutzzweck der anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG in Verbindung mit Paragraph 79, GewO 1994 Bedacht zu nehmen. Eine Ausklammerung der bereits bestehenden Überschreitung von Geruchsimmissionen stehe im Widerspruch zur Auflagenerteilungsverpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG. Bei der Vorschreibung nachträglicher Auflagen sei auf keine anderen Voraussetzungen abzustellen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Das Verwaltungsgericht hätte die „konkrete Umwelt“ mitberücksichtigen, eine Gesundheitsgefährdung insgesamt ausschließen und von der isolierten Betrachtung des baurechtlich genehmigten Hühnerstalls abgehen müssen. Diesbezüglich sei auch kein „verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer“ anzunehmen.
18
Darüber hinaus stehe der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses im Widerspruch zur Begründung. Es sei keine Entscheidung über die „A M“ mit ca. 3.880 Masthühnern „gefallen“, welche jedoch Inhalt des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Spruchs gewesen sei.

Auslegung des § 29 Abs. 6 Stmk. BauGAuslegung des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG

19
§ 29 Abs. 6 Stmk. BauG trat mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 des Stmk. BauG am 30. August 2008 in Kraft. In den Materialien wird zu dieser Bestimmung auszugsweise festgehalten: Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG trat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, des Stmk. BauG am 30. August 2008 in Kraft. In den Materialien wird zu dieser Bestimmung auszugsweise festgehalten:

„In vielen Bereichen, so z. B. bei der Intensivtierhaltung, hat sich die Verankerung des ortsüblichen Ausmaßes einer Belästigung als Basis für die Festlegung von Abständen als negativ herausgestellt, weil damit der - egal auf welcher Grundlage - bestehende Istzustand als unabänderlich eingefroren wird. Daher sollte nunmehr das von der Gewerbeordnung 1994 (§ 360 Absatz 4 und § 77 Abs. 1 und 2) her bekannte Maß der unzumutbaren Belästigung herangezogen werden. Weiters sollen nachträgliche Auflagen im Weg der Bauordnung für landwirtschaftliche Anlagen analog der Gewerbeordnung (§ 79) vorgeschrieben werden können.“ (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten, 15. GP 1672/1, S 1)„In vielen Bereichen, so z. B. bei der Intensivtierhaltung, hat sich die Verankerung des ortsüblichen Ausmaßes einer Belästigung als Basis für die Festlegung von Abständen als negativ herausgestellt, weil damit der - egal auf welcher Grundlage - bestehende Istzustand als unabänderlich eingefroren wird. Daher sollte nunmehr das von der Gewerbeordnung 1994 (Paragraph 360, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz eins und 2) her bekannte Maß der unzumutbaren Belästigung herangezogen werden. Weiters sollen nachträgliche Auflagen im Weg der Bauordnung für landwirtschaftliche Anlagen analog der Gewerbeordnung (Paragraph 79,) vorgeschrieben werden können.“ (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten, 15. Gesetzgebungsperiode 1672/1, S 1)

„Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe und Gülleanlagen führen vermehrt zu Beschwerden von Nachbarn, insbesondere wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge (z. B. Insekten). Vor allem in Dorfgebieten nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 ist dies zu beobachten, bedingt durch die Gemengelage von landwirtschaftlichen Betrieben und nichtlandwirtschaftlichen Wohnhäusern. Um diesen Belästigungen entgegen zu wirken, soll für die Baubehörden die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, mittels Bescheid (auf Antrag von NachbarInnen oder von Amts wegen) nachträgliche Auflagen bei bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben vorschreiben zu können (z. B. Nachrüstung einer Filteranlage). Die gesetzliche Regelung orientiert sich hierbei an der Gewerbeordnung 1994, die diese Möglichkeit bezüglich gewerblicher Betriebsanlagen bereits nach der derzeitigen Rechtslage im § 79 vorsieht.“ (AB 15. GP 1672/4, S 1 f.).„Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe und Gülleanlagen führen vermehrt zu Beschwerden von Nachbarn, insbesondere wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge (z. B. Insekten). Vor allem in Dorfgebieten nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 ist dies zu beobachten, bedingt durch die Gemengelage von landwirtschaftlichen Betrieben und nichtlandwirtschaftlichen Wohnhäusern. Um diesen Belästigungen entgegen zu wirken, soll für die Baubehörden die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, mittels Bescheid (auf Antrag von NachbarInnen oder von Amts wegen) nachträgliche Auflagen bei bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben vorschreiben zu können (z. B. Nachrüstung einer Filteranlage). Die gesetzliche Regelung orientiert sich hierbei an der Gewerbeordnung 1994, die diese Möglichkeit bezüglich gewerblicher Betriebsanlagen bereits nach der derzeitigen Rechtslage im Paragraph 79, vorsieht.“ Ausschussbericht 15. Gesetzgebungsperiode 1672/4, S 1 f.).

