Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza sowie Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R G in L, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Juli 2023, Zl. VGW-152/075/15935/2022-29, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber sei der Sohn der am 30. November 1917 in Österreich geborenen und bis zum 17. November 1937 in Österreich lebenden Isabella XY (im Folgenden: Vorfahrin), einer vormals österreichischen Staatsbürgerin.
Am 17. November 1937 sei die Vorfahrin von Österreich nach London, Vereinigtes Königreich, gereist, wo sie einen bereits vor ihrer Abreise zugesicherten Arbeitsplatz als Hausgehilfin angetreten habe. Seither habe die Vorfahrin im Vereinigten Königreich gelebt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vorfahrin eine sozialistische Einstellung gehabt habe und „diese nach außen getreten“ sei. Sie habe sich bis zu ihrer Ausreise nicht politisch betätigt. Sie sei nicht für die demokratische Republik Österreich eingetreten. Sie sei nicht aus politischen Gründen einer Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches ausgesetzt gewesen. Sie habe eine solche Verfolgung auch nicht zu befürchten gehabt.
Bis zum Kriegsausbruch im September 1939 wäre es der Vorfahrin möglich gewesen, nach Österreich bzw. in das Deutsche Reich zurückzukehren. Bis dahin hätte sie im Falle ihrer Rückkehr keine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Eltern oder Geschwister der Vorfahrin durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich verfolgt worden seien.
Nach dem Kriegsausbruch seien die deutschen Staatsangehörigen (daher auch alle vormaligen österreichischen Staatsbürger) von britischen Tribunalen auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden. Die „enemy aliens“ (sinng. Ausländer aus Feindländern) seien in drei Kategorien eingeteilt worden. Diejenigen der Kategorie A seien zu internieren gewesen, denjenigen der Kategorie B seien Restriktionen auferlegt worden und diejenigen der Kategorie C seien in Freiheit geblieben.
Am 9. Dezember 1939 sei die Vorfahrin von einem britischen Tribunal auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden. Da sie überzeugend eine Distanz zum nationalsozialistischen Regime geäußert habe, sei sie von einer Internierung ausgenommen und als Flüchtling anerkannt worden. Eine Rückkehr in das Deutsche Reich habe sie abgelehnt.
Nach Kriegsbeginn sei eine Rückkehr in das Deutsche Reich kriegsbedingt aus faktischen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Hätte die Vorfahrin zu diesem Zeitpunkt einen Rückkehrwillen geäußert, wäre sie im Vereinigten Königreich interniert worden und aus diesem Grund von den Organen der NSDAP bzw. der Behörden des Deutschen Reiches nicht als Feind kategorisiert worden. Der Status einer Internierten schließe per se ein Naheverhältnis zum Kriegsgegner des Deutschen Reiches aus. Eine tatsächliche Rückkehr der Vorfahrin wäre nicht vor 1944 im Rahmen eines Austausches von Zivilinternierten möglich gewesen. Nach ihrer Rückkehr hätte die Vorfahrin als Angehörige des Deutschen Reiches keine Verfolgung durch die Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu befürchten gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vorfahrin im Falle ihrer Rückkehr nach Österreich aktiv in Opposition zum nationalsozialistischen Regime gestanden wäre.
Am 12. August 1941 habe die Vorfahrin den Vater des Revisionswerbers, einen indischen Staatsangehörigen, geheiratet. Aufgrund dieser Eheschließung mit einem Ausländer habe die Vorfahrin gemäß § 17 Z 6 (deutsches) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 ihre damals deutsche Staatsangehörigkeit verloren.Am 12. August 1941 habe die Vorfahrin den Vater des Revisionswerbers, einen indischen Staatsangehörigen, geheiratet. Aufgrund dieser Eheschließung mit einem Ausländer habe die Vorfahrin gemäß Paragraph 17, Ziffer 6, (deutsches) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 ihre damals deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung wäre die Vorfahrin im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr interniert worden, weil Indien als damalige britische Kolonie aus Sicht des Deutschen Reiches als sich im Krieg befindlicher Staat und deren Angehörige als Feinde wahrgenommen worden wären. Auch der Vorfahrin wäre es als ehemaliger Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit einem Ehemann, der Staatsangehöriger eines Feindstaates sei, nicht mehr möglich gewesen, in das Deutsche Reich zurückzukehren, ohne dort kriegsbedingt und auf Grundlage des Völkerrechts interniert zu werden.
Die Vorfahrin sei nach ihrer Ausreise bis zum 9. Mai 1945 nicht nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe seit ihrer Ausreise über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Am 15. Juni 1962 habe die Vorfahrin die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreiches und der Kolonien erhalten.
