TE Vwgh Beschluss 2024/9/30 Ra 2024/17/0080

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Veröffentlicht am 30.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der revisionswerbenden Partei E J P C, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2024, G310 2280063-1/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei, eine Transgender-Person mit dem Erscheinungsbild einer Frau, weist die Staatsangehörigkeit von Ecuador auf. Sie verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland, wo auch ihr eingetragener Lebenspartner, ein deutscher Staatsangehöriger, lebt. Die revisionswerbende Partei hält sich seit Jahren wiederkehrend für etwa drei Wochen in Österreich auf und kehrt danach wieder nach Deutschland zurück. In I wurde sie wiederholt bei der unerlaubten Wohnungsprostitution (zum Teil durch Anbahnung) außerhalb von Bordellen ohne die dafür vorgesehenen Gesundheitsnachweise betreten.Die revisionswerbende Partei, eine Transgender-Person mit dem Erscheinungsbild einer Frau, weist die Staatsangehörigkeit von Ecuador auf. Sie verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland, wo auch ihr eingetragener Lebenspartner, ein deutscher Staatsangehöriger, lebt. Die revisionswerbende Partei hält sich seit Jahren wiederkehrend für etwa drei Wochen in Österreich auf und kehrt danach wieder nach Deutschland zurück. In römisch eins wurde sie wiederholt bei der unerlaubten Wohnungsprostitution (zum Teil durch Anbahnung) außerhalb von Bordellen ohne die dafür vorgesehenen Gesundheitsnachweise betreten.
2
Im Hinblick darauf forderte sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 13. April 2023 gemäß § 52 Abs. 6 FPG schriftlich auf, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und sich in jenen Mitgliedstaat zu begeben, wo sie ein Aufenthaltsrecht habe, sowie die erfolgte Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sein werde, sollte die revisionswerbende Partei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommen.Im Hinblick darauf forderte sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 13. April 2023 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG schriftlich auf, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und sich in jenen Mitgliedstaat zu begeben, wo sie ein Aufenthaltsrecht habe, sowie die erfolgte Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sein werde, sollte die revisionswerbende Partei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommen.
3
Da kein solcher Nachweis eingelangt war, wurde der revisionswerbenden Partei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2023 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Ecuador festgestellt, ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen und keine Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.Da kein solcher Nachweis eingelangt war, wurde der revisionswerbenden Partei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2023 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Ecuador festgestellt, ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen und keine Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
4
Mit (Teil-)Erkenntnis vom 24. Oktober 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei insofern Folge, als es die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufhob und der Beschwerde dadurch aufschiebende Wirkung zuerkannte.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei ferner insoweit Folge, als es der revisionswerbenden Partei eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumte. Im Übrigen - also insbesondere betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei ferner insoweit Folge, als es der revisionswerbenden Partei eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumte. Im Übrigen - also insbesondere betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
11
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2021/17/0227, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ra 2021/17/0227, mwN).
12
In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
13
Dem oben genannten Gebot wird die vorliegende Revision nicht gerecht, in deren Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG auf etwa achtzehn Seiten Angaben zum Sachverhalt, insbesondere zur Transsexualität der revisionswerbenden Partei und der deswegen für sie in Ecuador bestehenden Bedrohungslagen, getroffen werden, ohne konkrete Rechtsfragen anzuführen sowie ohne konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu benennen, von der das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Soweit vereinzelt rechtliche Ausführungen getroffen werden, sind diese inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen und wären in den Revisionsgründen vorzubringen gewesen. Insofern erweist sich die Darlegung der Zulässigkeit der Revision mit den übrigen Revisionsausführungen als derart vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG zu erkennen ist. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon aus diesem Grund nicht zulässig.Dem oben genannten Gebot wird die vorliegende Revision nicht gerecht, in deren Zulässigkeitsbegründung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auf etwa achtzehn Seiten Angaben zum Sachverhalt, insbesondere zur Transsexualität der revisionswerbenden Partei und der deswegen für sie in Ecuador bestehenden Bedrohungslagen, getroffen werden, ohne konkrete Rechtsfragen anzuführen sowie ohne konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu benennen, von der das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Soweit vereinzelt rechtliche Ausführungen getroffen werden, sind diese inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen und wären in den Revisionsgründen vorzubringen gewesen. Insofern erweist sich die Darlegung der Zulässigkeit der Revision mit den übrigen Revisionsausführungen als derart vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu erkennen ist. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon aus diesem Grund nicht zulässig.
14
Die Revision war daher zurückzuweisen.
15
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, abgesehen werden.

Wien, am 30. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170080.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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