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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H D L P, 2. A S P und 3. L M P, alle in B und vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6 (protokolliert zu Ra 2023/01/0360 bis 0362), sowie 4. der Wiener Landesregierung (protokolliert zu Ra 2023/01/0359), jeweils gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. August 2023, Zlen. 1. VGW-152/075/13174/2022-26, 2. VGW-152/075/13175/2022 und 3. VGW-152/075/13176/2022, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung),
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber (zu Ra 2023/01/0360 bis 0362) Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die Amtsrevision der viertrevisionswerbenden Partei (zu Ra 2023/01/0359) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Maßgebliche Rechtslage
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.“
„[...] Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachkomme auf den neuen Erwerbstatbestand des Abs. la berufen kann, ist, dass sein Vorfahre unter die Zielgruppe des Abs. 1 fällt. Der Vorfahre muss dabei entweder die Staatsbürgerschaft tatsächlich erworben haben oder sie erwerben hätte können.„[...] Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachkomme auf den neuen Erwerbstatbestand des Abs. la berufen kann, ist, dass sein Vorfahre unter die Zielgruppe des Absatz eins, fällt. Der Vorfahre muss dabei entweder die Staatsbürgerschaft tatsächlich erworben haben oder sie erwerben hätte können.
Wenn der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter tatsächlich wiedererworben hat, ist der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf den Vorfahren jedenfalls erbracht. In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es - um unsachliche Ergebnisse zu vermeiden - weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des § 58c (BGBI. Nr. 521/ 1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Der Verweis auf § 58c Abs. 1StbG bedeutet auch nicht, dass sich ein Nachkomme eines Verfolgten nur dann auf den neuen Erwerbstatbestand berufen kann, wenn der Verfolgte (oder ein Angehöriger einer dazwischenliegenden Generation) jemals ‚Fremder‘ war. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung (siehe Abs. 2) [...]“ Wenn der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter tatsächlich wiedererworben hat, ist der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf den Vorfahren jedenfalls erbracht. In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es - um unsachliche Ergebnisse zu vermeiden - weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 58 c, (BGBI. Nr. 521/ 1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Der Verweis auf Paragraph 58 c, Absatz eins S, t, b, G, bedeutet auch nicht, dass sich ein Nachkomme eines Verfolgten nur dann auf den neuen Erwerbstatbestand berufen kann, wenn der Verfolgte (oder ein Angehöriger einer dazwischenliegenden Generation) jemals ‚Fremder‘ war. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung (siehe Absatz 2,) [...]“
„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) [...]
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er (2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
[...]
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.und er dies der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) [...]
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.(5) Die Absatz 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (Paragraph 27,), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Absatz 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) [...]
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.(7) Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) erworben hat.
[...]“
„Allgemeiner Teil
Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des Paragraph 58 c, Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.
Demnach erwirbt gemäß dem geltenden § 58c Abs. 1 ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.Demnach erwirbt gemäß dem geltenden Paragraph 58 c, Absatz eins, ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Im Oktober 2019 wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, neben diesem Sondererwerbstatbestand für die Verfolgten selbst durch Einfügung eines neuen Abs. 1a in § 58c ein weiterer Sondererwerbstatbestand für deren Nachkommen eingeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren während der NS-Zeit oder des Ständestaates heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären. Seit dieser Änderung können auch Nachkommen in direkter absteigender Linie einer Person, die als Verfolgter gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, unter erleichterten Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Im Oktober 2019 wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019,, neben diesem Sondererwerbstatbestand für die Verfolgten selbst durch Einfügung eines neuen Absatz eins a, in Paragraph 58 c, ein weiterer Sondererwerbstatbestand für deren Nachkommen eingeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren während der NS-Zeit oder des Ständestaates heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären. Seit dieser Änderung können auch Nachkommen in direkter absteigender Linie einer Person, die als Verfolgter gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, unter erleichterten Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.
[...].
Besonderer Teil
[...]