Unter den Tatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG seien angesichts des „historischen Willens des Gesetzgebers, in sachgerechter Weise auch jene Fälle zu erfassen, in denen Personen aufgrund zu befürchtender Verfolgungen vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten“, auch jene Fälle zu subsumieren, in denen der Fremde erst nach dem 30. Jänner 1933 seinen Hauptwohnsitz aufgegeben und danach keinen weiteren begründet habe. Nur so könne sichergestellt werden, dass jene Fremde, die Österreich ohne Gefahr vor Verfolgung nach dem 30. Jänner 1933 verlassen hätten, jedoch aufgrund einer Gefahr vor Verfolgung nicht zurückgekehrt seien, auch von § 58c Abs. 2 Z 1 StbG erfasst seien.Unter den Tatbestand des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG seien angesichts des „historischen Willens des Gesetzgebers, in sachgerechter Weise auch jene Fälle zu erfassen, in denen Personen aufgrund zu befürchtender Verfolgungen vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten“, auch jene Fälle zu subsumieren, in denen der Fremde erst nach dem 30. Jänner 1933 seinen Hauptwohnsitz aufgegeben und danach keinen weiteren begründet habe. Nur so könne sichergestellt werden, dass jene Fremde, die Österreich ohne Gefahr vor Verfolgung nach dem 30. Jänner 1933 verlassen hätten, jedoch aufgrund einer Gefahr vor Verfolgung nicht zurückgekehrt seien, auch von Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG erfasst seien.
Mit der Formulierung „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ in § 58c Abs. 2 Z 1 StbG habe der Gesetzgeber den Verfolgungsbegriff nicht ausdrücklich definiert. Den Materialien zu BGBl. I Nr. 48/2022 (IA 2146/A BlgNR 27. GP, 4; AB 1421 BlgNR 27. GP, 7) sei einerseits zu entnehmen, dass dem Begriff „Verfolgungen“ ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen sei, andererseits wende der Gesetzgeber den Verfolgungsbegriff selbst an und zähle beispielhaft jene Personengruppen auf, bei denen er von „Verfolgungen“ im Sinn dieser Bestimmung jedenfalls ausgehe. Damit gebe der Gesetzgeber zu erkennen, dass er einen erleichterten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 2 Z 1 StbG für Personengruppen vorsehe, die - nach objektivem Maßstab - aus nationalsozialistischen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder diese zu befürchten gehabt hätten.Mit der Formulierung „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ in Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG habe der Gesetzgeber den Verfolgungsbegriff nicht ausdrücklich definiert. Den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, (IA 2146/A BlgNR 27. GP, 4; Ausschussbericht 1421, BlgNR 27. GP, 7) sei einerseits zu entnehmen, dass dem Begriff „Verfolgungen“ ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen sei, andererseits wende der Gesetzgeber den Verfolgungsbegriff selbst an und zähle beispielhaft jene Personengruppen auf, bei denen er von „Verfolgungen“ im Sinn dieser Bestimmung jedenfalls ausgehe. Damit gebe der Gesetzgeber zu erkennen, dass er einen erleichterten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG für Personengruppen vorsehe, die - nach objektivem Maßstab - aus nationalsozialistischen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder diese zu befürchten gehabt hätten.
Vorliegend sei zu prüfen, ob die Vorfahrin aufgrund nach ihrer Ausreise geänderter Umstände Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre. Dies wäre jedenfalls bis zum Kriegsbeginn nicht der Fall gewesen.
Nach dem Kriegsbeginn sei die Gefahr einer Verfolgung im Fall der Rückkehr nur rein hypothetisch zu prüfen, weil eine Rückkehr faktisch für die Vorfahrin nicht mehr möglich gewesen sei. Hätte die Vorfahrin einen Rückkehrwillen geäußert, wäre sie im Vereinigten Königreich interniert worden. Dies hätte eine Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr ausgeschlossen.
In Bezug auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge ihrer Heirat mit einem „indischen Staatsangehörigen“, einem aus Sicht des Deutschen Reiches Staatsangehörigen eines Feindstaates, wäre eine hypothetische Rückkehr der Vorfahrin mit ihrer Internierung im Deutschen Reich verbunden gewesen. Eine solche Internierung wäre durch die Kriegssituation bedingt gewesen und hätte ihre Grundlage im Völkerrecht gefunden. So wären auch Angehörige des Deutschen Reiches im Vereinigten Königreich im Falle ihrer Einreise während des Krieges interniert worden. Eine solche (hypothetische) Internierung der Vorfahrin stelle keine „Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ im Sinne des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG dar.In Bezug auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge ihrer Heirat mit einem „indischen Staatsangehörigen“, einem aus Sicht des Deutschen Reiches Staatsangehörigen eines Feindstaates, wäre eine hypothetische Rückkehr der Vorfahrin mit ihrer Internierung im Deutschen Reich verbunden gewesen. Eine solche Internierung wäre durch die Kriegssituation bedingt gewesen und hätte ihre Grundlage im Völkerrecht gefunden. So wären auch Angehörige des Deutschen Reiches im Vereinigten Königreich im Falle ihrer Einreise während des Krieges interniert worden. Eine solche (hypothetische) Internierung der Vorfahrin stelle keine „Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG dar.
