1
Die mitbeteiligten Parteien beantragten am 26. November 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: BH) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem L.-Werkskanal für die Bewässerung ihrer näher genannten Grundstücke.
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Die Revisionswerberin ist Wasserberechtigte zum Betrieb einer kanalabwärts am L.-Werkskanal gelegenen Wasserkraftanlage. Sie wandte sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien und brachte insbesondere vor, bei der Prüfung einer Verletzung ihres bestehenden Wasserbenutzungsrechts sei der Summationseffekt zu beachten. Es bestünden nämlich schon mehrere Wasserbenutzungsrechte zur Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken, die bereits jetzt zur Folge hätten, dass der L.-Werkskanal zu zwei Dritteln des Jahres nicht mehr die erforderliche Mindestdurchflussmenge aufweise, die zum Betrieb ihrer Wasserbenutzungsanlage erforderlich sei.
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Mit Bescheid vom 29. August 2022 erteilte die BH den mitbeteiligten Parteien - unter näher bezeichneten Auflagen und nach Maßgabe einer Projektbeschreibung - befristet bis 31. August 2047 die Bewilligung für die Beregnung landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 15,1 ha und legte die Wasserentnahmemenge aus dem L.-Werkskanal mit maximal 13,1 l/s, 470 m³/d und 18.132 m³/a fest.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den Bescheid hinsichtlich einzelner Auflagen sowie - aufgrund einer Antragsänderung der mitbeteiligten Parteien - dahingehend ab, dass die maximale Entnahmemenge mit 13,3 l/s, 470 m³/d und 18.132 m³/a festgelegt werde, eine Wasserentnahme aber nur erfolge, wenn zu Betriebsbeginn jeden Tages am amtlichen Pegel DB in der L. eine Wasserführung von zumindest 4,0 m³/s angezeigt werde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, die BH habe dem Vater und Rechtsvorgänger des Zweitmitbeteiligten bereits mit Bescheid vom 18. Februar 1998 erstmals eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem L.-Werkskanal zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Kulturen mit einer Gesamtfläche von ca. 16,3 ha erteilt, wobei die Entnahmemenge mit 1.000 l/min (16,6 l/s), 60 m³/h und 19.100 m³/a festgelegt, eine Entnahme aber untersagt worden sei, wenn der L.-Werkskanal weniger als 3,42 m³/s Wasser führe. Dieses Wasserrecht sei bis 31. März 2008 befristet gewesen.
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Erst danach - nämlich mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 - sei der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin die wasserrechtliche Bewilligung für ihre Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 340 kW und einem Jahresarbeitsvermögen mit 1.800.000 kWh erteilt worden. Die Auslegungswassermenge der Wasserkraftanlage der Revisionswerberin sei mit 10,6 m³/s und die Nutzfallhöhe mit 4,10 m festgelegt worden.
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Aufgrund eines Antrags auf Wiederverleihung habe die BH dem Vater des Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom 15. April 2008 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme erneut erteilt, wobei die zulässige Entnahmemenge nunmehr mit maximal 47 m³/h und 18.061 m³/a festgelegt und eine Wasserentnahme untersagt worden sei, wenn die Wassermenge im L.-Werkskanal einen Wert von 4,0 m³/s unterschreite. Das Wasserrecht sei bis Ende Februar 2018 befristet worden.
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Bis zum Ablauf dieser Befristung sei kein Antrag auf Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrecht gestellt worden. Ein insoweit vom Zweitmitbeteiligten - dem Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters - verspätet gestellter Antrag sei zurückgewiesen worden. Daraufhin sei von den mitbeteiligten Parteien - als nunmehrig gemeinsamen Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Flächen - der gegenständliche Antrag auf Einräumung eines neuen Wasserbenutzungsrechts gestellt worden, wobei dieses Recht nach dem Antrag hinsichtlich der Wasserentnahmemengen und der zu bewässernden Grundstücke dem der Bewilligung vom 15. April 2008 entsprechen sollte.
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Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse sei festzuhalten, dass das Wasser zur Speisung des L.-Werkskanals beim Ort DB aus der L. über eine Wehranlage ausgeleitet werde. Insoweit sei - aufgrund eines Bescheides vom 18. März 2019 - nunmehr ein Restwasser von zumindest 550 l/s in der L. vorgesehen. Führe die L. 4,0 m³/s bliebe daher eine Wassermenge von 3,45 m³/s für die Dotation des L.-Werkskanals.
