TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/24 Ra 2023/16/0118

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
ABGB §1094
ABGB §1096
ABGB §1099
ABGB §1100
ABGB §1116
ABGB §1117
ABGB §1175
BAO §21
GebG 1957 §17
GebG 1957 §33
GebG 1957 §33 TP5
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der I AG in I, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2023, RV/3100337/2021, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der I AG in römisch eins, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2023, RV/3100337/2021, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 15. April 2021 wurde der Revisionswerberin die Zahlung einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 144 € gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG wegen eines am 13. Juli 2016 zwischen ihr und einer Stadtgemeinde abgeschlossenen „Nutzungsvertrags“ über ein passives Breitbandnetz gemäß § 200 BAO vorläufig vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - eine Beschwerdevorentscheidung unterblieb infolge eines Antrags gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO - wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Bescheid vom 15. April 2021 wurde der Revisionswerberin die Zahlung einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 144 € gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG wegen eines am 13. Juli 2016 zwischen ihr und einer Stadtgemeinde abgeschlossenen „Nutzungsvertrags“ über ein passives Breitbandnetz gemäß Paragraph 200, BAO vorläufig vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - eine Beschwerdevorentscheidung unterblieb infolge eines Antrags gemäß Paragraph 262, Absatz 2, Litera a, BAO - wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Nach auszugsweiser Wiedergabe des revisionsgegenständlichen Vertrags führte das Bundesfinanzgericht aus, dass Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG einer Gebühr nach dem Wert iHv 1 v.H. unterlägen. Im Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0084, habe der Verwaltungsgerichtshof die Gestattung der Nutzung von Tunnelantennensystemen zur Programmabstrahlung gegen Entgelt auf gewisse Zeit als „lupenreinen“ Bestandvertrag beurteilt. Bezüglich der Einräumung des Nutzungsrechts an einem Glasfaserkabel habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. März 2010, 2008/16/0094, bereits entschieden, dass in Verbindung mit dem von der damaligen Vertragspartnerin zu entrichtenden Entgelt die „Essentialia“ eines Bestandvertrags vorlägen.Nach auszugsweiser Wiedergabe des revisionsgegenständlichen Vertrags führte das Bundesfinanzgericht aus, dass Bestandverträge gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG einer Gebühr nach dem Wert iHv 1 v.H. unterlägen. Im Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0084, habe der Verwaltungsgerichtshof die Gestattung der Nutzung von Tunnelantennensystemen zur Programmabstrahlung gegen Entgelt auf gewisse Zeit als „lupenreinen“ Bestandvertrag beurteilt. Bezüglich der Einräumung des Nutzungsrechts an einem Glasfaserkabel habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. März 2010, 2008/16/0094, bereits entschieden, dass in Verbindung mit dem von der damaligen Vertragspartnerin zu entrichtenden Entgelt die „Essentialia“ eines Bestandvertrags vorlägen.
3
Gegenständlich liege - entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin - kein Gesellschaftsvertrag vor, weil es an der Absicht fehle, gemeinsam zu wirtschaften. Es handle sich um einen Bestandvertrag, weil die Stadtgemeinde als Eigentümerin über ein passives Breitbandnetz verfüge und der Revisionswerberin diese Infrastruktur in Form von entbündelten Glasfaseranschlussleitungen zum Zweck des Angebots an Endkunden zur Verfügung stelle. Die Stadtgemeinde erhalte ein Entgelt, das aus einem Fixum und einer Umsatzbeteiligung bestehe. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsverzicht für 84 Monate geschlossen. Die Stadtgemeinde führe Instandhaltungen auf eigene Rechnung durch und habe einen Stördienst zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Beschädigungen der Trassenschächte und des Leerrohres habe die Stadtgemeinde zu tragen.
