TE Vwgh Beschluss 2024/9/25 Ra 2024/09/0053

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. Juni 2024, 405-7/1259/1/9-2024, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Dr. Schartner Paragraph Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. Juni 2024, 405-7/1259/1/9-2024, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der beschäftigte Ausländer in den vorgeworfenen Zeiträumen über keinen der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG aufgezählten und zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland berechtigenden (insbesondere einen der in § 17 AuslBG genannten) Titel verfügt hätte. Auch das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs. 2 AuslBG wird nicht vorgebracht. Das zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie mit einer (griechischen) „Long-Term-Resident-Karte“ „umzugehen“ sei und „welche Gültigkeit“ diese habe, zeigt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre.Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der beschäftigte Ausländer in den vorgeworfenen Zeiträumen über keinen der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG aufgezählten und zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland berechtigenden (insbesondere einen der in Paragraph 17, AuslBG genannten) Titel verfügt hätte. Auch das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestands nach Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG wird nicht vorgebracht. Das zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie mit einer (griechischen) „Long-Term-Resident-Karte“ „umzugehen“ sei und „welche Gültigkeit“ diese habe, zeigt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre.
5
Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, entspricht das dazu erstattete Vorbringen nicht den an eine gesetzmäßige Ausführung eines solchen Zulässigkeitsgrundes gestellten Anforderungen, was zumindest der Darlegung bedürfte, von welcher nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in welchen Punkten abgewichen worden sein soll (vgl. etwa VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149; 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, je mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden kann (siehe im Fall eines italienischen Aufenthaltstitel VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a.; vgl. ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209, mwN, zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung).Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, entspricht das dazu erstattete Vorbringen nicht den an eine gesetzmäßige Ausführung eines solchen Zulässigkeitsgrundes gestellten Anforderungen, was zumindest der Darlegung bedürfte, von welcher nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in welchen Punkten abgewichen worden sein soll vergleiche , etwa VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149; 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, je mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden kann (siehe im Fall eines italienischen Aufenthaltstitel VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a.; vergleiche , ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209, mwN, zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung).
6
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
7
Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.

Wien, am 25. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090053.L00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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