1
Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 6. Juli 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 12. April 2023 um 21:42 Uhr als Lenker eines näher bestimmten E-Scooters mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h an einer näher bestimmten Örtlichkeit einen Radweg benützt, obwohl die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder seien, verboten und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 8 Abs. 4 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 6. Juli 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 12. April 2023 um 21:42 Uhr als Lenker eines näher bestimmten E-Scooters mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h an einer näher bestimmten Örtlichkeit einen Radweg benützt, obwohl die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder seien, verboten und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 8, Absatz 4, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.
2
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht das bekämpfte Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der amtsrevisionswerbenden Behörde und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Eine Revision an den Verwaltungsgerichthof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht das bekämpfte Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der amtsrevisionswerbenden Behörde und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Eine Revision an den Verwaltungsgerichthof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zum bisherigen Verfahrensgang aus, dass die Landespolizeidirektion Wien Anzeige über die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat erstattet und diese in der Folge dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zuständigkeitshalber abgetreten habe. Nachdem der Magistrat der Stadt Wien das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt habe, habe er das bekämpfte Straferkenntnis erlassen.
5
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren von einer unzuständigen Behörde geführt worden sei. Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Landespolizeidirektion gemäß § 95 Abs. 1 lit. b StVO die Verwaltungsstrafrechtskompetenz im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sei, obliege, mit Ausnahme der in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen. Von der Verwaltungsstrafrechtskompetenz der Landespolizeidirektion ausgenommen seien nach der leg. cit. Übertretungen nach §§ 82 bis 88a StVO, nicht aber solche nach § 88b StVO, weshalb die Landespolizeidirektion im Revisionsfall für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen sei. Dieser Schluss werde, so das Verwaltungsgericht, nicht nur durch die 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022, getragen, mit der klargestellt worden sei, dass für § 88b StVO keine Ausnahme von der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion bestehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, ausgesprochen, dass es sich bei § 88b StVO nur um eine Verweisnorm handle und als Übertretungsnorm die jeweils verletzte Bestimmung der StVO - hier § 8 Abs. 4 StVO - anzunehmen sei, für die keine Ausnahme von der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion bestehe. Im Revisionsfall sei die Verwaltungsbehörde davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte einen E-Scooter mit einer Baugeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gelenkt habe. Weder im Falle einer Anwendbarkeit des „§ 88a Abs. 2 StVO“ [gemeint: § 88b Abs. 2 StVO] als Verweisnorm noch im Falle der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung auf die vom Mitbeteiligten begangene Übertretung sei der Magistrat der Stadt Wien zuständig gewesen. Die Übertretungsnorm sei in beiden Fällen § 8 Abs. 4 StVO, die sich nicht im X. Abschnitt der StVO „Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken“ befinde. In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren von einer unzuständigen Behörde geführt worden sei. Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Litera b, StVO die Verwaltungsstrafrechtskompetenz im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sei, obliege, mit Ausnahme der in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen. Von der Verwaltungsstrafrechtskompetenz der Landespolizeidirektion ausgenommen seien nach der leg. cit. Übertretungen nach Paragraphen 82 bis 88 a StVO, nicht aber solche nach Paragraph 88 b, StVO, weshalb die Landespolizeidirektion im Revisionsfall für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen sei. Dieser Schluss werde, so das Verwaltungsgericht, nicht nur durch die 33. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, getragen, mit der klargestellt worden sei, dass für Paragraph 88 b, StVO keine Ausnahme von der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion bestehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, ausgesprochen, dass es sich bei Paragraph 88 b, StVO nur um eine Verweisnorm handle und als Übertretungsnorm die jeweils verletzte Bestimmung der StVO - hier Paragraph 8, Absatz 4, StVO - anzunehmen sei, für die keine Ausnahme von der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion bestehe. Im Revisionsfall sei die Verwaltungsbehörde davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte einen E-Scooter mit einer Baugeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gelenkt habe. Weder im Falle einer Anwendbarkeit des „§ 88a Absatz 2, StVO“ [gemeint: Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO] als Verweisnorm noch im Falle der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung auf die vom Mitbeteiligten begangene Übertretung sei der Magistrat der Stadt Wien zuständig gewesen. Die Übertretungsnorm sei in beiden Fällen Paragraph 8, Absatz 4, StVO, die sich nicht im römisch zehn. Abschnitt der StVO „Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken“ befinde. 6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, welche Behörde bei einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sei. Derzeit würde der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsstrafverfahren „betreffend Verstöße gegen die in [§ 95] Abs. 1a [StVO] angeführten Normen“ führen. Im Revisionsfall habe das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die Annahme zugrunde gelegt, dass der Mitbeteiligte mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht § 88b Abs. 1 StVO, sondern § 8 Abs. 4 StVO übertreten habe. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes erschließe sich daher nicht, warum es entgegen des insofern klaren Gesetzeswortlautes des § 95 Abs. 1a StVO, wonach der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sei, keine Verwaltungsstrafrechtskompetenz für Übertretungen nach § 8 Abs. 4 StVO obliege, eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion bejaht habe.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, welche Behörde bei einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sei. Derzeit würde der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsstrafverfahren „betreffend Verstöße gegen die in [§ 95] Absatz eins a, [StVO] angeführten Normen“ führen. Im Revisionsfall habe das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die Annahme zugrunde gelegt, dass der Mitbeteiligte mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO, sondern Paragraph 8, Absatz 4, StVO übertreten habe. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes erschließe sich daher nicht, warum es entgegen des insofern klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 95, Absatz eins a, StVO, wonach der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sei, keine Verwaltungsstrafrechtskompetenz für Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO obliege, eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion bejaht habe.
