RS Vwgh 2008/4/10 2005/01/0013

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0460 E 6. Dezember 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmenden Prognose sind auch Straftaten zu berücksichtigen, die nicht unter die zwingenden Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StbG fallen; § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. umschreibt ein eigenständiges Verleihungshindernis ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010013.X01

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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