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Oberhalb der Wasserkraftanlage der Revisionswerberin bestünden zwei weitere Wasserrechte am L.-Werkskanal zur Beregnung landwirtschaftlicher Grundstücke im Ausmaß von jeweils maximal 16 l/s. Bei einer Wasserführung der L. von 4,0 m³/s verbliebe somit bei Ausnutzung des vollen Konsenses dieser Wasserrechte und des abzugebenden Restwassers von 550 l/s eine Wasserführung im L.-Werkskanals von rund 3,42 m³/s.
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Aufgrund der nunmehr erteilten Bewilligung der Wasserentnahme durch die mitbeteiligten Parteien sei mit einer verminderten Energiegewinnung in der Wasserkraftanlage der Revisionswerberin zu rechnen, wobei sich im Fall der vollständigeren Ausnutzung des Konsenses durch die mitbeteiligten Parteien ein Verlust von etwa 150 kW/a ergebe. Ein Stillstand der Turbine des Kraftwerkes der Revisionswerberin sei jedoch nicht zu erwarten, weil dies erst bei einer Wasserführung von nur etwa 2 m³/s im L.-Werkskanals drohe. Dazu könne es durch das nunmehr eingeräumte Wasserbenutzungsrecht der mitbeteiligten Parteien jedoch nicht kommen, weil dieses nach der Bewilligung nur bei einer Mindestwasserführung der L. von 4,0 m³/s - dies entspreche, wie dargestellt, zumindest 3,42 m³/s im L.-Werkskanal - genutzt werden dürfe. Die nach der Projektbeschreibung verwendete Pumpe habe eine maximale Leistung von 13,3 l/s, sodass gewährleistet sei, dass die tatsächliche Wasserentnahme durch die mitbeteiligten Parteien nicht über die Bewilligung hinausgehen könne.
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Im Zuge seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht fest, hinsichtlich des Vorbringens der Revisionswerberin zu Summationseffekten bedürfe es keiner Erhebungen. Aus rechtlichen Erwägungen komme es darauf nämlich nicht an.
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In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die Revisionswerberin habe einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Wasserbenutzungsrecht nicht verletzt werde. Insoweit gebe es hinsichtlich der Rechtsverletzungen auch keine Geringfügigkeitsgrenze, sodass selbst bloß geringe Beeinträchtigungen zur Versagung der Bewilligung führen müssten. Zu beachten sei jedoch, dass zum Zeitpunkt der Einräumung des Wasserbenutzungsrechts im Jahr 2004 bereits das - zuvor im Jahr 1998 bewilligte - Recht des Vaters des Zweitmitbeteiligten bestanden habe. Dieses Recht sei dem nunmehr eingeräumten Recht der mitbeteiligten Parteien nicht nur vergleichbar gewesen, sondern sei hinsichtlich der Entnahmemenge sogar über das nunmehr eingeräumte Recht hinausgegangen. Die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin habe bereits bei Einräumung ihres Wasserbenutzungsrecht davon ausgehen müssen, dass dieses nur nach Maßgabe des bereits zuvor bestehenden Rechts des Vaters des Zweitmitbeteiligten bestehe. Daraus folge aber, dass das Recht der Revisionswerberin gar nicht das Recht auf Nutzung der Wassermenge beinhalte habe, das zur Deckung des Wasserbedarfs zur Ausnutzung des Konsenses hinsichtlich des dem Vater des Zweitmitbeteiligten eingeräumten Wasserbenutzungsrechts erforderlich gewesen sei.
