TE Vwgh Beschluss 2024/10/3 Ra 2023/10/0047

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Veröffentlicht am 03.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §24 Abs4
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der E K in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. Februar 2023, Zlen. 405-15/23/1/2-2023, 405-15/23/2/2-2023, betreffend Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 6 iVm 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen).1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der Paragraphen 6, in Verbindung mit 24, Absatz eins, und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen).
2
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin (die Ehefrau des M.K.) mit Email vom 1. Februar 2023 „Bescheidbeschwerde“, in welcher sie (unter anderem) ausführte, ihre Familie habe sie „gemäß § 10 Abs. 1 AVG [...] beauftragt, um diese Beschwerde gegen das rechtswidrigen vorgenannten angefochten Straferkenntnis [...] geführt haben“.1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin (die Ehefrau des M.K.) mit Email vom 1. Februar 2023 „Bescheidbeschwerde“, in welcher sie (unter anderem) ausführte, ihre Familie habe sie „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG [...] beauftragt, um diese Beschwerde gegen das rechtswidrigen vorgenannten angefochten Straferkenntnis [...] geführt haben“.
3
Abschließend beantragte die Revisionswerberin (u.a.) gestützt auf § 40 VwGVG die „Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache“.Abschließend beantragte die Revisionswerberin (u.a.) gestützt auf Paragraph 40, VwGVG die „Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache“.
4
1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde und den damit verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurück, weil diese der Revisionswerberin selbst und nicht dem Beschuldigten M.K. zuzurechnen seien; der Revisionswerberin komme jedoch keine Parteistellung zu.
5
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende „außerordentliche Revision“.
6
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
7
Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Ziffer eins,) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Ziffer 2,) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
8
2.2. Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/10/0043, mwN).2.2. Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/10/0043, mwN).
9
Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 SchPflG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 SchPflG sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor; mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 wurde eine Strafe von 200 Euro verhängt.Eine solche ist hinsichtlich einer nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor; mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 4. Jänner 2023 wurde eine Strafe von 200 Euro verhängt.
10
3. Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.3. Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100047.L00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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