TE Vwgh Beschluss 2024/10/7 Ra 2024/20/0112

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des H A in W, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L518 2276929-1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2
Die gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Der Verwaltungsgerichtshof wies den in weiterer Folge gestellten Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2024, ihm für die Abfassung der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 1. März 2024, Ra 2024/20/0112-4, ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 11. März 2024 zugestellt.
4
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches diese samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
5
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Juli 2024 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit, dass ausgehend von einer Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 11. März 2024, die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 22. April 2024 geendet habe. Die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision stelle sich daher als verspätet dar. Dem Revisionsweber wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Umständen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
6
Der Revisionswerber hat binnen der genannten Frist keine Stellungnahme erstattet.
7
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) beantragt, so beginnt für sie - im Fall der Abweisung derselben - gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) beantragt, so beginnt für sie - im Fall der Abweisung derselben - gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses.
9
Ausgehend von der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an den Revisionswerber am 11. März 2024, endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 22. April 2024. Sohin erweist sich die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 zweiter Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.Ausgehend von der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an den Revisionswerber am 11. März 2024, endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 22. April 2024. Sohin erweist sich die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision wegen Versäumung der nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, zweiter Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.
10
Demnach war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Demnach war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200112.L00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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