TE Vwgh Beschluss 2024/10/3 Ra 2024/10/0077

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Veröffentlicht am 03.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
VwGG §26 Abs1 Z2
VwRallg
ZustG §2 Z7
ZustG §3
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. März 2024, Zl. LVwG-351420/5/Bm/AK, betreffend Rückerstattung einer Leistung der Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (mitbeteiligte Partei: W T in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das angefochtene Erkenntnis wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht - dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber - dem Revisionsvorbringen zufolge am 26. März 2024 zugestellt.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde am 10. Mai 2024 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Sie wurde einer Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. August 2024 zufolge vom Magistrat Linz „per Dienstpost“ an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.
3
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom29. August 2024 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
4
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer 2, leg. cit.).
5
Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 26. März 2024 endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 7. Mai 2024. Die vorliegende Revision wurde „per Dienstpost“, also gemäß § 3 ZustG durch Bedienstete der Behörde, übersendet, für die kein gemäß § 33 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 88/2023 von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0379, mwN).Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 26. März 2024 endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 7. Mai 2024. Die vorliegende Revision wurde „per Dienstpost“, also gemäß Paragraph 3, ZustG durch Bedienstete der Behörde, übersendet, für die kein gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf anzunehmen ist vergleiche , VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0379, mwN).
6
Die erst am 10. Mai 2024 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.Die erst am 10. Mai 2024 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Wien, am 3. Oktober 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100077.L00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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