TE Vwgh Beschluss 2024/10/7 So 2024/13/0004

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs2
VwGG §61
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über den Antrag des Dipl. Ing. (FH) S in L, betreffend Ablehnung des erkennenden Richters im Verfahren Ra 2024/13/0077, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2024, Ra 2024/13/0077-3, wurde dem Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde durch Hofrat Dr. Bodis als erkennenden Richter getroffen.
2
Mit Eingabe vom 24. August 2024 stellte der Einschreiter an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Ablehnung von Hofrat Dr. Bodis wegen „permanenter Fehlentscheidungen in meiner Steuersache“, die zu einer „sogar als Betrugshandlung strafbaren betrügerischen und klar gesetzwidrigen Doppelbesteuerung“ einer bereits versteuerten Pensionsnachzahlung führten. Das mit dem Verfahrenshilfeantrag beantragte außerordentliche Revisionsverfahren erscheine daher keineswegs als aussichtslos. Ein unbefangener Richter des Verwaltungsgerichtshofes hätte die Doppelbesteuerung sofort bemerkt und die Verfahrenshilfe bewilligt. Die „mutwillige Abweisung meines Verfahrenshilfeantrages zeige die offenkundige Befangenheit“ des Richters Dr. Bodis iSd § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGG mit „zusätzlicher Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen einerseits der Beteiligung an der betrügerischen Handlung einer offenkundigen Doppelbesteuerung und andererseits als Gutheißung der strafbaren Handlung einer betrügerischen Doppelbesteuerung der zur Gänze mit voll versteuerten Pensionseinkommen rückbezahlten Einkommensanteilen, die im Sinne der Steuergerechtigkeit keinesfalls toleriert werden darf“. Als „Opfer einer offenkundigen betrügerischen Doppelbesteuerung“ und der „durch Verweigerung der Verfahrenshilfe für eine mit Sicherheit erfolgreiche Revision gegen eine Entscheidung der Doppelbesteuerung mit dem Beschluss des befangenen VwGH-Richters“ Dr. Bodis werde ein Antrag gestellt, Dr. Bodis als befangen zu erklären und den abweisenden Beschluss in der Verfahrenshilfesache aufzuheben.Mit Eingabe vom 24. August 2024 stellte der Einschreiter an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Ablehnung von Hofrat Dr. Bodis wegen „permanenter Fehlentscheidungen in meiner Steuersache“, die zu einer „sogar als Betrugshandlung strafbaren betrügerischen und klar gesetzwidrigen Doppelbesteuerung“ einer bereits versteuerten Pensionsnachzahlung führten. Das mit dem Verfahrenshilfeantrag beantragte außerordentliche Revisionsverfahren erscheine daher keineswegs als aussichtslos. Ein unbefangener Richter des Verwaltungsgerichtshofes hätte die Doppelbesteuerung sofort bemerkt und die Verfahrenshilfe bewilligt. Die „mutwillige Abweisung meines Verfahrenshilfeantrages zeige die offenkundige Befangenheit“ des Richters Dr. Bodis iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGG mit „zusätzlicher Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen einerseits der Beteiligung an der betrügerischen Handlung einer offenkundigen Doppelbesteuerung und andererseits als Gutheißung der strafbaren Handlung einer betrügerischen Doppelbesteuerung der zur Gänze mit voll versteuerten Pensionseinkommen rückbezahlten Einkommensanteilen, die im Sinne der Steuergerechtigkeit keinesfalls toleriert werden darf“. Als „Opfer einer offenkundigen betrügerischen Doppelbesteuerung“ und der „durch Verweigerung der Verfahrenshilfe für eine mit Sicherheit erfolgreiche Revision gegen eine Entscheidung der Doppelbesteuerung mit dem Beschluss des befangenen VwGH-Richters“ Dr. Bodis werde ein Antrag gestellt, Dr. Bodis als befangen zu erklären und den abweisenden Beschluss in der Verfahrenshilfesache aufzuheben.
3
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.4.2022, So 2022/08/0001, mwN).Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 12.4.2022, So 2022/08/0001, mwN).
4
Mit der Begründung seines Antrags zieht der Antragsteller - auch soweit er dem erkennenden Richter die Begehung einer Straftat unterstellt - die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN). Auch ansonsten bringt der Antrag keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.Mit der Begründung seines Antrags zieht der Antragsteller - auch soweit er dem erkennenden Richter die Begehung einer Straftat unterstellt - die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN). Auch ansonsten bringt der Antrag keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

Auch soweit sich der Antrag ausdrücklich auf § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG bezieht, kann dem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren (dabei muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist; vgl. VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001, mwN) mitgewirkt haben könnte. Auch der Umstand, dass der für den Verfahrenshilfeantrag zuständige Richter in der Folge als Mitglied des für Revisionen zuständigen Senates an der Entscheidung über die Revision mitwirken würde, begründet keine Befangenheit iSd § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG (vgl. VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002, mwN).Auch soweit sich der Antrag ausdrücklich auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG bezieht, kann dem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren (dabei muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist; vergleiche , VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001, mwN) mitgewirkt haben könnte. Auch der Umstand, dass der für den Verfahrenshilfeantrag zuständige Richter in der Folge als Mitglied des für Revisionen zuständigen Senates an der Entscheidung über die Revision mitwirken würde, begründet keine Befangenheit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG vergleiche , VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002, mwN).

5
Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 7. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024130004.X00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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