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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Er war vom 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend „im Krankenstand“. Im Mai 2023 konsumierte der Revisionswerber an einzelnen Tagen Erholungsurlaub und ging an den sonstigen Tagen im Mai 2023 und am 1. Juni 2023 seiner Tätigkeit als Personalvertreter nach. Ab 2. Juni 2023 befand sich der Revisionswerber wieder „im Krankenstand“.
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Mit Schreiben vom 10. Jänner 2024 beantragte der Revisionswerber beim Leiter der Justizanstalt die Festlegung seines Erholungsurlaubes rückwirkend für den Zeitraum vom 9. bis 31. Jänner 2024.
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Mit Dienstrechtsmandat vom 11. Jänner 2024 wies der Anstaltsleiter diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2024 Vorstellung.
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Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 sprach die belangte Behörde aus, der Vorstellung des Revisionswerbers gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt vom 11. Jänner 2024 werde keine Folge gegeben.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung legte das Bundesverwaltungsgericht dar, es sei aufgrund einer vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 8. Jänner 2024 von dessen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 9. Jänner bis 22. Februar 2024 auszugehen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei deshalb während dieses Zeitraums ein Verbrauch des dem Revisionswerber zustehenden Erholungsurlaubes nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde habe daher die beantragte Festlegung von Erholungsurlaub zu Recht abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und macht im Wesentlichen geltend, es hätte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und bei Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen ergeben, dass seine dienstliche Abwesenheit nicht aus einer Dienstunfähigkeit, sondern daraus resultiere, dass er an seinem Arbeitsplatz Mobbing und Schikanen ausgesetzt sei und ihm deshalb die Wiederaufnahme seines Dienstes unter den gegebenen Umständen unzumutbar sei.
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Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0065, Rn. 11, mwN).Dabei lässt der Revisionswerber jedoch außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen ist vergleiche , zuletzt VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0065, Rn. 11, mwN). 13
Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er - zwar nicht aufgrund der von der belangten Behörde angenommenen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen - auch in jenem Zeitraum, für den er die Festlegung von Erholungsurlaub beantragt hatte, an der Verrichtung des Dienstes an seinem Arbeitsplatz gehindert gewesen sei. Auch nach seinem eigenen, in dieser Form auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen, habe im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestanden. Daraus folgt aber, dass die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Umstand des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen im fraglichen Zeitraum unstrittig feststand, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066, Rn. 33, mwN).Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er - zwar nicht aufgrund der von der belangten Behörde angenommenen Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen - auch in jenem Zeitraum, für den er die Festlegung von Erholungsurlaub beantragt hatte, an der Verrichtung des Dienstes an seinem Arbeitsplatz gehindert gewesen sei. Auch nach seinem eigenen, in dieser Form auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen, habe im fraglichen Zeitraum keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestanden. Daraus folgt aber, dass die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Umstand des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen im fraglichen Zeitraum unstrittig feststand, nicht zu beanstanden ist vergleiche , dazu, dass auch im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066, Rn. 33, mwN). 14
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Nichtbestehen einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen auf dessen Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist. Deshalb wird auch mit dem vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision erstatteten Vorbringen, mit dem er der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung entgegentritt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Nichtbestehen einer Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen auf dessen Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist. Deshalb wird auch mit dem vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision erstatteten Vorbringen, mit dem er der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung entgegentritt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2024