TE Vwgh Beschluss 2024/10/6 Ra 2023/18/0496

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Veröffentlicht am 06.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A A, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2023, I411 2271620-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 28. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er vor dem Militärdienst geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die ihn mehrere Wochen eingesperrt habe, weil er nicht für sie habe kämpfen wollen.
2
Mit Bescheid vom 3. April 2023 wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung durch die HTS glaubhaft machen können. Eine Rekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee oder Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime habe er in seiner von der HTS kontrollierten Heimatregion, welche erreichbar sei, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime treten zu müssen, nicht zu befürchten.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung durch die HTS glaubhaft machen können. Eine Rekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee oder Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime habe er in seiner von der HTS kontrollierten Heimatregion, welche erreichbar sei, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime treten zu müssen, nicht zu befürchten.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG weiche von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ab, indem es die Asylrelevanz des Vorbringens des Revisionswerbers verkannt habe: Ihm würde aufgrund seiner Herkunft aus einem „Rebellengebiet“ vom syrischen Regime bei der Einreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, aufgrund derer er zwangsrekrutiert und bestenfalls als „Kanonenfutter“ verwendet werden würde. Das BVwG habe Parteivorbringen betreffend die Erreichbarkeit der Heimatregion des Revisionswerbers übergangen. Er sei überdies in seiner Heimatstadt asylrelevanter Gefahr einer (neuerlichen) Verfolgung durch die HTS ausgesetzt, die ihm „Regierungsfreundlichkeit“ unterstelle.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung des Militärdienstes eine Asylgewährung rechtfertigt. Er hat sich dabei auch mit der speziellen Situation in Syrien auseinandergesetzt (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, jeweils mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das BVwG fallbezogen von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre, oder, dass sie einer Ergänzung oder Änderung bedürften.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, unter welchen Voraussetzungen die Verweigerung des Militärdienstes eine Asylgewährung rechtfertigt. Er hat sich dabei auch mit der speziellen Situation in Syrien auseinandergesetzt vergleiche , dazu etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, jeweils mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das BVwG fallbezogen von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre, oder, dass sie einer Ergänzung oder Änderung bedürften.
10
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur darauf, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043). Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit den Einreisemodalitäten und der Behauptung des Revisionswerbers, schon beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108) auseinandergesetzt. Es gelingt der Revision nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht diese Vorgaben nicht beachtet hätte.Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur darauf, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043). Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht mit den Einreisemodalitäten und der Behauptung des Revisionswerbers, schon beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , erneut VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108) auseinandergesetzt. Es gelingt der Revision nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht diese Vorgaben nicht beachtet hätte.
11
Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision darlegt, der Revisionswerber sei in seiner Heimatstadt der Gefahr einer (neuerlichen) Verfolgung durch die HTS ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass die HTS gemäß der im Entscheidungszeitpunkt des BVwG aktuellen und dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Berichtslage in von ihr kontrollierten Gebieten keine Zwangsrekrutierungen durchführt, weil sie genug freiwillige Kämpfer findet. Gleichzeitig zog das BVwG nicht in Zweifel, dass der Revisionswerber vor seiner Ausreise an einem Checkpoint der HTS willkürlich und zufällig festgenommen, jedoch gegen Zahlung einer näher beschriebenen Summe wieder freigelassen worden sei. Dass derartige willkürliche Festnahmen (etwa zwecks Erpressung von Geldsummen) stattfänden, schloss das BVwG erkennbar auch für die Zukunft nicht aus. Die Revision vermag aber nicht darzutun, dass diese Gefährdung in einem Fall wie dem vorliegenden eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aufweist und daher Asyl gerechtfertigt hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem Revisionswerber hingegen ohnedies erteilt.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180496.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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