20
Die Zielsetzung des Steiermärkischen Landesgesetzgebers war somit im Hinblick auf die vor allem im ländlichen Bereich wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge vermehrt aufkommenden Beschwerden von Nachbarn von bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben, eine an § 79 GewO 1994 orientierte Regelung zu schaffen, um nachträgliche Auflagen vorschreiben zu können. Mit § 29 Abs. 6 bis 8 Stmk. BauG normierte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage.Die Zielsetzung des Steiermärkischen Landesgesetzgebers war somit im Hinblick auf die vor allem im ländlichen Bereich wegen Geruchsbelästigungen oder auch durch so genannte Lästlinge vermehrt aufkommenden Beschwerden von Nachbarn von bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben, eine an Paragraph 79, GewO 1994 orientierte Regelung zu schaffen, um nachträgliche Auflagen vorschreiben zu können. Mit Paragraph 29, Absatz 6, bis 8 Stmk. BauG normierte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage.
21
§ 79 Abs. 1 GewO 1994 sieht die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor. Voraussetzung für ein solches „Nachjustieren“ nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0192, mwN).Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 sieht die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor. Voraussetzung für ein solches „Nachjustieren“ nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind vergleiche , VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0192, mwN).
22
§ 29 Abs. 6 Stmk. BauG stellt auf eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ab und darauf, ob durch diese die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. ausreichend geschützt sind, wobei die Behörde dann, wenn diese Interessen nicht mehr ausreichend geschützt sind, in begründeten Fällen - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben hat. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden (vgl. auch VwGH 30.9.2015, Ro 2014/06/0037).Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG stellt auf eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ab und darauf, ob durch diese die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. ausreichend geschützt sind, wobei die Behörde dann, wenn diese Interessen nicht mehr ausreichend geschützt sind, in begründeten Fällen - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben hat. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden vergleiche , auch VwGH 30.9.2015, Ro 2014/06/0037).
23
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG zumutbar sind, ist gemäß § 95 Abs. 3 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden normal empfindenden Menschen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden normal empfindenden Menschen auswirken.
24
Die Bestimmung des § 95 Abs. 3 Stmk. BauG entspricht inhaltlich der Regelung des § 77 Abs. 2 GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen, wonach die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 3, Stmk. BauG entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen, wonach die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
25
Somit kann zur Auslegung des § 29 Abs. 6 Stmk. BauG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 iVm § 77 Abs. 1 GewO 1994 herangezogen werden.Somit kann zur Auslegung des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 herangezogen werden.
26
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Begriff der Auflage in § 79 GewO 1994 kein anderer Inhalt zu, als dem der Auflage nach § 77 Abs. 1 leg. cit. und ist als Auflage jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen, usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Begriff der Auflage in Paragraph 79, GewO 1994 kein anderer Inhalt zu, als dem der Auflage nach Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. und ist als Auflage jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen, usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden vergleiche , VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN).
27
Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0019). Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 GewO 1994 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (vgl. VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN).Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken vergleiche , VwGH 30.6.2004, 2002/04/0019). Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten vergleiche , VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, mwN).
28
Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Verfahren nach § 29 Abs. 6 Stmk. BauG, so hat die Behörde jene Gefährdungen oder Belästigungen gemäß § 95 Abs. 1 Stmk. BauG zu beurteilen, die von der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehend auf die Nachbarschaft einwirken.Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG, so hat die Behörde jene Gefährdungen oder Belästigungen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG zu beurteilen, die von der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehend auf die Nachbarschaft einwirken.
29
Im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen, also einer Emittentenmehrheit, ist somit zunächst und jedenfalls in einer isolierten Betrachtung auf die jeweilige Anlage im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 6 Stmk. BauG abzustellen und eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft durchzuführen. Ergibt bereits die isolierte Beurteilung Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG, sind dem Betreiber dieser Anlage andere oder zusätzliche Auflagen gemäß § 29 Abs. 6 Stmk. BauG vorzuschreiben, um einen ausreichenden Schutz der Interessen gemäß § 95 Abs. 1 Stmk. BauG zu gewährleisten.Im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen, also einer Emittentenmehrheit, ist somit zunächst und jedenfalls in einer isolierten Betrachtung auf die jeweilige Anlage im Anwendungsbereich des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG abzustellen und eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft durchzuführen. Ergibt bereits die isolierte Beurteilung Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG, sind dem Betreiber dieser Anlage andere oder zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG vorzuschreiben, um einen ausreichenden Schutz der Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG zu gewährleisten.
30
Inwieweit auch den übrigen Emittenten gemäß § 29 Abs. 6 Stmk. BauG Auflagen vorzuschreiben sind, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Inwieweit auch den übrigen Emittenten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG Auflagen vorzuschreiben sind, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Emissionen des Tierhaltungsbetriebes

