TE Vwgh Beschluss 2024/10/6 Ra 2023/02/0210

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Veröffentlicht am 06.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §34 Abs2 Z3
ArbeitsmittelV 2000 §36 Abs3
ASchG 1994 §4 Abs1 Z2
BArbSchV 1994 §7 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des S in N, vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in 8850 Murau, Raffaltplatz 6, gegen das am 10. Juli 2023 mündlich verkündete und am 8. August 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 30.39-8428/2022-35, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau; mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 30. September 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines näher bezeichneten Betriebs in vier Spruchpunkten wegen verschiedener arbeitnehmerschutzrechtlicher Übertretungen (1. § 36 Abs. 3 AM-VO, 2. § 34 Abs. 2 Z 3 AM-VO, 3. § 7 Abs. 1 BauV, jeweils in näher genannten Fassungen, und 4. § 4 Abs. 1 Z 2 ASchG) schuldig und verhängte jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.Mit Straferkenntnis vom 30. September 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines näher bezeichneten Betriebs in vier Spruchpunkten wegen verschiedener arbeitnehmerschutzrechtlicher Übertretungen (1. Paragraph 36, Absatz 3, AM-VO, 2. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AM-VO, 3. Paragraph 7, Absatz eins, BauV, jeweils in näher genannten Fassungen, und 4. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG) schuldig und verhängte jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. dem Grunde nach (mit näher genannten Maßgabeänderungen hinsichtlich der Ergänzung der Tatumschreibung und der verletzten Verwaltungsvorschriften) ab (Spruchpunkt II.) und gab hinsichtlich des Strafausmaßes der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. insoweit Folge, als es - unter näher genannter Ergänzung der Strafsanktionsnorm - die jeweils verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen für die Übertretungen nach den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses herabsetzte (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einer näher genannten Maßgabeänderung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt IV.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. dem Grunde nach (mit näher genannten Maßgabeänderungen hinsichtlich der Ergänzung der Tatumschreibung und der verletzten Verwaltungsvorschriften) ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und gab hinsichtlich des Strafausmaßes der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. insoweit Folge, als es - unter näher genannter Ergänzung der Strafsanktionsnorm - die jeweils verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen für die Übertretungen nach den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses herabsetzte (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einer näher genannten Maßgabeänderung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter dem Titel „3 Revisionspunkte“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem „subjektiven Recht auf der klaren Abgrenzung der Haftung von verantwortlichen Personen über Unfälle der Mitarbeiter auf Baustellen“ verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).
5
Mit der unter dem Titel „3 Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechtsverletzung („subjektive[s] Recht auf der klaren Abgrenzung der Haftung von verantwortlichen Personen über Unfälle der Mitarbeiter auf Baustellen“) wird kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2024/06/0051, mwN).Mit der unter dem Titel „3 Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechtsverletzung („subjektive[s] Recht auf der klaren Abgrenzung der Haftung von verantwortlichen Personen über Unfälle der Mitarbeiter auf Baustellen“) wird kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll vergleiche , VwGH 8.4.2024, Ra 2024/06/0051, mwN).
6
Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020210.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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