TE Vwgh Beschluss 2024/9/26 Ra 2022/21/0079

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Veröffentlicht am 26.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der H A, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2022, L510 2237248-2/3E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen eine mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. November 2021 unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung und gegen die gemäß § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen eine mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. November 2021 unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung und gegen die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, der vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
3
Aufgrund eines vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister wurde bekannt, dass die in Österreich verbliebene Revisionswerberin (nach Erhebung der Revision) verstorben ist. Die Rechtsvertreterin legte eine Sterbeurkunde vor, wonach das Sterbedatum der 20. Juni 2024 ist.
4
Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision nach dem Inhalt des Revisionspunktes das Recht der Revisionswerberin, „dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG [...] nur unter den dort genannten Voraussetzungen“ erlassen werde, zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision somit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren - nach Anhörung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin, die dem nicht entgegentrat - einzustellen war (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171, Rn. 11, mwN).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision nach dem Inhalt des Revisionspunktes das Recht der Revisionswerberin, „dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG [...] nur unter den dort genannten Voraussetzungen“ erlassen werde, zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision somit im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren - nach Anhörung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin, die dem nicht entgegentrat - einzustellen war vergleiche , etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171, Rn. 11, mwN).
5
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet ein Aufwandersatz nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach der Revisionserhebung, liegt demnach auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. erneut VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171, nunmehr Rn. 13; weiters etwa VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073, Rn. 10, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet ein Aufwandersatz nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach der Revisionserhebung, liegt demnach auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor vergleiche , erneut VwGH 17.10.2018, Ra 2019/18/0170, 0171, nunmehr Rn. 13; weiters etwa VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073, Rn. 10, jeweils mwN).

Wien, am 26. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210079.L00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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