31
Das Verwaltungsgericht legte der Vorschreibung der Auflagen im angefochtenen Erkenntnis eine isolierte Betrachtung der Emissionen des mit Bescheid vom 10. August 1977 bewilligten Hühnerstalls zugrunde. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts umfasst der Tierhaltungsbetrieb des Mitbeteiligten jedoch neben diesem Hühnerstall auch das zweigeschossige Stallgebäude im Altbestand des ehemaligen M-Gebäudes sowie den mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2016 rechtskräftig bewilligten und in der Folge neu errichteten Hühnerstall. Die Emissionen dieser Stallgebäude ließ das Verwaltungsgericht unberücksichtigt.
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Diese Betrachtungsweise greift zu kurz: Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 - 0093, mwN).Diese Betrachtungsweise greift zu kurz: Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage vergleiche , etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 - 0093, mwN).
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Dem entsprechend stellt auch der Wortlaut des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG - auf den in § 29 Abs. 6 Stmk. BauG verwiesen wird - auf die „landwirtschaftliche Betriebsanlage“ als Einheit ab und nicht auf die einzelnen Teile dieser Anlage, wie etwa einzelne Stallgebäude. Zudem normiert § 29 Abs. 6 zweiter Satz Stmk. BauG, dass diese Bestimmung „auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe“ (ab einer näher bezeichneten Geruchszahl) anzuwenden ist und nennt dabei den Betrieb als Einheit.Dem entsprechend stellt auch der Wortlaut des Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG - auf den in Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG verwiesen wird - auf die „landwirtschaftliche Betriebsanlage“ als Einheit ab und nicht auf die einzelnen Teile dieser Anlage, wie etwa einzelne Stallgebäude. Zudem normiert Paragraph 29, Absatz 6, zweiter Satz Stmk. BauG, dass diese Bestimmung „auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe“ (ab einer näher bezeichneten Geruchszahl) anzuwenden ist und nennt dabei den Betrieb als Einheit.
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Fallbezogen ist daher auch bei Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage im Sinne des § 29 Abs. 6 Stmk. BauG auf die Emissionslast des gesamten Tierhaltungsbetriebes des Mitbeteiligten auf die Nachbarschaft abzustellen.Fallbezogen ist daher auch bei Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage im Sinne des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG auf die Emissionslast des gesamten Tierhaltungsbetriebes des Mitbeteiligten auf die Nachbarschaft abzustellen.
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Ausgehend von dieser Betrachtungsweise ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall, der östlich angrenzende zweigeschossige Hühnerstall könne als Altbestand iSd § 40 Abs. 1 Stmk. BauG kein Gegenstand der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 29 Abs. 6 leg. cit. sein, unzutreffend. Für den Fall, dass der genaue Umfang des Altbestandes nach § 40 Abs. 1 Stmk. BauG fallbezogen strittig ist, wird auf die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides hingewiesen.Ausgehend von dieser Betrachtungsweise ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall, der östlich angrenzende zweigeschossige Hühnerstall könne als Altbestand iSd Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG kein Gegenstand der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 29, Absatz 6, leg. cit. sein, unzutreffend. Für den Fall, dass der genaue Umfang des Altbestandes nach Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG fallbezogen strittig ist, wird auf die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides hingewiesen.

Ergebnis

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Das Verwaltungsgericht hat in Verkennung der Rechtslage nicht den gesamten Tierhaltungsbetrieb des Mitbeteiligten einer Beurteilung unterzogen und insbesondere nicht beurteilt, wie sich die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen auf die Immissionssituation der Nachbarn gemäß § 95 Stmk. BauG auswirkt. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das Verwaltungsgericht hat in Verkennung der Rechtslage nicht den gesamten Tierhaltungsbetrieb des Mitbeteiligten einer Beurteilung unterzogen und insbesondere nicht beurteilt, wie sich die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen auf die Immissionssituation der Nachbarn gemäß Paragraph 95, Stmk. BauG auswirkt. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Im Übrigen besteht ein Widerspruch des Spruches zu der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, weil das Verwaltungsgericht in der Begründung davon spricht, Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei lediglich das zweigeschossige Stallgebäude des ehemaligen M-stalls, welches für die Haltung von insgesamt 7.333 Hühner konsentiert sei, während sich der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses hingegen auf den mit Bescheid vom 10. August 1977 „für die Haltung von 11.213 Masthühnern“ bewilligten Hühnerstall bezieht.

Wien, am 23. September 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022060011.J00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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