1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, der Revisionswerber habe dem Haupttäter (dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Q GmbH) als von diesem mit bestimmten Aufgaben betrauter Angestellter dieser Gesellschaft mit zumindest bedingtem Vorsatz im Sinne des § 7 zweiter Fall VStG die Begehung von Verwaltungsübertretungen einerseits nach dem AuslBG und andererseits nach dem ASVG erleichtert. Die Q GmbH habe nämlich am 28. Dezember 2022 zwei namentlich genannte serbische Staatsangehörige mit dem Verputzen der Mauer einer Wohnung in Wien beschäftigt, ohne dass für diese beiden Dienstnehmer eine der erforderlichen arbeitsmarktrelevanten Bewilligungen vorgelegen wäre und ohne dass diese in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor der Beschäftigungsaufnahme zur Sozialversicherung gemeldet worden wären. Wegen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurden über den Revisionswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag 10 Stunden) und wegen der Übertretungen des ASVG nach dem ersten Strafsatz von § 111 Abs. 2 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde der Revisionswerber jeweils zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, der Revisionswerber habe dem Haupttäter (dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Q GmbH) als von diesem mit bestimmten Aufgaben betrauter Angestellter dieser Gesellschaft mit zumindest bedingtem Vorsatz im Sinne des Paragraph 7, zweiter Fall VStG die Begehung von Verwaltungsübertretungen einerseits nach dem AuslBG und andererseits nach dem ASVG erleichtert. Die Q GmbH habe nämlich am 28. Dezember 2022 zwei namentlich genannte serbische Staatsangehörige mit dem Verputzen der Mauer einer Wohnung in Wien beschäftigt, ohne dass für diese beiden Dienstnehmer eine der erforderlichen arbeitsmarktrelevanten Bewilligungen vorgelegen wäre und ohne dass diese in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor der Beschäftigungsaufnahme zur Sozialversicherung gemeldet worden wären. Wegen Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wurden über den Revisionswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag 10 Stunden) und wegen der Übertretungen des ASVG nach dem ersten Strafsatz von Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde der Revisionswerber jeweils zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Die außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis zwar „seinem gesamten Inhalt und Umfang nach“; als Recht, in dem sich der Revisionswerber als verletzt erachtet (Revisionspunkt), wird allerdings nur das Recht, nicht nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG bestraft zu werden, genannt. Zur Darlegung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung spricht die Revision ausschließlich Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestrafung nach dem AuslBG an.Die außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis zwar „seinem gesamten Inhalt und Umfang nach“; als Recht, in dem sich der Revisionswerber als verletzt erachtet (Revisionspunkt), wird allerdings nur das Recht, nicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG bestraft zu werden, genannt. Zur Darlegung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung spricht die Revision ausschließlich Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestrafung nach dem AuslBG an.
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In der Revision werden somit, was die Bestrafung nach dem ASVG betrifft, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sowie kein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.In der Revision werden somit, was die Bestrafung nach dem ASVG betrifft, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sowie kein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2024