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Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen zwei Erkenntnissen jeweils vom 23. Jänner 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte einer näher genannten Schülerin jeweils wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von jeweils 150 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 114 Stunden. Weiters sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit den im Beschwerdeverfahren ergangenen zwei Erkenntnissen jeweils vom 23. Jänner 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Revisionswerber als Erziehungsberechtigte einer näher genannten Schülerin jeweils wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von jeweils 150 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 114 Stunden. Weiters sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die Revision unzulässig sei.
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Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 899-900/2024-6 ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 899-900/2024-6 ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
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Daraufhin erhoben die Revisionswerber die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Ziffer eins,) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Ziffer 2,) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 150 Euro verhängt (vgl. jüngst VwGH jeweils vom 6.5.2024, Ra 2024/10/0043 und Ra 2024/10/0044).Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 150 Euro verhängt vergleiche , jüngst VwGH jeweils vom 6.5.2024, Ra 2024/10/0043 und Ra 2024/10/0044). 6
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht gegen Art. 2 7. ZPMRK verstößt (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht gegen Artikel 2, 7. ZPMRK verstößt vergleiche , VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer). 7
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2024