Zu § 58c Zu Paragraph 58 c,
Zu Abs. 2: Zu Absatz 2 :,
Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des § 10, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge ‚ins Ausland begeben‘ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, wobei der Begriff ‚Ausland‘ gemäß StbG alle Territorien umfasst, die nicht ‚Bundesgebiet‘ gemäß StbG sind. Voraussetzung für den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend neben dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen des Paragraph 10,, dass der betreffende Fremde über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, bevor er sich aufgrund der befürchteten oder erlittenen Verfolgung ins Ausland begeben hat. Die Wortfolge ‚ins Ausland begeben‘ verlangt eine freiwillige Ausreisebewegung, wobei der Begriff ‚Ausland‘ gemäß StbG alle Territorien umfasst, die nicht ‚Bundesgebiet‘ gemäß StbG sind.
Nicht umfasst vom geltenden Abs. 1 sind demnach [...] Fälle, in denen Staatsbürger aufgrund zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten.Nicht umfasst vom geltenden Absatz eins, sind demnach [...] Fälle, in denen Staatsbürger aufgrund zu befürchtender Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht in das Bundesgebiet zurückkehren konnten.
Um künftig auch diesen Personengruppen in sachgerechter Weise einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, soll ein neuer Abs. 2 eingefügt werden.Um künftig auch diesen Personengruppen in sachgerechter Weise einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, soll ein neuer Absatz 2, eingefügt werden.
Die vorgeschlagene Z 1 des Abs. 2 sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die Staatsbürger waren und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren oder erstmalig einzureisen, um hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Meldung eines Hauptwohnsitzes hat dabei wie auch in anderen Rechtsbereichen lediglich Indizwirkung. Haben daher Personen das Bundesgebiet vor dem 30. Jänner 1933 verlassen und sind bis zum 9. Mai 1945 nicht zurückgekehrt, haben sie - unbeschadet einer allenfalls weiterhin formal bestehenden Hauptwohnsitzmeldung oder allenfalls kurzfristiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu Urlaubszwecken oder für Familienbesuche - ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet de facto aufgegeben und fallen unter den neuen Abs. 2 Z 1. Die vorgeschlagene Ziffer eins, des Absatz 2, sieht dabei einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die Staatsbürger waren und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren oder erstmalig einzureisen, um hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Meldung eines Hauptwohnsitzes hat dabei wie auch in anderen Rechtsbereichen lediglich Indizwirkung. Haben daher Personen das Bundesgebiet vor dem 30. Jänner 1933 verlassen und sind bis zum 9. Mai 1945 nicht zurückgekehrt, haben sie - unbeschadet einer allenfalls weiterhin formal bestehenden Hauptwohnsitzmeldung oder allenfalls kurzfristiger Aufenthalte im Bundesgebiet zu Urlaubszwecken oder für Familienbesuche - ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet de facto aufgegeben und fallen unter den neuen Absatz 2, Ziffer eins,
Die in Abs. 2 Z 1 vorgenommene Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigterweise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.Die in Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommene Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigterweise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.
Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Betreffenden über den gesamten relevanten Zeitraum Staatsbürger waren. Weiters setzt sie nicht voraus, dass sie vor dem 30. Jänner 1933 schon einmal im Bundesgebiet aufhältig bzw. wohnhaft waren und sind sohin auch Fälle umfasst, in denen Staatsbürger während der NS-Zeit im Ausland geboren wurden und aufgrund zu befürchtender Verfolgung verhindert waren, während dieser Zeit einen (erstmaligen) Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu begründen.
Bei der Prüfung der Verfolgung, die im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise zur Begründung eines Hauptwohnsitzes zu befürchten gewesen wäre, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens einer Absicht zur Rückkehr oder erstmaligen Einreise, sodass diese nicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen sein wird, sondern auch in diesem Zusammenhang bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, von einer verwehrten Rückkehr (bzw. verwehrten erstmaligen Einreise) auszugehen ist.
[...]