4
Dagegen richtet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.Dagegen richtet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
5
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie Verträge über ein „passives sharing“ gebührenrechtlich einzuordnen seien.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision erweist sich zur Klärung der Rechtslage als zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Das Zivilrecht kennt keinen vertypten Vertrag über „passives sharing“, vielmehr bleibt es der Privatautonomie der Vertragsparteien überlassen, im gesetzlichen Rahmen die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Privatautonomie eröffnet damit nicht nur einen Vertragstyp, sondern eine Vielzahl von möglichen vertraglichen Gestaltungen über die Nutzung von Infrastruktur (vgl. idS VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179, zu Windkraftanlagen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Das Zivilrecht kennt keinen vertypten Vertrag über „passives sharing“, vielmehr bleibt es der Privatautonomie der Vertragsparteien überlassen, im gesetzlichen Rahmen die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Privatautonomie eröffnet damit nicht nur einen Vertragstyp, sondern eine Vielzahl von möglichen vertraglichen Gestaltungen über die Nutzung von Infrastruktur vergleiche , idS VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179, zu Windkraftanlagen).
9
Gemäß § 15 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Gebührengesetz 1957 (GebG) sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.
10
Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach § 17 GebG die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung geführt haben („Urkundenprinzip“; vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mwN).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach Paragraph 17, GebG die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung geführt haben („Urkundenprinzip“; vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mwN).
11
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG beträgt die Rechtsgebühr für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen 1 v.H..Gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG beträgt die Rechtsgebühr für Bestandverträge (Paragraphen 1090, ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen 1 v.H..
12
Der Bestandvertrag besteht in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. Bei einem Mietvertrag wird die in Bestand gegebene Sache (ohne weitere Bearbeitung) zum Gebrauch, beim Pachtvertrag zur Benützung „durch Fleiß und Mühe“ überlassen (vgl. VwGH 10.5.2010, 2009/16/0316).Der Bestandvertrag besteht in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. Bei einem Mietvertrag wird die in Bestand gegebene Sache (ohne weitere Bearbeitung) zum Gebrauch, beim Pachtvertrag zur Benützung „durch Fleiß und Mühe“ überlassen vergleiche , VwGH 10.5.2010, 2009/16/0316).
13
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die TP 5 des § 33 GebG von der Gebührenpflicht nicht nur die sogenannten „lupenreinen“ Bestandverträge iSd § 1090 ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen; das heißt Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0084, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die TP 5 des Paragraph 33, GebG von der Gebührenpflicht nicht nur die sogenannten „lupenreinen“ Bestandverträge iSd Paragraph 1090, ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen; das heißt Verträge, die zwar von den Regeln der Paragraphen 1090, ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind vergleiche , VwGH 5.11.2009, 2008/16/0084, mwN).
14
Dass in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft weitere, von den Regeln der §§ 1096, 1099, 1116 und 1117 ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mwN). Weist eine Urkunde alle Erfordernisse eines gültigen Vertrags, insbesondere die Einigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins, sowie auch die Unterschriften der Vertragspartner auf, so löst sie, unabhängig davon, dass über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft allenfalls noch eine weitere Urkunde abgefasst wurde, die Pflicht zur Errichtung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG aus (vgl. VwGH 14.4.1986, 85/15/0147).Dass in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft weitere, von den Regeln der Paragraphen 1096,, 1099, 1116 und 1117 ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen vergleiche , nochmals VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mwN). Weist eine Urkunde alle Erfordernisse eines gültigen Vertrags, insbesondere die Einigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins, sowie auch die Unterschriften der Vertragspartner auf, so löst sie, unabhängig davon, dass über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft allenfalls noch eine weitere Urkunde abgefasst wurde, die Pflicht zur Errichtung der Rechtsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 5 GebG aus vergleiche , VwGH 14.4.1986, 85/15/0147).
15
Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, bei dem revisionsgegenständlichen Vertrag handle es sich - entgegen der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsansicht - um einen Gesellschaftsvertrag im Sinn des § 1175 ABGB, der nicht der Gebührenpflicht unterliege.Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, bei dem revisionsgegenständlichen Vertrag handle es sich - entgegen der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsansicht - um einen Gesellschaftsvertrag im Sinn des Paragraph 1175, ABGB, der nicht der Gebührenpflicht unterliege.
16
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (vgl. VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182, mwN).Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen vergleiche , VwGH 11.3.2010, 2008/16/0182, mwN).
