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1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen).1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen 6, in Verbindung mit 24, Absatz eins, und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen).
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1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin (die Ehefrau des M.K.) mit Email vom 1. Februar 2023 „Bescheidbeschwerde“, in welcher sie (unter anderem) ausführte, ihre Familie habe sie „gemäß § 10 Abs. 1 AVG [...] beauftragt, um diese Beschwerde gegen das rechtswidrigen vorgenannten angefochten Straferkenntnis [...] geführt haben“.1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin (die Ehefrau des M.K.) mit Email vom 1. Februar 2023 „Bescheidbeschwerde“, in welcher sie (unter anderem) ausführte, ihre Familie habe sie „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG [...] beauftragt, um diese Beschwerde gegen das rechtswidrigen vorgenannten angefochten Straferkenntnis [...] geführt haben“.
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Abschließend beantragte die Revisionswerberin (u.a.) gestützt auf § 40 VwGVG die „Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache“.Abschließend beantragte die Revisionswerberin (u.a.) gestützt auf Paragraph 40, VwGVG die „Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache“.
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1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde und den damit verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurück, weil diese der Revisionswerberin selbst und nicht dem Beschuldigten M.K. zuzurechnen seien; der Revisionswerberin komme jedoch keine Parteistellung zu.
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1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende „außerordentliche Revision“.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
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Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Ziffer eins,) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Ziffer 2,) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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2.2. Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/10/0043, mwN).2.2. Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/10/0043, mwN). 9
Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 SchPflG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 SchPflG sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor; mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 wurde eine Strafe von 200 Euro verhängt.Eine solche ist hinsichtlich einer nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor; mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 wurde eine Strafe von 200 Euro verhängt.
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3. Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.3. Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2024