Abs. 3:Absatz 3 :
Der bisherige Abs. 1a wird zu Abs. 3 und sieht wie auch nach geltender Rechtslage zunächst den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen vor, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können. Darüber hinaus soll der erleichterte Erwerb künftig auch Fremden ermöglicht werden, die Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen sind, die gemäß dem neuen Abs. 2 die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können (zur Begründung der vorgesehenen Erweiterung, die gleichermaßen für den Verfolgten selbst als auch dessen Nachkommen gilt, siehe Abs. 2). In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Abs. 3 die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 erfüllt. Der bisherige Absatz eins a, wird zu Absatz 3 und sieht wie auch nach geltender Rechtslage zunächst den erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen vor, die gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können. Darüber hinaus soll der erleichterte Erwerb künftig auch Fremden ermöglicht werden, die Nachkommen in direkter absteigender Linie von Personen sind, die gemäß dem neuen Absatz 2, die Staatsbürgerschaft erworben haben oder erwerben hätten können (zur Begründung der vorgesehenen Erweiterung, die gleichermaßen für den Verfolgten selbst als auch dessen Nachkommen gilt, siehe Absatz 2,). In beiden Fällen soll (weiterhin) Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft sein, dass der Fremde, der gestützt auf Absatz 3, die Staatsbürgerschaft begehrt, die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 erfüllt.
Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 3 hängt (wie auch bereits im Falle des bisherigen Abs. 1a) weder davon ab, dass die Generation der Verfolgten von der Wiedererwerbsmöglichkeit des Abs. 1 oder 2, noch dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 3 Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Ur-Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren Österreicher geworden ist. Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Absatz 3, hängt (wie auch bereits im Falle des bisherigen Absatz eins a,) weder davon ab, dass die Generation der Verfolgten von der Wiedererwerbsmöglichkeit des Absatz eins, oder 2, noch dass eine dazwischenliegende Generation vom neuen Absatz 3, Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Ur-Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren Österreicher geworden ist.
In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es - um unsachliche Ergebnisse wie bereits beim bisherigen Abs. 1a zu vermeiden - weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des § 58c (BGBl. Nr. 521/1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung nach Abs. 7 (neu). Fremde, deren Antrag nach der geltenden Rechtlage abgelehnt wurde, weil bspw. ihr Vorfahre im In- oder Ausland von Organen der NSDAP ermordet wurde und damit das Kriterium des ‚sich ins Ausland begeben‘ nicht erfüllt war, sollen daher auf Basis der vorgeschlagenen neuen Regelungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Staatsbürgershaft erhalten können.In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es - um unsachliche Ergebnisse wie bereits beim bisherigen Absatz eins a, zu vermeiden - weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 58 c, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1993,) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung nach Absatz 7, (neu). Fremde, deren Antrag nach der geltenden Rechtlage abgelehnt wurde, weil bspw. ihr Vorfahre im In- oder Ausland von Organen der NSDAP ermordet wurde und damit das Kriterium des ‚sich ins Ausland begeben‘ nicht erfüllt war, sollen daher auf Basis der vorgeschlagenen neuen Regelungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Staatsbürgershaft erhalten können.
[...]
Zu § 64a Abs. 35Zu Paragraph 64 a, Absatz 35
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mit einer Ausnahme (siehe hierzu die nachstehenden Ausführungen betreffend § 58c Abs. 5) gilt mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage. Demzufolge kommt - auch wenn sich während des Verfahrens aufgrund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen geändert haben - auch der geltende § 58c Abs. 2 (künftig § 58c Abs. 7), wonach die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige wiedererworben hat, uneingeschränkt zur Anwendung.Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mit einer Ausnahme (siehe hierzu die nachstehenden Ausführungen betreffend Paragraph 58 c, Absatz 5,) gilt mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage. Demzufolge kommt - auch wenn sich während des Verfahrens aufgrund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen geändert haben - auch der geltende Paragraph 58 c, Absatz 2, (künftig Paragraph 58 c, Absatz 7,), wonach die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige wiedererworben hat, uneingeschränkt zur Anwendung.
Ausschließlich § 58c Abs. 5 soll aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung erstmals auf Fälle anwendbar sein, in denen der Verlust der Staatsbürgerschaft ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist.Ausschließlich Paragraph 58 c, Absatz 5, soll aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung erstmals auf Fälle anwendbar sein, in denen der Verlust der Staatsbürgerschaft ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist.
[...]“
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 58c StbGErlangung der Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach Paragraph 58 c, StbG
Erwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen gemäß § 58c Abs. 3 StbGErwerb der Staatsbürgerschaft für Nachkommen gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG
Einzelfallbezogene Beurteilung
Zur Amtsrevision (Ra 2023/01/0359):
Wien, am 26. September 2024
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010359.L00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024