TE Vwgh Beschluss 2024/9/25 Ra 2024/12/0080

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §64
BDG 1979 §65
BDG 1979 §66
BDG 1979 §74
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 65 heute
  2. BDG 1979 § 65 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  14. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  16. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  17. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984
  18. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 66 heute
  2. BDG 1979 § 66 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 66 gültig von 01.01.2013 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 66 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 66 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 66 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  7. BDG 1979 § 66 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 66 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 66 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 66 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M S in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2024, W213 2289546-1/2E, betreffend Festlegung von Erholungsurlaub (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Er war vom 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend „im Krankenstand“. Im Mai 2023 konsumierte der Revisionswerber an einzelnen Tagen Erholungsurlaub und ging an den sonstigen Tagen im Mai 2023 und am 1. Juni 2023 seiner Tätigkeit als Personalvertreter nach. Ab 2. Juni 2023 befand sich der Revisionswerber wieder „im Krankenstand“.
2
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2024 beantragte der Revisionswerber beim Leiter der Justizanstalt die Festlegung seines Erholungsurlaubes rückwirkend für den Zeitraum vom 9. bis 31. Jänner 2024.
3
Mit Dienstrechtsmandat vom 11. Jänner 2024 wies der Anstaltsleiter diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2024 Vorstellung.
4
Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 sprach die belangte Behörde aus, der Vorstellung des Revisionswerbers gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt vom 11. Jänner 2024 werde keine Folge gegeben.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
In seiner Entscheidungsbegründung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, es sei aufgrund einer vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 8. Jänner 2024 von dessen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 9. Jänner bis 22. Februar 2024 auszugehen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei deshalb während dieses Zeitraums ein Verbrauch des dem Revisionswerber zustehenden Erholungsurlaubes nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde habe daher die beantragte Festlegung von Erholungsurlaub zu Recht abgewiesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und macht im Wesentlichen geltend, es hätte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und bei Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen ergeben, dass seine dienstliche Abwesenheit nicht aus einer Dienstunfähigkeit, sondern daraus resultiere, dass er an seinem Arbeitsplatz Mobbing und Schikanen ausgesetzt sei und ihm deshalb die Wiederaufnahme seines Dienstes unter den gegebenen Umständen unzumutbar sei.
12
Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0065, Rn. 11, mwN).Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen ist vergleiche , zuletzt VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0065, Rn. 11, mwN).
13
Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er - zwar nicht aufgrund der von der belangten Behörde angenommenen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen - auch in jenem Zeitraum, für den er die Festlegung von Erholungsurlaub beantragt hatte, an der Verrichtung des Dienstes an seinem Arbeitsplatz gehindert gewesen sei. Auch nach seinem eigenen, in dieser Form auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen, habe im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestanden. Daraus folgt aber, dass die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Umstand des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen im fraglichen Zeitraum unstrittig feststand, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066, Rn. 33, mwN).Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er - zwar nicht aufgrund der von der belangten Behörde angenommenen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen - auch in jenem Zeitraum, für den er die Festlegung von Erholungsurlaub beantragt hatte, an der Verrichtung des Dienstes an seinem Arbeitsplatz gehindert gewesen sei. Auch nach seinem eigenen, in dieser Form auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen, habe im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestanden. Daraus folgt aber, dass die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Umstand des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen im fraglichen Zeitraum unstrittig feststand, nicht zu beanstanden ist vergleiche , dazu, dass auch im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066, Rn. 33, mwN).
14
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Nichtbestehen einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen auf dessen Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist. Deshalb wird auch mit dem vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision erstatteten Vorbringen, mit dem er der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung entgegentritt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Nichtbestehen einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen auf dessen Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist. Deshalb wird auch mit dem vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision erstatteten Vorbringen, mit dem er der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung entgegentritt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
15
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120080.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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