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Die 1979 geborene Revisionswerberin, eine slowakische Staatsangehörige, verfügt seit Ende Mai 2017 über einen Wohnsitz in Österreich. Sie ist seit 11. September 2019 mit einem 1949 geborenen serbischen Staatsangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratet und lebt mit ihm seit Anfang Oktober 2017 im gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann - bei dem die Revisionswerberin mitversichert ist - bezieht eine Invaliditätspension; die unbescholtene Revisionswerberin ist weder erwerbstätig noch beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend registriert. Am 23. Jänner 2020 beantragte sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „privat“.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 befasste die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Aus den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt seien.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 befasste die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Aus den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt seien.
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Dazu führte das BFA in der Folge Ermittlungen durch, in deren Rahmen die Revisionswerberin am 26. Februar 2021 eine Stellungnahme abgab. Danach wies das BFA die Revisionswerberin mit Bescheid vom 29. April 2021 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG - unter Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FPG - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Dazu führte das BFA in der Folge Ermittlungen durch, in deren Rahmen die Revisionswerberin am 26. Februar 2021 eine Stellungnahme abgab. Danach wies das BFA die Revisionswerberin mit Bescheid vom 29. April 2021 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 3, NAG - unter Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dabei ging das BVwG zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin in Österreich zwar über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge, jedoch hier nie erwerbstätig gewesen sei. Sie sei weder beim AMS als „arbeitssuchend“ vorgemerkt noch bestünden Anhaltspunkte, dass sie tatsächlich auf Arbeitssuche gewesen wäre. Es sei nicht hervorgekommen, dass sie über erspartes Vermögen verfüge. Die ihrem Ehemann zustehende Invaliditätspension von monatlich € 1.058,14 reiche - so das BVwG unter erkennbarer Bezugnahme auf den Ehepaaren in Wien zukommenden Mindestsicherungsbetrag (für das Jahr 2021) in der Höhe von € 1.424,- - nicht für eine gemeinsame Lebensführung aus, ohne eine Gebietskörperschaft zu belasten. Das Fehlen hinreichender Unterhaltsmittel werde durch den Bezug von Mindestsicherung durch die Revisionswerberin seit 1. September 2020 unterstrichen.
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Daraus folgerte das BVwG in rechtlicher Hinsicht, die Revisionswerberin habe nicht nachgewiesen, dass sie über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfüge. Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung kam das BVwG dann zum Schluss, dass der „Umstand der Ehe allein“ den Verbleib der sonst sozial nicht berücksichtigungswürdig integrierten Revisionswerberin im Bundesgebiet nicht rechtfertigen könne. Sie habe auch nicht dargetan, dass ihre Anwesenheit unabdingbar erforderlich sei, um ihren Ehemann zu unterstützen.Daraus folgerte das BVwG in rechtlicher Hinsicht, die Revisionswerberin habe nicht nachgewiesen, dass sie über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfüge. Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 66, Absatz 2, FPG vorgenommenen Interessenabwägung kam das BVwG dann zum Schluss, dass der „Umstand der Ehe allein“ den Verbleib der sonst sozial nicht berücksichtigungswürdig integrierten Revisionswerberin im Bundesgebiet nicht rechtfertigen könne. Sie habe auch nicht dargetan, dass ihre Anwesenheit unabdingbar erforderlich sei, um ihren Ehemann zu unterstützen.
