1
Dem Mitbeteiligten, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde auf Grund seines am 9. Mai 2017 gestellten Antrags vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt.Dem Mitbeteiligten, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde auf Grund seines am 9. Mai 2017 gestellten Antrags vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt.
2
Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 nahm die belangte Behörde dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 und 4 AVG wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ab (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 nahm die belangte Behörde dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, und 4 AVG wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 30. Juli 2020 statt und hob den Bescheid ersatzlos auf.
4
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2021, Ra 2020/22/0226, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
5
Am 9. Juni 2021 stellte der Mitbeteiligte in dem vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzten Verfahren einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (Schlüsselkraft).
6
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Mitbeteiligte mit diesem Antrag seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG zurückgezogen habe.Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Mitbeteiligte mit diesem Antrag seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG zurückgezogen habe.
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Mit dem nunmehr angefochtenen, am 14. Juni 2021 mündlich verkündeten und am 30. Juni 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2020 auf. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen, am 14. Juni 2021 mündlich verkündeten und am 30. Juni 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2020 auf. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteilige habe mit seiner Eingabe vom 9. Juni 2021 eindeutig zu erkennen gegeben, dass er seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht mehr aufrechterhalte, sondern eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ begehre. Damit habe der Mitbeteiligte seinen ursprünglichen Antrag konkludent zurückgezogen. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides vom 13. Mai 2020 und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit; der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den gesamten Bescheid vom 13. Mai 2020 ersatzlos behoben. Damit habe es aber neben der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltskarte auch die Wiederaufnahme des Verfahrens, welche die Abweisung des Antrages erst möglich gemacht habe, beseitigt. Dadurch sei der Mitbeteiligte nun weiterhin im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige, welche ihm am 29. Mai 2017 ausgehändigt worden sei. Eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages durch den Mitbeteiligten sei daher nicht mehr möglich gewesen, weil über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Eine konkludente Zurückziehung wäre nur dann noch möglich gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13. Mai 2020) bestätigt und in der Folge die Abweisung des Antrages (Spruchpunkt II.) wegen Unzuständigkeit behoben hätte.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den gesamten Bescheid vom 13. Mai 2020 ersatzlos behoben. Damit habe es aber neben der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltskarte auch die Wiederaufnahme des Verfahrens, welche die Abweisung des Antrages erst möglich gemacht habe, beseitigt. Dadurch sei der Mitbeteiligte nun weiterhin im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige, welche ihm am 29. Mai 2017 ausgehändigt worden sei. Eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages durch den Mitbeteiligten sei daher nicht mehr möglich gewesen, weil über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Eine konkludente Zurückziehung wäre nur dann noch möglich gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13. Mai 2020) bestätigt und in der Folge die Abweisung des Antrages (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen Unzuständigkeit behoben hätte.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich aus dem von ihr bezeichneten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
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Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde das mit Ausfolgung der Aufenthaltskarte an den Mitbeteiligten am 29. Mai 2017 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren mit Bescheid vom 13. Mai 2020 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 und 4 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ab (Spruchpunkt II.).Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde das mit Ausfolgung der Aufenthaltskarte an den Mitbeteiligten am 29. Mai 2017 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren mit Bescheid vom 13. Mai 2020 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, und 4 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Das Verwaltungsgericht wertete den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Mitbeteiligten vom 9. Juni 2021 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ dahingehend, dass der Mitbeteiligte damit seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 9. Mai 2017 konkludent zurückgezogen habe.
