TE Vwgh Beschluss 2024/10/6 Ra 2024/02/0179

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Veröffentlicht am 06.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des W in S, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Mai 2024, LVwG-606537/9/DM, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erachtet und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden, als unbegründet ab, verhielt den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren sowie von Kommissionsgebühren und erklärte die Revision gegen seine Entscheidung für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO für schuldig erachtet und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden, als unbegründet ab, verhielt den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren sowie von Kommissionsgebühren und erklärte die Revision gegen seine Entscheidung für unzulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.6.2024, Ra 2024/02/0145, mwN).Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 21.6.2024, Ra 2024/02/0145, mwN).
7
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein, in der auch die Meldungsleger vernommen wurden, und unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der zum Ergebnis kam, dass die Messung des Geschwindigkeitswerts - selbst bei einer möglicherweise den Verwendungsbestimmungen nicht entsprechend durchführten Zielerfassung - technisch korrekt erfolgt und der Messwert zweifellos dem anvisierten Fahrzeug des Revisionswerbers zuzuordnen sei, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es den Messwert fallbezogen als technisch korrekt und dem Fahrzeug des Revisionswerbers zugeordnet erachtete.
8
Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung mit der Behauptung anficht, dass sie auf aktenwidrigen Annahmen - betreffend ein hinter ihm befindliches anderes Fahrzeug - beruhe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht, sondern nur dann, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. etwa VwGH 16.7.2024, Ra 2024/08/0067, mwN).Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung mit der Behauptung anficht, dass sie auf aktenwidrigen Annahmen - betreffend ein hinter ihm befindliches anderes Fahrzeug - beruhe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht, sondern nur dann, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche , etwa VwGH 16.7.2024, Ra 2024/08/0067, mwN).
9
Nach diesen Maßstäben gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Aktenwidrigkeit darzulegen, zumal er lediglich einen Widerspruch zu seinem Vorbringen geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat aber die Angaben des Revisionswerbers, wonach er an einer bestimmten Stelle einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, weil er von einem hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit aufschließenden Fahrzeug, dem er offenbar zu langsam gefahren sei, habe ausweichen wollen, mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet. Wenn der Revisionswerber nun in der Revision erstmalig behauptet, dass dieses Fahrzeug allenfalls wegen des bevorstehenden Kreisverkehrs abgebremst habe und hinter ihm verblieben sei, ist das als unbeachtliche Neuerung iSd § 41 VwGG zu qualifizieren.Nach diesen Maßstäben gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Aktenwidrigkeit darzulegen, zumal er lediglich einen Widerspruch zu seinem Vorbringen geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat aber die Angaben des Revisionswerbers, wonach er an einer bestimmten Stelle einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, weil er von einem hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit aufschließenden Fahrzeug, dem er offenbar zu langsam gefahren sei, habe ausweichen wollen, mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet. Wenn der Revisionswerber nun in der Revision erstmalig behauptet, dass dieses Fahrzeug allenfalls wegen des bevorstehenden Kreisverkehrs abgebremst habe und hinter ihm verblieben sei, ist das als unbeachtliche Neuerung iSd Paragraph 41, VwGG zu qualifizieren.
10
Dessen ungeachtet zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zur Frage, ob ein hinter dem Revisionswerber herannahendes Fahrzeug ihn überholt habe oder hinter ihm verblieben sei, keine Relevanz auf, zumal das Verwaltungsgericht ausgehend von den Beweisergebnissen, die sich - entgegen der Behauptung der Revision - auf die dahingehend einhelligen und klaren Aussagen der Zeugen stützen und denen nicht konkret entgegengetreten wird, zum Schluss gekommen ist, dass sich zum Messzeitpunkt jedenfalls kein anderes Fahrzeug im Messbereich aufgehalten hat und die Messung daher eindeutig dem Fahrzeug des Revisionswerbers zuzuordnen ist. Damit hängt aber das Schicksal der Revision nicht von der Klärung dieser Sachverhaltsfrage ab.
11
Darüber hinaus wird zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht (Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123). Der Messbeamte habe die Zielerfassung möglicherweise nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen vorgenommen.
12
Dem steht entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 28.112023, Ra 2023/02/0206, mwN).Dem steht entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen vergleiche , VwGH 28.112023, Ra 2023/02/0206, mwN).
13
Soweit die Revision schließlich auf den fehlenden Nachweis einer Eichung des Messgerätes verweist, gehen die diesbezüglichen Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil sich der Revisionswerber mit dieser Behauptung vom festgestellten Sachverhalt entfernt, wonach das Gerät zum Zeitpunkt der Messung eine aufrechte Eichung (Datum: 11. Mai 2023) aufgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Eichung des verwendeten Gerätes auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, warum ausgehend von den Zeugenaussagen des Meldungslegers und dem Eichschein im Behördenakt die Eichung des verwendeten Geräts spätestens am 31. Dezember 2026 seine Gültigkeit verliere.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020179.L00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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