9
Die Amtsrevision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet.
10
Die für die fallgegenständliche Beurteilung der Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion für Übertretungen nach § 8 Abs. 4 StVO maßgeblichen Normen der StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lauten auszugsweise: Die für die fallgegenständliche Beurteilung der Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion für Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO maßgeblichen Normen der StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, lauten auszugsweise: „§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[...]
19.
Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
[...]
§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.Paragraph 8, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
[...]
(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1.
für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,
2.
für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3.
für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
[...]
§ 88b. RollerfahrenParagraph 88 b, Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
[...]
§ 95. Landespolizeidirektionen.Paragraph 95, Landespolizeidirektionen.
(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
[...]
b)
die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99, und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88 a,
[...]
(1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.(1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
[...]“
11
Im vorliegenden Verfahren wurde der Mitbeteiligte mit dem Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde einer Übertretung nach § 8 Abs. 4 StVO für schuldig erachtet.Im vorliegenden Verfahren wurde der Mitbeteiligte mit dem Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde einer Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO für schuldig erachtet. 12
Nach § 8 Abs. 4 StVO ist unter anderem die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten, soweit keine der in Z 1 bis Z 3 leg. cit. normierten Ausnahme vorliegt.Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist unter anderem die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten, soweit keine der in Ziffer eins bis Ziffer 3, leg. cit. normierten Ausnahme vorliegt. 13
In Hinblick auf E-Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, ausgesprochen, dass es sich bei diesen E-Scootern um Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO handelt (s. Rz. 21), auf welche die Bestimmungen des § 88b StVO anwendbar seien (insbesondere die Verbotsnorm von Abs. 1 erster Satz leg. cit. und die Ausnahmebestimmungen in Abs. 1 zweiter und dritter Satz leg. cit. sowie Verhaltensvorschriften in Abs. 2 leg. cit).In Hinblick auf E-Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, ausgesprochen, dass es sich bei diesen E-Scootern um Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO handelt (s. Rz. 21), auf welche die Bestimmungen des Paragraph 88 b, StVO anwendbar seien (insbesondere die Verbotsnorm von Absatz eins, erster Satz leg. cit. und die Ausnahmebestimmungen in Absatz eins, zweiter und dritter Satz leg. cit. sowie Verhaltensvorschriften in Absatz 2, leg. cit).
14
Zur rechtlichen Einordnung von E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO normierten Grenzen überschreiten, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2023, Ro 2023/02/0010, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, fest, dass es sich auch bei solcherart stärkeren und schnelleren E-Scootern um Fahrzeuge im Sinne der StVO (s. Rz. 34) handelt. Zudem seien derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG zu qualifizieren (s. Rz. 35), auf welche die Regelungen des § 88b StVO nicht anwendbar seien (s. Rz. 31).Zur rechtlichen Einordnung von E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO normierten Grenzen überschreiten, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2023, Ro 2023/02/0010, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, fest, dass es sich auch bei solcherart stärkeren und schnelleren E-Scootern um Fahrzeuge im Sinne der StVO (s. Rz. 34) handelt. Zudem seien derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG zu qualifizieren (s. Rz. 35), auf welche die Regelungen des Paragraph 88 b, StVO nicht anwendbar seien (s. Rz. 31).
15
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der vom Mitbeteiligten gelenkte E-Scooter eine Leistung von 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h aufweist.