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Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 13 Abs. 7 AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, Pkt. 4.1, mwN).Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, Pkt. 4.1, mwN). 16
Eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, die also das „Wesen“ der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten (vgl. VwGH 20.5.2022, Ra 2019/22/0074, Pkte. 6.2. und 7.2., mwN).Eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die also das „Wesen“ der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten vergleiche , VwGH 20.5.2022, Ra 2019/22/0074, Pkte. 6.2. und 7.2., mwN). 17
Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde war der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 9. Mai 2017. Mit der vorliegenden Änderung des Antrages mit Schreiben vom 9. Juni 2021 gab der Mitbeteiligte zu erkennen, dass er fortan ausschließlich die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ begehrt. Diese Änderung betrifft das „Wesen“ der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familienzusammenführung zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck einer befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterscheidet (vgl. zur Maßgeblichkeit der Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 14, mwN).Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde war der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 9. Mai 2017. Mit der vorliegenden Änderung des Antrages mit Schreiben vom 9. Juni 2021 gab der Mitbeteiligte zu erkennen, dass er fortan ausschließlich die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ begehrt. Diese Änderung betrifft das „Wesen“ der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familienzusammenführung zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck einer befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterscheidet vergleiche , zur Maßgeblichkeit der Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 14, mwN). 18
Das Verwaltungsgericht ist demnach zutreffend von einer wesentlichen Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG ausgegangen und hat diese zu Recht als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet.Das Verwaltungsgericht ist demnach zutreffend von einer wesentlichen Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ausgegangen und hat diese zu Recht als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet.
19
Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, 0019, Rn. 23, mwN).Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche , etwa VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, 0019, Rn. 23, mwN). 20
Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass die Antragszurückziehung nur zulässig ist, solange der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. wiederum VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, 0019, Rn. 22, mwN). Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, Pkt. 3.1., mwN).Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass die Antragszurückziehung nur zulässig ist, solange der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist vergleiche , wiederum VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, 0019, Rn. 22, mwN). Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche , VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, Pkt. 3.1., mwN). 21
Das Verwaltungsgericht hat mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht bloß Spruchpunkt II. des Bescheids der belangten Behörde vom 13. Mai 2020, mit dem über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgesprochen worden war, wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben, sondern auch Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag vom 9. Mai 2017 von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 und 4 AVG wieder aufgenommen worden war, ersatzlos behoben.Das Verwaltungsgericht hat mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht bloß Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids der belangten Behörde vom 13. Mai 2020, mit dem über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgesprochen worden war, wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben, sondern auch Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag vom 9. Mai 2017 von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, und 4 AVG wieder aufgenommen worden war, ersatzlos behoben.
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Erst die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2022/20/0186, Rn. 7, mwN). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall betreffend ein Verfahren nach § 54 NAG, in dem vom Mitbeteiligten am 29. Mai 2017 die Aufenthaltskarte übernommen worden war, weil die mit der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verbundene Bescheidwirkung an die Ausfolgung der Karte anknüpft (vgl. schon das Vorerkenntnis VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226, Pkt. 6.3.).Erst die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt vergleiche , VwGH 29.8.2023, Ra 2022/20/0186, Rn. 7, mwN). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall betreffend ein Verfahren nach Paragraph 54, NAG, in dem vom Mitbeteiligten am 29. Mai 2017 die Aufenthaltskarte übernommen worden war, weil die mit der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verbundene Bescheidwirkung an die Ausfolgung der Karte anknüpft vergleiche , schon das Vorerkenntnis VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226, Pkt. 6.3.). 23
Indem das Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde verfügte Wiederaufnahme des mit Ausfolgung der Aufenthaltskarte am 29. Mai 2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ersatzlos behob und somit aus dem Rechtsbestand beseitigte, liegt kein Antrag vor, der unerledigt wäre. Damit wäre allerdings auch keine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren mehr möglich, wodurch der ursprüngliche Antrag vom 9. Mai 2017 als konkludent zurückgezogen hätte gelten können.
24
Für die Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen hatte, findet sich im übrigen angefochtenen Erkenntnis - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - keine Begründung, sodass der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert ist und somit das angefochtene Erkenntnis auch in diesem Spruchpunkt keinen Bestand haben kann (vgl. zur Begründungspflicht etwa VwGH 3.3.2023, Ra 2021/22/0011, Rn. 7, mwN).Für die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen hatte, findet sich im übrigen angefochtenen Erkenntnis - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - keine Begründung, sodass der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert ist und somit das angefochtene Erkenntnis auch in diesem Spruchpunkt keinen Bestand haben kann vergleiche , zur Begründungspflicht etwa VwGH 3.3.2023, Ra 2021/22/0011, Rn. 7, mwN).
25
Da das Verwaltungsgericht aus diesem Grund die Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das Verwaltungsgericht aus diesem Grund die Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
26
Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 25. September 2024