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Mit Straferkenntnis vom 30. September 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines näher bezeichneten Betriebs in vier Spruchpunkten wegen verschiedener arbeitnehmerschutzrechtlicher Übertretungen (1. § 36 Abs. 3 AM-VO, 2. § 34 Abs. 2 Z 3 AM-VO, 3. § 7 Abs. 1 BauV, jeweils in näher genannten Fassungen, und 4. § 4 Abs. 1 Z 2 ASchG) schuldig und verhängte jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.Mit Straferkenntnis vom 30. September 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines näher bezeichneten Betriebs in vier Spruchpunkten wegen verschiedener arbeitnehmerschutzrechtlicher Übertretungen (1. Paragraph 36, Absatz 3, AM-VO, 2. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AM-VO, 3. Paragraph 7, Absatz eins, BauV, jeweils in näher genannten Fassungen, und 4. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG) schuldig und verhängte jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. dem Grunde nach (mit näher genannten Maßgabeänderungen hinsichtlich der Ergänzung der Tatumschreibung und der verletzten Verwaltungsvorschriften) ab (Spruchpunkt II.) und gab hinsichtlich des Strafausmaßes der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. insoweit Folge, als es - unter näher genannter Ergänzung der Strafsanktionsnorm - die jeweils verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen für die Übertretungen nach den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses herabsetzte (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einer näher genannten Maßgabeänderung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt IV.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. dem Grunde nach (mit näher genannten Maßgabeänderungen hinsichtlich der Ergänzung der Tatumschreibung und der verletzten Verwaltungsvorschriften) ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und gab hinsichtlich des Strafausmaßes der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. insoweit Folge, als es - unter näher genannter Ergänzung der Strafsanktionsnorm - die jeweils verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen für die Übertretungen nach den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses herabsetzte (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich Spruchpunkt 4. des bekämpften Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einer näher genannten Maßgabeänderung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter dem Titel „3 Revisionspunkte“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem „subjektiven Recht auf der klaren Abgrenzung der Haftung von verantwortlichen Personen über Unfälle der Mitarbeiter auf Baustellen“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN). 5
Mit der unter dem Titel „3 Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechtsverletzung („subjektive[s] Recht auf der klaren Abgrenzung der Haftung von verantwortlichen Personen über Unfälle der Mitarbeiter auf Baustellen“) wird kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2024/06/0051, mwN).Mit der unter dem Titel „3 Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechtsverletzung („subjektive[s] Recht auf der klaren Abgrenzung der Haftung von verantwortlichen Personen über Unfälle der Mitarbeiter auf Baustellen“) wird kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll vergleiche , VwGH 8.4.2024, Ra 2024/06/0051, mwN).
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Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2024