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Die revisionswerbende Partei ist der am 4. Juli 2024 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen die vorbezeichneten Beschlüsse eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2
Der innerhalb der Verbesserungsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2024, Ra 2024/10/0059-12, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
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Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen, die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach § 34 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im - schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren - Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).Es wird darauf hingewiesen, dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen, die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im - schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren - Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).