TE Vwgh Beschluss 2024/10/7 Ra 2024/10/0059

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §61
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des L W in R, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Februar 2024, Zlen. 1. LVwG-AV-966/004-2016, 2. LVwG-AV-401/006-2018, 3. LVwG-AV-968/006-2016, 4. LVwG-AV-218/007-2017, 5. LVwG-S-941/011-2019 und 6. LVwG-S-2579/006-2016, betreffend Wiederaufnahme mehrerer Verfahren iZm dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei ist der am 4. Juli 2024 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen die vorbezeichneten Beschlüsse eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2
Der innerhalb der Verbesserungsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2024, Ra 2024/10/0059-12, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3
Eine Unterbrechung der Verbesserungsfrist konnte der genannte Verfahrenshilfeantrag schon deshalb nicht bewirken, weil er sich nicht zur meritorischen Behandlung eignete und daher zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 27.2.1986, 86/08/0008).Eine Unterbrechung der Verbesserungsfrist konnte der genannte Verfahrenshilfeantrag schon deshalb nicht bewirken, weil er sich nicht zur meritorischen Behandlung eignete und daher zurückgewiesen wurde vergleiche , VwGH 27.2.1986, 86/08/0008).
4
Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
5
Es wird darauf hingewiesen, dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen, die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach § 34 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im - schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren - Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).Es wird darauf hingewiesen, dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen, die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im - schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren - Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).

Wien, am 7. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100059.L00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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