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Hinsichtlich der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht (Hinweis auf VwGH 24.5.2012,
2011/07/0239), dass der Inhaber eines Wasserbenutzungsrechts davon ausgehen müsse, dass sein Recht nur unter Beachtung eines zuvor eingeräumten, zur Wiederverleihung anstehenden Wasserbenutzungsrechts bestünde und er sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren Rechts ausüben könnte. In Weiterführung dieser Überlegungen könne es keinen Unterschied machen, ob eine Wiederverleihung erfolge oder ein gleichartiges Wasserrecht erteilt werde. Da die nunmehr bewilligte Wasserbenutzung durch die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der zulässigen Entnahmemenge sogar hinter derjenigen zurückbleibe, die nach dem zuvor dem Vater des Zweitmitbeteiligten im Jahr 1998 eingeräumten Wasserbenutzungsrecht bewilligt gewesen sei, komme es zu keiner Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten. Die Bewilligung sei daher zu erteilen gewesen, wobei - aufgrund eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags - die im Bescheid der BH vorgesehene Entnahmemenge von 13,1 l/s an die Leistungsfähigkeit der nach den Projektunterlagen vorgesehenen Pumpe von 13,3 l/s anzupassen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung bzw. die Abweisung der Revision beantragten.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision insbesondere geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Verletzung ihres Wasserbenutzungsrechts durch die nunmehr erteilte Bewilligung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 9.9.2020,
Ra 2019/07/0118) habe insoweit schon hinsichtlich eines Antrags auf Einräumung eines anderen Wasserbenutzungsrecht am L.-Werkskanals zum Ausdruck gebracht, dass der Summationseffekt zu beachten sei. Auch habe das Verwaltungsgericht verkannt, das eine Neuerteilung eines Rechts vorliege. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf das erloschene - vormals dem Vater des Zweitmitbeteiligten erteilte - Wasserbenutzungsrecht abgestellt.
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Die dem Vater des Zweitmitbeteiligten in den Jahren 1998 und 2008 erteilten Bewilligungen sind durch Ablauf der Zeit im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 untergegangen. Bei der nunmehr vom Verwaltungsgericht erteilten Bewilligung handelt es sich somit um eine Neuerteilung eines Rechts und nicht um eine Wiedererteilung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Entgegen dessen Erwägungen haben damit im vorliegenden Fall aber auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 zu verstehen ist (vgl. VwGH 24.5.2012, 2011/07/0239), keine Bedeutung.Die dem Vater des Zweitmitbeteiligten in den Jahren 1998 und 2008 erteilten Bewilligungen sind durch Ablauf der Zeit im Sinn von Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 untergegangen. Bei der nunmehr vom Verwaltungsgericht erteilten Bewilligung handelt es sich somit um eine Neuerteilung eines Rechts und nicht um eine Wiedererteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Entgegen dessen Erwägungen haben damit im vorliegenden Fall aber auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu, was unter einer Beeinträchtigung bestehender Rechte in einem Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 zu verstehen ist vergleiche , VwGH 24.5.2012, 2011/07/0239), keine Bedeutung. 20
Mangels Identität mit dem zuvor dem Vater des Zweitmitbeteiligten eingeräumten Wasserbenutzungsrecht gilt für das von den mitbeteiligten Parteien beantragte Wasserbenutzungsrecht somit nichts anderes als für andere Neuerteilungen von Wasserbenutzungsrechten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sich schon in seinen Erkenntnissen vom 20. Mai 2010, 2009/07/0099, 9. September 2020, Ra 2019/07/0118, und 6. Juli 2023, Ra 2022/07/0187, mit der Erteilung eines - im Wesentlichen mit dem der mitbeteiligten Parteien vom Verwaltungsgericht nunmehr eingeräumten übereinstimmenden - Wasserbenutzungsrechts am L.-Werkskanal und einer möglichen Beeinträchtigung des Rechts der Revisionswerberin durch diese Bewilligung auseinandergesetzt. Es wird daher zunächst im Sinn von § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.Mangels Identität mit dem zuvor dem Vater des Zweitmitbeteiligten eingeräumten Wasserbenutzungsrecht gilt für das von den mitbeteiligten Parteien beantragte Wasserbenutzungsrecht somit nichts anderes als für andere Neuerteilungen von Wasserbenutzungsrechten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sich schon in seinen Erkenntnissen vom 20. Mai 2010, 2009/07/0099, 9. September 2020, Ra 2019/07/0118, und 6. Juli 2023, Ra 2022/07/0187, mit der Erteilung eines - im Wesentlichen mit dem der mitbeteiligten Parteien vom Verwaltungsgericht nunmehr eingeräumten übereinstimmenden - Wasserbenutzungsrechts am L.-Werkskanal und einer möglichen Beeinträchtigung des Rechts der Revisionswerberin durch diese Bewilligung auseinandergesetzt. Es wird daher zunächst im Sinn von Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.