16
Unter Bedachtnahme auf die oben genannte Rechtsprechung ging die amtsrevisionswerbende Behörde daher zutreffend davon aus, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung ein Fahrzeug im Sinne der StVO, auf das die Bestimmungen des § 88b StVO wegen Überschreitung (einer) der in Abs. 1 leg. cit. normierten Grenzen nicht anwendbar sind, gelenkt habe und er durch das Befahren einer Radfahranlage mit einem Fahrzeug, das nicht als Fahrrad zu qualifizieren ist und unter keine der in § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO genannte Ausnahme fällt, gegen das allgemeine Benützungsverbot nach § 8 Abs. 4 StVO verstoßen habe.Unter Bedachtnahme auf die oben genannte Rechtsprechung ging die amtsrevisionswerbende Behörde daher zutreffend davon aus, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung ein Fahrzeug im Sinne der StVO, auf das die Bestimmungen des Paragraph 88 b, StVO wegen Überschreitung (einer) der in Absatz eins, leg. cit. normierten Grenzen nicht anwendbar sind, gelenkt habe und er durch das Befahren einer Radfahranlage mit einem Fahrzeug, das nicht als Fahrrad zu qualifizieren ist und unter keine der in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 StVO genannte Ausnahme fällt, gegen das allgemeine Benützungsverbot nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO verstoßen habe.
17
Auch das Verwaltungsgericht ging in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der Mitbeteiligte gegen das allgemeine Benützungsverbot des § 8 Abs. 4 StVO verstoßen habe. In Verkennung der Rechtslage hat es jedoch eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für Übertretungen dieser Bestimmung angenommen.Auch das Verwaltungsgericht ging in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der Mitbeteiligte gegen das allgemeine Benützungsverbot des Paragraph 8, Absatz 4, StVO verstoßen habe. In Verkennung der Rechtslage hat es jedoch eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für Übertretungen dieser Bestimmung angenommen.
18
§ 95 Abs. 1a StVO normiert, dass der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die in der leg. cit. genannten Aufgaben obliegen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.Paragraph 95, Absatz eins a, StVO normiert, dass der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die in der leg. cit. genannten Aufgaben obliegen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
19
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ist die Landespolizeidirektion, die in Wien zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, nicht für Übertretungen nach § 8 Abs. 4 StVO zuständig. Die Bestimmung des § 95 Abs. 1a StVO idgF ist seit dem 1. Oktober 2022 unverändert in Kraft und damit auf den Revisionsfall anwendbar.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ist die Landespolizeidirektion, die in Wien zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, nicht für Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zuständig. Die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins a, StVO idgF ist seit dem 1. Oktober 2022 unverändert in Kraft und damit auf den Revisionsfall anwendbar.
20
Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner - mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehenden - Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, stützt, ist zu erwidern, dass in dieser Entscheidung die Zuständigkeit für Übertretungen des § 5 StVO iVm §§ 88b Abs. 2 und 99 Abs. 1a StVO geklärt wurde (s. Rz. 28ff) und nicht jene für Übertretungen des § 8 Abs. 4 StVO iVm § 95 Abs. 1a StVO.Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner - mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehenden - Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, stützt, ist zu erwidern, dass in dieser Entscheidung die Zuständigkeit für Übertretungen des Paragraph 5, StVO in Verbindung mit Paragraphen 88 b, Absatz 2 und 99 Absatz eins a, StVO geklärt wurde (s. Rz. 28ff) und nicht jene für Übertretungen des Paragraph 8, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins a, StVO. 21
Indem das Verwaltungsgericht fallbezogen die Zuständigkeit der amtsrevisionswerbenden Behörde unter fälschlichem Hinweis auf eine vermeintliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektion in Frage gestellt hat, hat es somit die Rechtslage verkannt und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
22
Darüber hinaus ist an die Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu erinnern, zu denen der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, grundlegend Stellung genommen hat. Daraus ist für das angefochtene Erkenntnis hervorzuheben, dass die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie zum Beispiel von Zeugenaussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0006 bis 0018, mit Verweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Darüber hinaus ist an die Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu erinnern, zu denen der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, grundlegend Stellung genommen hat. Daraus ist für das angefochtene Erkenntnis hervorzuheben, dass die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie zum Beispiel von Zeugenaussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet vergleiche , VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0006 bis 0018, mit Verweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 23
Das angefochtene Erkenntnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Abgesehen von der fehlenden Trennung der Begründungselemente werden im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges nur rudimentäre Feststellungen getroffen und der entscheidungswesentliche Sachverhalt, auf den das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung stützt, letztlich nicht - bzw. zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit - offengelegt.
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Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 6. Oktober 2024