1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der beschäftigte Ausländer in den vorgeworfenen Zeiträumen über keinen der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG aufgezählten und zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland berechtigenden (insbesondere einen der in § 17 AuslBG genannten) Titel verfügt hätte. Auch das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs. 2 AuslBG wird nicht vorgebracht. Das zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie mit einer (griechischen) „Long-Term-Resident-Karte“ „umzugehen“ sei und „welche Gültigkeit“ diese habe, zeigt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre.Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der beschäftigte Ausländer in den vorgeworfenen Zeiträumen über keinen der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG aufgezählten und zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland berechtigenden (insbesondere einen der in Paragraph 17, AuslBG genannten) Titel verfügt hätte. Auch das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestands nach Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG wird nicht vorgebracht. Das zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie mit einer (griechischen) „Long-Term-Resident-Karte“ „umzugehen“ sei und „welche Gültigkeit“ diese habe, zeigt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre.
5
Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, entspricht das dazu erstattete Vorbringen nicht den an eine gesetzmäßige Ausführung eines solchen Zulässigkeitsgrundes gestellten Anforderungen, was zumindest der Darlegung bedürfte, von welcher nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in welchen Punkten abgewichen worden sein soll (vgl. etwa VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149; 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, je mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden kann (siehe im Fall eines italienischen Aufenthaltstitel VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a.; vgl. ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209, mwN, zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung).Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, entspricht das dazu erstattete Vorbringen nicht den an eine gesetzmäßige Ausführung eines solchen Zulässigkeitsgrundes gestellten Anforderungen, was zumindest der Darlegung bedürfte, von welcher nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in welchen Punkten abgewichen worden sein soll vergleiche , etwa VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149; 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, je mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden kann (siehe im Fall eines italienischen Aufenthaltstitel VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a.; vergleiche , ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209, mwN, zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung). 6
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
7
Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.
Wien, am 25. September 2024