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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof wies den in weiterer Folge gestellten Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2024, ihm für die Abfassung der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 1. März 2024, Ra 2024/20/0112-4, ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 11. März 2024 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches diese samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Juli 2024 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit, dass ausgehend von einer Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 11. März 2024, die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 22. April 2024 geendet habe. Die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision stelle sich daher als verspätet dar. Dem Revisionsweber wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Umständen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
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Der Revisionswerber hat binnen der genannten Frist keine Stellungnahme erstattet.
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Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) beantragt, so beginnt für sie - im Fall der Abweisung derselben - gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) beantragt, so beginnt für sie - im Fall der Abweisung derselben - gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses.
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Ausgehend von der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an den Revisionswerber am 11. März 2024, endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 22. April 2024. Sohin erweist sich die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 zweiter Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.Ausgehend von der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an den Revisionswerber am 11. März 2024, endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 22. April 2024. Sohin erweist sich die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision wegen Versäumung der nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, zweiter Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.
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Demnach war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Demnach war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2024