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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Tadschikistans, stellte erstmalig am 31. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zu ihren Fluchtgründen brachte die Revisionswerberin vor, sie sei im Jahr 2005 vom Islam zum Christentum gewechselt. Sie sei daraufhin von Islamisten attackiert und in einen Keller gesperrt worden.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Revisionswerberin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen festgelegt.
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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, eine Konversion der Revisionswerberin zum Christentum werde nicht festgestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin wegen ihrer Religion von radikalen Islamisten bedroht, verschleppt und verletzt worden sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin in Tadschikistan aufgrund ihrer Religion verfolgt werde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
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Am 13. März 2017 stellte die Revisionswerberin einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Dort brachte die Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen erstmals vor, in ihrem Herkunftsstaat nach einer Festnahme von Polizisten misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. In weiterer Folge hätten die Polizisten der Revisionswerberin gedroht. Am 13. März 2017 stellte die Revisionswerberin einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Dort brachte die Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen erstmals vor, in ihrem Herkunftsstaat nach einer Festnahme von Polizisten misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. In weiterer Folge hätten die Polizisten der Revisionswerberin gedroht. 6
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2018 wurde der Folgeantrag der Revisionswerberin abgewiesen, ihr keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass die Revisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11. Dezember 2017 verloren habe.
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Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht rügte, die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem psychischen Gesundheitszustand der Revisionswerberin und der Frage näher auseinanderzusetzen, wie sich dieser auf ihr Aussageverhalten auswirken würde.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht rügte, die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem psychischen Gesundheitszustand der Revisionswerberin und der Frage näher auseinanderzusetzen, wie sich dieser auf ihr Aussageverhalten auswirken würde.
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Schließlich wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. April 2019, der Folgeantrag der Revisionswerberin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11. Dezember 2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.).Schließlich wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. April 2019, der Folgeantrag der Revisionswerberin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11. Dezember 2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte I. bis VI. dieses Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. dieses Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung erhob das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 auch zum Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates. Sie sei nach der Beschwerdeverhandlung im zweiten Asylverfahren am 18. Jänner 2023 zum römisch-katholischen Glauben konvertiert. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie deswegen in der Republik Tadschikistan verfolgt werde.
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Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der erste Teil der Feststellungen zu den Asylgründen entspreche jenen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017. Bereits dort sei von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Revisionswerberin auszugehen gewesen. Die Feststellungen, wonach die Revisionswerberin keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt habe, beruhten auf dem Umstand, dass sie die im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe frei erfunden habe und problemlos legal mit ihrem tadschikischen Reisepass aus der Republik Tadschikistan ausgereist sei. Nachdem das Vorbringen bezüglich der angeblichen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprochen habe, könne die Revisionswerberin auch nicht damit in Zusammenhang stehende Vergewaltigungen im Herkunftsstaat glaubhaft machen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 711/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Sodann brachte die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision ein, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden sei. Die Revisionswerberin habe im Folgeantragsverfahren zu ihren Fluchtgründen vorgebracht, aus Tadschikistan geflohen zu sein, weil sie von mehreren Polizisten nach einer Festnahme auf der Polizeistation vergewaltigt und bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen bzw. die Beweise dahingehend zu würdigen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet, die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
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Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, mwN).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, mwN).
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Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. neuerlich VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, mwN).Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , neuerlich VwGH 13.6.2024, Ra 2024/14/0310, mwN).
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Die Revisionswerberin brachte zur Begründung ihres Folgeantrags mit näheren Ausführungen vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von mehreren Polizisten nach einer Festnahme auf der Polizeistation vergewaltigt und nach Anzeige der Gewalttat bei den Strafverfolgungsbehörden ihres Herkunftsstaates durch deren Vertreter bedroht worden sei. Dabei sie ihr nahegelegt worden, das Land zu verlassen, weil sie ansonsten getötet werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seiner Beweiswürdigung diesem neuen Vorbringen der Revisionswerberin im Folgeantrag die Glaubwürdigkeit ab. Dabei stützte es sich tragend darauf, dass das Vorbringen der Revisionswerberin bezüglich ihrer Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprochen habe, daher habe sie auch nicht „damit in Zusammenhang stehende Vergewaltigungen“ im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das im Folgeantrag erstattete Vorbringen zum sexuellen Übergriff und zu den anschließenden Drohungen seitens der Behörden in keinem Zusammenhang mit dem von ihr im ersten Asylverfahren zu ihren Fluchtgründen erstatteten Vorbringen steht, wie die Revision nachvollziehbar darlegt. Vielmehr schilderte die Revisionswerberin in ihrem Folgeantrag einen davon vollkommen losgelösten Sachverhalt. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich daher im Hinblick auf dieses neue Vorbringen als nicht nachvollziehbar und unvertretbar.
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Die Revision zeigt zutreffend auf, dass die Revisionswerberin im Folgeantrag neue Elemente vorgebracht hat, die aufgrund der Situation im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Heimatland darlegen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen könnten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zur Maßgeblichkeit auch solcher Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren). Aus diesem Grund kann dem vorliegenden Verfahrensmangel auch nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.Die Revision zeigt zutreffend auf, dass die Revisionswerberin im Folgeantrag neue Elemente vorgebracht hat, die aufgrund der Situation im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Heimatland darlegen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen könnten vergleiche , VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zur Maßgeblichkeit auch solcher Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren). Aus diesem Grund kann dem vorliegenden Verfahrensmangel auch nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 21
Das angefochtene Erkenntnis ist daher (relevant) mangelhaft begründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher (relevant) mangelhaft begründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Oktober 2024