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Der 1996 geborene Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 5. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit im Beschwerdeweg ergangenem und in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12. Dezember 2019 - in Verbindung mit einer nach (amtswegiger) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassenen Rückkehrentscheidung und der gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia - zur Gänze abgewiesen wurde.Der 1996 geborene Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 5. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit im Beschwerdeweg ergangenem und in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12. Dezember 2019 - in Verbindung mit einer nach (amtswegiger) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassenen Rückkehrentscheidung und der gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia - zur Gänze abgewiesen wurde.
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In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 15. Juli 2020 zunächst wiederum aus, dem Revisionswerber werde (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, erließ erneut eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, und stellte noch einmal gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers (gemeint: nach Somalia) zulässig sei. Außerdem erließ es gegen ihn (unter anderem) wegen seiner Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 15. Juli 2020 zunächst wiederum aus, dem Revisionswerber werde (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, erließ erneut eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, und stellte noch einmal gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers (gemeint: nach Somalia) zulässig sei. Außerdem erließ es gegen ihn (unter anderem) wegen seiner Mittellosigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Die Revision erweist sich - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Die Revision erweist sich - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
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Im Hinblick auf das vom BFA verhängte Einreiseverbot ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt seien. Im Hinblick auf das vom BFA verhängte Einreiseverbot ging das BVwG ebenfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt seien.
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Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche , etwa VfGH 28.2.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN). 8
Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG tragend gestützte Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes richtete, erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis zunächst insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGG (rückwirkend) aufzuheben war.Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG tragend gestützte Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes richtete, erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis zunächst insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG (rückwirkend) aufzuheben war.
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In Bezug auf die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) ist zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (siehe Rn. 1) aufrecht bleiben kann.
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Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem), weil mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden ist, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ (siehe VwGH 29.6.2023,
Ra 2021/21/0164, Rn. 12, mwN).
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Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) war vom BFA aber nur deshalb erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt nämlich nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es „mit“ einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (vgl. in diesem Sinn auch Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot „einher“ gehen). In dieser Konstellation war daher die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung des nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht schon grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit ist dem Gesetz nämlich ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209, Rn. 9, und darauf Bezug nehmend VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, Punkt 5. der Entscheidungsgründe). Das gilt - wie klarstellend zu ergänzen ist - auch für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG „gleichzeitig“ mit einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) war vom BFA aber nur deshalb erlassen worden, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt nämlich nach dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es „mit“ einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird vergleiche , in diesem Sinn auch Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot „einher“ gehen). In dieser Konstellation war daher die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung des nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht schon grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit ist dem Gesetz nämlich ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005 gilt vergleiche , VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209, Rn. 9, und darauf Bezug nehmend VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, Punkt 5. der Entscheidungsgründe). Das gilt - wie klarstellend zu ergänzen ist - auch für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG „gleichzeitig“ mit einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. 12
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich aber von den eben beschriebenen Fällen (siehe dazu auch noch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rn. 46) maßgeblich darin, dass hier das Einreiseverbot gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkend wieder beseitigt wurde (siehe Rn. 8). Damit wurde dem Zweck der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Es gibt daher keinen Grund, insoweit nicht von dem Grundsatz eines „Wiederholungsverbots“ angesichts des Bestehens der bereits im Rahmen des im Dezember 2019 abgeschlossenen Asylverfahrens rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) auszugehen (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall wiederum VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, Rn. 12).Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich aber von den eben beschriebenen Fällen (siehe dazu auch noch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rn. 46) maßgeblich darin, dass hier das Einreiseverbot gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkend wieder beseitigt wurde (siehe Rn. 8). Damit wurde dem Zweck der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Es gibt daher keinen Grund, insoweit nicht von dem Grundsatz eines „Wiederholungsverbots“ angesichts des Bestehens der bereits im Rahmen des im Dezember 2019 abgeschlossenen Asylverfahrens rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) auszugehen vergleiche , zu einem gleich gelagerten Fall wiederum VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, Rn. 12). 13
Davon ausgehend verstößt die erneute, vorliegend bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) gegen das erwähnte „Wiederholungsverbot“, zumal das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch an mehreren Stellen davon ausging, die hierfür maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12. Dezember 2019 nicht wesentlich geändert.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2024