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Hervorzuheben ist, dass eine Beurteilung, ob die erteilte Bewilligung zu einer Verletzung des bestehenden Rechts der Revisionswerberin im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 führt, eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt und Ausmaß des Rechts der Revisionswerberin sowie - auf sachverständiger Ebene - mit der Berührung dieses Rechts durch die Bewilligung verlangt (vgl. insbesondere VwGH 20.5.2010, 2009/07/0099, mwN).Hervorzuheben ist, dass eine Beurteilung, ob die erteilte Bewilligung zu einer Verletzung des bestehenden Rechts der Revisionswerberin im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 führt, eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt und Ausmaß des Rechts der Revisionswerberin sowie - auf sachverständiger Ebene - mit der Berührung dieses Rechts durch die Bewilligung verlangt vergleiche , insbesondere VwGH 20.5.2010, 2009/07/0099, mwN). 22
Zur Beurteilung des Rechts der Revisionswerberin ist insoweit der mit dem Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 festgesetzte wasserrechtliche Konsens samt der darin im Sinn von § 13 Abs. 1 und § 111 Abs. 2 WRG 1959 erfolgten Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung maßgeblich. Ausgehend davon, dass danach ein Wasserbenutzungsrecht für eine Kraftwerksanlage am L.-Werkskanal mit einer Ausbauwassermenge von 10,6 m3/s eingeräumt wurde, kommt der Revisionswerberin ein Recht auf Nutzung von Wasser aus dem Kanal im Ausmaß von 10,6 m3/s zu (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, Rn. 26).Zur Beurteilung des Rechts der Revisionswerberin ist insoweit der mit dem Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 festgesetzte wasserrechtliche Konsens samt der darin im Sinn von Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 erfolgten Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung maßgeblich. Ausgehend davon, dass danach ein Wasserbenutzungsrecht für eine Kraftwerksanlage am L.-Werkskanal mit einer Ausbauwassermenge von 10,6 m3/s eingeräumt wurde, kommt der Revisionswerberin ein Recht auf Nutzung von Wasser aus dem Kanal im Ausmaß von 10,6 m3/s zu vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, Rn. 26). 23
Die dem Vater des Erstrevisionswerbers erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen vom 18. Februar 1998 und vom 15. April 2008 sind dagegen nicht gegenüber der Revisionswerberin bzw. deren Rechtsvorgängerin ergangen und enthielten keine Festsetzung des der Revisionswerberin eingeräumten Wasserbenutzungsrechts. Der Umstand, dass das dem Vater des Zweitmitbeteiligten eingeräumte Wasserbenutzungsrecht allenfalls in der Vergangenheit faktisch dazu führen bzw. dazu beigetragen konnte, dass das Recht der Revisionswerberin - insbesondere bei einer geringen Wassermenge im L.-Werkskanal - nicht vollständig ausgenutzt werden konnte, vermag daran nichts zu ändern.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass zur Beurteilung, ob es zu einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbenutzungsrechts kommt, der Summationseffekt zu beachten ist (vgl. dazu zuletzt ausführlich nochmals VwGH Ra 2022/07/0187, Rn. 21 ff). Hervorzuheben ist insofern, dass dann, wenn aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vorliegt und diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage der Bewilligungswerber ausgelöst wird, dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegensteht, wenn von der Anlage der Bewilligungswerber für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen“ keine Beeinträchtigung ausginge (vgl. insbesondere nochmals VwGH Ra 2022/07/0187, Rn. 24, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass zur Beurteilung, ob es zu einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbenutzungsrechts kommt, der Summationseffekt zu beachten ist vergleiche , dazu zuletzt ausführlich nochmals VwGH Ra 2022/07/0187, Rn. 21 ff). Hervorzuheben ist insofern, dass dann, wenn aufgrund eines Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gerade noch keine Beeinträchtigung fremder Rechte vorliegt und diese Beeinträchtigung erst durch die Anlage der Bewilligungswerber ausgelöst wird, dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegensteht, wenn von der Anlage der Bewilligungswerber für sich alleine keine Beeinträchtigung fremder Rechte ausgeht. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist, somit von der Anlage des Bewilligungswerbers „für sich allein genommen“ keine Beeinträchtigung ausginge vergleiche , insbesondere nochmals VwGH Ra 2022/07/0187, Rn. 24, mwN). 25
Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer hat in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/07/0187, Rn. 41, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer hat in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen vergleiche , nochmals VwGH Ra 2022/07/0187, Rn. 41, mwN). Wien, am 26. September 2024