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Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil das BFA den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt habe und in der Beschwerde kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet worden sei. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei, habe - so das BVwG abschließend - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil das BFA den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt habe und in der Beschwerde kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet worden sei. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei, habe - so das BVwG abschließend - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Die Revision erweist sich - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision erweist sich - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Die gegenständliche Ausweisung hat ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 FPG. Danach können EWR-Bürger dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG - unter anderem wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 NAG - das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die letztgenannte Einschränkung bedarf im gegenständlichen Fall keiner weiteren Prüfung, zumal das BVwG - in der Revision unbestritten - bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt davon ausging, die Revisionswerberin sei während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich nie als „arbeitssuchend“ beim AMS registriert gewesen und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sie tatsächlich auf Arbeitssuche gewesen wäre. Es stellt sich somit die Frage, ob der Revisionswerberin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nach § 51 NAG aus anderen Gründen zukam und noch zukommt.Die gegenständliche Ausweisung hat ihre Rechtsgrundlage in Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Danach können EWR-Bürger dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG - unter anderem wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG - das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die letztgenannte Einschränkung bedarf im gegenständlichen Fall keiner weiteren Prüfung, zumal das BVwG - in der Revision unbestritten - bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt davon ausging, die Revisionswerberin sei während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich nie als „arbeitssuchend“ beim AMS registriert gewesen und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sie tatsächlich auf Arbeitssuche gewesen wäre. Es stellt sich somit die Frage, ob der Revisionswerberin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nach Paragraph 51, NAG aus anderen Gründen zukam und noch zukommt.
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Da die Revisionswerberin in Österreich nie erwerbstätig war, käme ihr ein Aufenthaltsrecht nur zu, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.Da die Revisionswerberin in Österreich nie erwerbstätig war, käme ihr ein Aufenthaltsrecht nur zu, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
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Das BVwG hat das Bestehen eines Aufenthaltsrechts allein deshalb verneint, weil die Revisionswerberin im Sinne dieser Bestimmung nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Die Pension ihres Ehemannes in Höhe von € 1.058,14 liege unterhalb der Mindestsicherung für anspruchsberechtigte Personen mit Wohnsitz innerhalb Wiens (im Jahr 2021: € 1.424,- für Ehepaare) und reiche - so ist das BVwG wohl zu verstehen: schon deshalb - für eine gemeinsame Lebensführung nicht aus, ohne eine Gebietskörperschaft zu belasten.
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Diesbezüglich wird in der Begründung der Zulässigkeit der Revision zu Recht ins Treffen geführt, das BVwG hätte - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach die monatlichen Kosten der Revisionswerberin und ihres Ehemannes unter jenem Betrag lägen, den der Ehemann als Pension beziehe - eine konkrete Prüfung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation vornehmen müssen.
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Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222, Rn. 12, mwN). Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mit dem Hinweis auf VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, Rn. 10, und auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der vom BVwG festgestellte Bezug von Mindestsicherung durch die Revisionswerberin steht einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG somit nicht zwingend entgegen (vgl. neuerlich VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, Rn. 10).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222, Rn. 12, mwN). Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche , VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mit dem Hinweis auf VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, Rn. 10, und auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der vom BVwG festgestellte Bezug von Mindestsicherung durch die Revisionswerberin steht einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG somit nicht zwingend entgegen vergleiche , neuerlich VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, Rn. 10). 15
Es hätte also für die Prüfung der Frage, ob der Revisionswerberin ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung bedurft, bei der sich das BVwG im Detail mit den persönlichen Verhältnissen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes und insbesondere ihren in der Beschwerde konkret aufgeschlüsselten monatlichen Ausgaben hätte auseinandersetzen müssen (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0532, Rn. 12, unter Bezugnahme auf das schon erwähnte Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222, nunmehr Rn. 13/14, mwN). Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung ist bisher unterblieben.Es hätte also für die Prüfung der Frage, ob der Revisionswerberin ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung bedurft, bei der sich das BVwG im Detail mit den persönlichen Verhältnissen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes und insbesondere ihren in der Beschwerde konkret aufgeschlüsselten monatlichen Ausgaben hätte auseinandersetzen müssen vergleiche , VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0532, Rn. 12, unter Bezugnahme auf das schon erwähnte Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222, nunmehr Rn. 13/14, mwN). Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung ist bisher unterblieben. 16
Auch hätte das BVwG insoweit nicht - wie in der Revision ebenfalls zutreffend beanstandet wird - von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen und von der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung absehen dürfen.Auch hätte das BVwG insoweit nicht - wie in der Revision ebenfalls zutreffend beanstandet wird - von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen und von der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung absehen dürfen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen seiner vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen seiner vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2024