17
Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (vgl. OGH 26.11.2020, 5Ob199/20f).Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt vergleiche , OGH 26.11.2020, 5Ob199/20f).
18
Die Parteien verpflichteten sich im revisionsgegenständlichen Vertrag, „ihre Glasfaseranschlussleitungen sowie Einrichtungen und Anlagen vor jeglicher wechselseitiger Beeinträchtigung zu bewahren“. Jede Partei ist nach dem Vertrag „für ihren Bereich [...] eigenverantwortlich“. Nach dem Vertrag vermarktet die Revisionswerberin die Dienste im Gemeindegebiet. Die Überlassung „erfolgt in Form von einzelnen Glasfaseranschlussleitungen“. Die Nutzung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur [FTTB: Fiber to the Building; FTTH: Fiber to the Home] umfasst „den Netzbetrieb der überlassenen Glasfaseranschlussleitungen“. Die Verantwortung für die Instandhaltung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur liegt nach dem Vertrag bei der Nutzungsgeberin.
19
Eine Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner solche Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gäbe, die den gegenständlichen Vertrag aus gebührenrechtlicher Sicht nicht als Bestandvertrag zu qualifizieren geböten, vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts des dargestellten Vertragsinhalts nicht zu erkennen. Insbesondere spricht die Vereinbarung, wonach die Überlassung nicht exklusiv sei und daher mehrere Netzbetreiber im Wettbewerb zueinander die passive Infrastruktur gemeinsam nutzen könnten, gegen einen Gesellschaftsvertrag.
20
Selbst nach dem Vorbringen in der Revision beschränkt sich die Leistung der Stadtgemeinde im Wesentlichen darauf, die „Kosten der Errichtung auf dem Gemeindegebiet bis zu den Grundstücken ihrer Einwohner“ zu tragen. Die Revisionswerberin errichte die Leitungen bis ins Haus der Einwohner. Sie habe kein ausschließliches Nutzungsrecht am Leitungsnetz der Stadtgemeinde. Die Revisionswerberin trete gegenüber den Endkunden als Leistungsträger auf.
21
Auch angesichts dieses Vorbringens, das mit den Feststellungen des Bundesfinanzgericht einhergeht, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Bundesfinanzgericht gebührenrechtlich von einem zwischen der Revisionswerberin und der Stadtgemeinde geschlossenen Bestandvertrag ausgegangen ist. Das Vorbringen der Revisionswerberin lässt demgegenüber nicht erkennen, inwiefern das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung des in Rede stehenden „Nutzungsvertrags“ nicht im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestanden wäre. Der bloße Umstand, dass der vereinbarte Bestandzins laut Vertrag zum Teil auch nach einem Umsatzschlüssel ermittelt wird, schließt das Vorliegen eines Bestandvertrags nicht aus (vgl. zum umsatzabhängigen Bestandzins Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1094 Rz 55, mwN aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Zur (vergleichbaren) Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Glasfaserkabel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0084, ausgesprochen, dass gebührenrechtlich von einem Bestandvertrag auszugehen ist.Auch angesichts dieses Vorbringens, das mit den Feststellungen des Bundesfinanzgericht einhergeht, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Bundesfinanzgericht gebührenrechtlich von einem zwischen der Revisionswerberin und der Stadtgemeinde geschlossenen Bestandvertrag ausgegangen ist. Das Vorbringen der Revisionswerberin lässt demgegenüber nicht erkennen, inwiefern das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung des in Rede stehenden „Nutzungsvertrags“ nicht im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestanden wäre. Der bloße Umstand, dass der vereinbarte Bestandzins laut Vertrag zum Teil auch nach einem Umsatzschlüssel ermittelt wird, schließt das Vorliegen eines Bestandvertrags nicht aus vergleiche , zum umsatzabhängigen Bestandzins Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1094, Rz 55, mwN aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Zur (vergleichbaren) Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Glasfaserkabel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0084, ausgesprochen, dass gebührenrechtlich von einem Bestandvertrag auszugehen ist.
22
Aus den genannten Gründen war die Revision daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den genannten Gründen war die Revision daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
23
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160118.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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