TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/25 Ra 2022/17/0094

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H I D, derzeit in B, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2021, W184 2228845-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23. Jänner 2020 eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht.
2
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 3. März 2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer für das vorliegende Revisionsverfahren nicht relevanter Maßgabe als unbegründet abgewiesen.
3
Mit Bescheid des BFA vom 8. Juli 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus den Gründen des Art. 8 EMRK vom 10. Mai 2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 8. Juli 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus den Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10. Mai 2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte. Er behauptete unter anderem auf das Wesentliche zusammengefasst, es sei bei ihm eine Deradikalisierung und ein Gesinnungswandel eingetreten, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen zu seiner Beziehung zu seiner schwer und dauerhaft erkrankten Lebensgefährtin, bei der erst kürzlich eine weitere Erkrankung diagnostiziert worden sei, und seinem (Anm: damals dreijährigen) Sohn sowie zu seinem Lebenswandel seit Begehung der Straftaten und der Haftentlassung. Zu den Bindungen an den Herkunftsstaat führte der Revisionswerber aus, dass er noch nie in Bosnien und Herzegowina gelebt habe, die Landessprache nicht spreche und es dort keine Familie gebe, die ihn aufnehmen würde. Der Revisionswerber beantragte (unter anderem) die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin und verwies dabei darauf, dass dieser Antrag auch bereits an das BFA gerichtet worden sei.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte. Er behauptete unter anderem auf das Wesentliche zusammengefasst, es sei bei ihm eine Deradikalisierung und ein Gesinnungswandel eingetreten, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen zu seiner Beziehung zu seiner schwer und dauerhaft erkrankten Lebensgefährtin, bei der erst kürzlich eine weitere Erkrankung diagnostiziert worden sei, und seinem Anmerkung, , damals dreijährigen) Sohn sowie zu seinem Lebenswandel seit Begehung der Straftaten und der Haftentlassung. Zu den Bindungen an den Herkunftsstaat führte der Revisionswerber aus, dass er noch nie in Bosnien und Herzegowina gelebt habe, die Landessprache nicht spreche und es dort keine Familie gebe, die ihn aufnehmen würde. Der Revisionswerber beantragte (unter anderem) die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin und verwies dabei darauf, dass dieser Antrag auch bereits an das BFA gerichtet worden sei.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.
6
Begründend stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2016 wegen des Verbrechens der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied nach § 278b StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und deren Verwendung im Rechtsverkehr nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 278a StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden.Begründend stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2016 wegen des Verbrechens der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied nach Paragraph 278 b, StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und deren Verwendung im Rechtsverkehr nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278 a, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden.
7
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2019 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied nach § 278b StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Revisionswerber sei am 1. Juni 2021 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe (gemeint:) aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2019 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied nach Paragraph 278 b, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Revisionswerber sei am 1. Juni 2021 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe (gemeint:) aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden.
8
Seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei unter anderem unter Berücksichtigung der Berichte der Beratungsstelle Extremismus, des Vereins Neustart und des Vereins DERAD sowie der Beachtung des schlechten Gesundheitszustandes „der Ehefrau“ des Revisionswerbers und des Kindeswohls „keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten“.
9
Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorlägen. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren sei dem Revisionswerber ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden und die Beschwerde zeige nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorlägen. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren sei dem Revisionswerber ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden und die Beschwerde zeige nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
10
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 1. März 2022, E 4348/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers mit Beschluss vom 5. April 2022, E 4348/2021-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 1. März 2022, E 4348/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers mit Beschluss vom 5. April 2022, E 4348/2021-7, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
13
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, was das Verwaltungsgericht vorliegend verkannt hat. Die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung ist vielmehr auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, was das Verwaltungsgericht vorliegend verkannt hat. Die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung ist vielmehr auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).
14
In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/18/0424, mwN).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ra 2020/18/0424, mwN).
15
Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind; dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind (vgl. VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, mwN).Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind; dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind vergleiche , VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, mwN).
16
Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Relevanz des oben bereits näher genannten Beschwerdevorbringens (vgl. oben Rn. 4) im Wesentlichen bloß damit, dass keine maßgebliche Änderung aufgezeigt worden sei (vgl. bereits oben Rn. 9). Hinsichtlich der beantragten Zeugeneinvernahmen, von denen das BFA begründungslos abgesehen hatte, traf das Verwaltungsgericht gar keine Aussage.Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Relevanz des oben bereits näher genannten Beschwerdevorbringens vergleiche , oben Rn. 4) im Wesentlichen bloß damit, dass keine maßgebliche Änderung aufgezeigt worden sei vergleiche , bereits oben Rn. 9). Hinsichtlich der beantragten Zeugeneinvernahmen, von denen das BFA begründungslos abgesehen hatte, traf das Verwaltungsgericht gar keine Aussage.
17
Die Durchführung der - in der Beschwerde beantragten - mündlichen Verhandlung war nach dem Vorgesagten in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens geboten, zumal dem BFA die unterbliebene Einvernahme unter anderem der Lebensgefährtin ebenso wie die mangelhafte Berücksichtigung des Kindeswohles des Sohnes des Revisionswerbers vorgeworfen und insgesamt das Ignorieren der Behauptung einer in der Zwischenzeit eingetretenen Läuterung des Revisionswerbers in Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten behauptet wurde. Das Verwaltungsgericht unterließ zu Unrecht die insoweit erforderlichen Beweisaufnahmen sowie in der Folge auch, konkrete Feststellungen zu den näher genannten, angeblich nach dem Beschwerdevorbringen geänderten Umständen des Privat- und Familienlebens ebenso wie zu dem von ihm behaupteten Gesinnungswandel zu treffen.
18
Weil das Verwaltungsgericht somit in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Weil das Verwaltungsgericht somit in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. September 2024

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170094.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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