TE Vwgh Beschluss 2024/9/25 Ra 2024/09/0062

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Eingabe des A B in C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. Juni 2024, KLVwG-592/4/2024, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. Juni 2024 wurde über den Einschreiter nach § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe von 120 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Eine „ordentliche“ Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. Juni 2024 wurde über den Einschreiter nach Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe von 120 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Eine „ordentliche“ Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Der Einschreiter begehrt mit dem an den Richter des Verwaltungsgerichts gerichteten Schriftsatz vom 8. August 2024 mit näherer Begründung von diesem eine Abänderung seines Erkenntnisses.
3
Diese - vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegte - Eingabe war ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vermag auch ein im angefochtenen Erkenntnis enthaltener unzutreffender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision nichts zu ändern (siehe etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2023/09/0028).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vermag auch ein im angefochtenen Erkenntnis enthaltener unzutreffender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision nichts zu ändern (siehe etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2023/09/0028).
5
Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt, wobei die herangezogene Strafnorm des § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-MG in der zitierten Fassung einen Strafrahmen von bis zu 500 Euro festgelegt hat, die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen war und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht ausschließt (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt, wobei die herangezogene Strafnorm des Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, COVID-19-MG in der zitierten Fassung einen Strafrahmen von bis zu 500 Euro festgelegt hat, die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen war und die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht ausschließt vergleiche , zum Ganzen VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).
6
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der ihr anhaftenden formellen Mängel als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der ihr anhaftenden formellen Mängel als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090062.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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