Es sei daher auch der Tatbestand des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG nicht erfüllt.Es sei daher auch der Tatbestand des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG nicht erfüllt.
„Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien § 58c StbG in jeder Hinsicht rechtsrichtig angewendet hat, insbesondere indem es - unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie des britischen ‚National Archive‘ - davon ausgegangen ist, dass eine (hypothetische) Internierung auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Fremdstaates nicht jedenfalls eine nationalsozialistische Verfolgung im Sinne des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG darstelle, nicht anzustellen.“ „Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien Paragraph 58 c, StbG in jeder Hinsicht rechtsrichtig angewendet hat, insbesondere indem es - unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie des britischen ‚National Archive‘ - davon ausgegangen ist, dass eine (hypothetische) Internierung auf Grund der Staatsangehörigkeit eines Fremdstaates nicht jedenfalls eine nationalsozialistische Verfolgung im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG darstelle, nicht anzustellen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
Maßgebliche Rechtslage
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.(1a) Absatz eins, gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.und er dies der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.(5) Die Absatz 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (Paragraph 27,), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Absatz 3, und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, bis 34 oder 37 verloren hat.
...
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.(7) Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
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(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Absatz eins bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
„Allgemeiner Teil
Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des Paragraph 58 c, Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.
Demnach erwirbt gemäß dem geltenden § 58c Abs. 1 ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.Demnach erwirbt gemäß dem geltenden Paragraph 58 c, Absatz eins, ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
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Nach Inkrafttreten des Sondererwerbstatbestandes haben sich im Vollzug jedoch Fälle gezeigt, welche auf Basis des geltenden Wortlautes keine Berücksichtigung finden konnten. So waren beispielsweise jene Fälle nicht erfasst, in welchen der Vorfahre von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich ermordet oder ins Ausland deportiert wurde. Grund hiefür war, dass der geltende Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass sich die betreffende Person (freiwillig) ins Ausland begeben hat. Anlässlich des einjährigen Bestehens der Bestimmung erfolgte daher eine Evaluierung der im Vollzug aufgetretenen Härtefälle, mit dem Ziel durch eine legistische Adaptierung nunmehr in sachgerechter Weise auch in diesen (bisher nicht erfassten) Fällen den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu ermöglichen.
Besonderer Teil
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Zu § 58cZu Paragraph 58 c
Abs. 2:Absatz 2 :
Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des § 10, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge ‚ins Ausland begeben‘ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, ...Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des Paragraph 10,, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge ‚ins Ausland begeben‘ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, ...
Nicht umfasst vom geltenden Abs. 1 sind demnach jene Fälle, in denen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenlose von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert oder (entweder noch im Bundesgebiet oder im Ausland) ermordet wurden. Ebenso nicht umfasst sind Fälle, in denen Staatsbürger aufgrund zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten.Nicht umfasst vom geltenden Absatz eins, sind demnach jene Fälle, in denen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenlose von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert oder (entweder noch im Bundesgebiet oder im Ausland) ermordet wurden. Ebenso nicht umfasst sind Fälle, in denen Staatsbürger aufgrund zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten.
Um künftig auch diesen Personengruppen in sachgerechter Weise einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, soll ein neuer Abs. 2 eingefügt werden.Um künftig auch diesen Personengruppen in sachgerechter Weise einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, soll ein neuer Absatz 2, eingefügt werden.
Die vorgeschlagene Z 1 des Abs. 2 sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren und hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich dabei insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigter Weise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.Die vorgeschlagene Ziffer eins, des Absatz 2, sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren und hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich dabei insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigter Weise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.
Der Begriff der ‚Rückkehr‘ ist dabei weit auszulegen und setzt somit nicht zwingend voraus, dass der betreffende Staatsbürger vor dem 30. Jänner 1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft war, sondern kann etwa auch Fälle umfassen, in denen der Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren wurde und aufgrund zu befürchtender Verfolgung verhindert war, während dieser Zeit einen (erstmaligen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen.
Bei der Prüfung der Verfolgung, die im Falle einer Rückkehr zu befürchten gewesen wäre, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen sein.
...
Zu Abs. 1a:Zu Absatz eins a, :
Gemäß dem geltenden Abs. 1 erwirbt ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er sich als Staatsbürger vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Gemäß dem geltenden Absatz eins, erwirbt ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er sich als Staatsbürger vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Von der geltenden Rechtslage nicht umfasst sind folglich Fälle, in denen ehemalige österreichische Staatsbürger - insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen - die Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung und des damit verbundenen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vor ihrer Ausreise verloren haben (und damit zum Zeitpunkt des „ins Ausland begeben“ nicht mehr Staatsbürger waren). Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1a soll der Anwendungsbereich des Abs. 1 nunmehr auf diese Personen erstreckt werden. Hat demnach ein Fremder die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund einer Eheschließung und dem damit verbundenen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren, soll er unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft erwerben können, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.Von der geltenden Rechtslage nicht umfasst sind folglich Fälle, in denen ehemalige österreichische Staatsbürger - insbesondere um sich einer Verfolgung zu entziehen - die Staatsbürgerschaft aufgrund einer Eheschließung und des damit verbundenen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vor ihrer Ausreise verloren haben (und damit zum Zeitpunkt des „ins Ausland begeben“ nicht mehr Staatsbürger waren). Gemäß dem vorgeschlagenen Absatz eins a, soll der Anwendungsbereich des Absatz eins, nunmehr auf diese Personen erstreckt werden. Hat demnach ein Fremder die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund einer Eheschließung und dem damit verbundenen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren, soll er unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft erwerben können, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Durch das Abstellen auf eine ‚zeitliche Nähe zu seiner Ausreise‘ in Abs. 1a soll zum Ausdruck gebracht werden, dass für dessen Anwendung einerseits ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise in das Ausland bestehen muss, es andererseits aber nicht schädlich sein soll, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat.Durch das Abstellen auf eine ‚zeitliche Nähe zu seiner Ausreise‘ in Absatz eins a, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass für dessen Anwendung einerseits ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen der Eheschließung (und damit dem Verlust der Staatsbürgerschaft) und der Ausreise in das Ausland bestehen muss, es andererseits aber nicht schädlich sein soll, wenn sich ein ehemaliger Staatsbürger nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung in das Ausland begeben hat, etwa weil er noch Vorkehrungen zur Auflösung seines Haushalts und zur Organisation seiner Ausreise getroffen hat.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
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Die vorgeschlagene Z 1des Abs. 2 sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die Staatsbürger waren und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren oder erstmalig einzureisen, um hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Meldung eines Hauptwohnsitzes hat dabei wie auch in anderen Rechtsbereichen lediglich Indizwirkung. Haben daher Personen das Bundesgebiet vor dem 30. Jänner 1933 verlassen und sind bis zum 9. Mai 1945 nicht zurückgekehrt, haben sie - unbeschadet einer allenfalls weiterhin formal bestehenden Hauptwohnsitzmeldung oder allenfalls kurzfristiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu Urlaubszwecken oder für Familienbesuche - ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet de facto aufgegeben und fallen unter den neuen Abs. 2 Z 1. Die vorgeschlagene Ziffer eins d, e, s, Absatz 2, sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die Staatsbürger waren und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren oder erstmalig einzureisen, um hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Meldung eines Hauptwohnsitzes hat dabei wie auch in anderen Rechtsbereichen lediglich Indizwirkung. Haben daher Personen das Bundesgebiet vor dem 30. Jänner 1933 verlassen und sind bis zum 9. Mai 1945 nicht zurückgekehrt, haben sie - unbeschadet einer allenfalls weiterhin formal bestehenden Hauptwohnsitzmeldung oder allenfalls kurzfristiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu Urlaubszwecken oder für Familienbesuche - ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet de facto aufgegeben und fallen unter den neuen Absatz 2, Ziffer eins,
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Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Betreffenden über den gesamten relevanten Zeitraum Staatsbürger waren. Weiters setzt sie nicht voraus, dass sie vor dem 30. Jänner 1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft waren und sind sohin auch Fälle umfasst, in denen Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren wurden und aufgrund zu befürchtender Verfolgung verhindert waren, während dieser Zeit einen (erstmaligen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen.
Bei der Prüfung der Verfolgung, die im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise zur Begründung eines Hauptwohnsitzes zu befürchten gewesen wäre, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise, sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern auch in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist.
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Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 1 StbGErwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StbG
Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches im Sinne des § 58c StbG Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches im Sinne des Paragraph 58 c, StbG
Einzelfallbezogene Beurteilung einer Verfolgung iSd § 58c Abs. 2 Z 1 StbGEinzelfallbezogene Beurteilung einer Verfolgung iSd Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG
Rückkehrwille als Tatbestandsvoraussetzung des § 58c Abs. 2 Z 1 StbGRückkehrwille als Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer eins, StbG
Ergebnis
Wien, am 26. September 2024
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024010003.J00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024