TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/7 Ra 2024/03/0007

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
36 Wirtschaftstreuhänder
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

NO 1871 §11 Abs3
NO 1871 §11 Abs3 Z4
NO 1871 §6 Abs2
NO 1871 §6 Abs3
NO 1871 §6 Abs3 Z1
NO 1871 §6 Abs3 Z2
NO 1871 §6 Abs3 Z3
NO 1871 §6 Abs4
Notariatsordnung 1977 ArtIV §4
NotariatsordnungNov 1993 ArtIV Z3
NPG
RAO 1868 §2 Abs3
RStDG §15
VwRallg
WTBG 2017 §45

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. Dr. M I, BA, in R, vertreten durch MMag. Clemens Rainer-Theurl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. November 2023, Zl. LVwG-2023/28/0987-3, betreffend Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach der Notariatsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. Dr. M römisch eins, BA, in R, vertreten durch MMag. Clemens Rainer-Theurl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. November 2023, Zl. LVwG-2023/28/0987-3, betreffend Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach der Notariatsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2013 mit 24. Jänner 2013 (erstmals) in das von ihr geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten gemäß § 117a Notariatsordnung (NO) eingetragen.1.1. Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2013 mit 24. Jänner 2013 (erstmals) in das von ihr geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten gemäß Paragraph 117 a, Notariatsordnung (NO) eingetragen.
2
Mit zwei Bescheiden der belangten Behörde vom 26. März 2014 wurde einerseits die Streichung des Revisionswerbers aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten mit 30. November 2013 und andererseits dessen (neuerliche) Eintragung in dieses Verzeichnis mit 1. Jänner 2014 verfügt.
3
Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 16. Februar 2017 wurde dem Revisionswerber aufgrund des Abschlusses des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ verliehen. Nach dem betreffenden Zeugnis hatte er dieses Studium am 3. April 2009 aufgenommen.
4
Schließlich wurde der Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2020 mit diesem Tag aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. November 2020 mit diesem Tag (neuerlich) in dieses Verzeichnis eingetragen. Grund dafür war der Pensionsantritt des Ausbildungsnotars des Revisionswerbers und in der Folge dessen Anstellung in der Kanzlei einer anderen Notarin.
5
1.2. Bereits am 21. Oktober 2020 beantragte der Revisionswerber „im Zuge seines Wiedereintrittes“ die Anrechnung der zwischen dem 1. November 2009 und dem 31. Oktober 2011 zurückgelegten Zeiten seines Doktoratsstudiums im Maximalausmaß von einem Jahr gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 NO auf die Dauer der praktischen Verwendung.1.2. Bereits am 21. Oktober 2020 beantragte der Revisionswerber „im Zuge seines Wiedereintrittes“ die Anrechnung der zwischen dem 1. November 2009 und dem 31. Oktober 2011 zurückgelegten Zeiten seines Doktoratsstudiums im Maximalausmaß von einem Jahr gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO auf die Dauer der praktischen Verwendung.
6
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2023 wurde dieser Antrag abgewiesen.
7
1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
8
Begründend erwog es, dass ein Antrag auf Anrechnung gemäß § 6 Abs. 4 NO bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen sei. Der Revisionswerber habe daher, nachdem er das Doktoratsstudium mit 16. Februar 2017 beendet habe, sechs Monate bis zum 16. August 2017 Zeit gehabt, den Anrechnungsantrag zu stellen.Begründend erwog es, dass ein Antrag auf Anrechnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, NO bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen sei. Der Revisionswerber habe daher, nachdem er das Doktoratsstudium mit 16. Februar 2017 beendet habe, sechs Monate bis zum 16. August 2017 Zeit gehabt, den Anrechnungsantrag zu stellen.
9
Zwar vermeine der Revisionswerber, durch den Notariatswechsel am 31. Oktober / 1. November 2020 und die damit erfolgte Wiedereintragung in die Liste der Notariatskandidaten eine weitere Frist für die Anrechnung ausgelöst zu haben, dies treffe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedoch nicht zu.
10
Mit dem Fall der „Wiedereintragung“ habe der Gesetzgeber die Konstellation gemeint, in der ein Notariatskandidat sich aus dem Verzeichnis streichen lasse, um ein Doktoratsstudium durchzuführen, sodass dieser nach Beendigung des Doktoratsstudiums und Wiedereintragung in das Verzeichnis die Anrechnung binnen sechs Monaten beantragen könne.
11
Dem Gesetzgeber, der sonst strenge Anrechnungsregeln zur möglichst frühzeitigen Klarstellung der Praxiszeiten geschaffen habe, könne nicht unterstellt werden, dass er in einem Fall wie dem des Revisionswerbers die Anrechnung unbefristet ermöglichen wolle. Der Beginn des Fristenlaufes sei allerdings nicht mit der Eintragung ins Kandidatenverzeichnis, sondern mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden könne, anzunehmen. Dies sei die Promotion. Andernfalls würde bei jedem Aus- und Eintritt diese gesetzliche Fallfrist neu zu laufen beginnen, was nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage stützt, ob § 6 Abs. 4 NO dahingehend zu interpretieren sei, dass eine Antragstellung (ausschließlich) binnen sechs Monaten nach Beendigung des Doktoratsstudiums zulässig und eine Antragstellung binnen sechs Monaten nach Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten ausgeschlossen sei. Weiters weiche das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei der Interpretation von Rechtsvorschriften vom Vorrang der Wortinterpretation auszugehen sei: Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes stehe in klarem Widerspruch zum Wortlaut des § 6 Abs. 4 NO und stütze sich auf rein teleologische Erwägungen ohne Darlegung einer hiezu jedenfalls erforderlichen (planwidrigen) Gesetzeslücke.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage stützt, ob Paragraph 6, Absatz 4, NO dahingehend zu interpretieren sei, dass eine Antragstellung (ausschließlich) binnen sechs Monaten nach Beendigung des Doktoratsstudiums zulässig und eine Antragstellung binnen sechs Monaten nach Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten ausgeschlossen sei. Weiters weiche das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei der Interpretation von Rechtsvorschriften vom Vorrang der Wortinterpretation auszugehen sei: Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes stehe in klarem Widerspruch zum Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, NO und stütze sich auf rein teleologische Erwägungen ohne Darlegung einer hiezu jedenfalls erforderlichen (planwidrigen) Gesetzeslücke.
13
1.5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
2. Die Revision ist aufgrund des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der von ihr bezeichneten Frage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
15
3.1. Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 147/2002, lautet auszugsweise:3.1. Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871, in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2002,, lautet auszugsweise:

Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:Paragraph 6, (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:

...

4.
der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,),

...

6.
eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und

...

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 6 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 6, sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

1.
Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;Zeiten einer den im Absatz 2, genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
2.
Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
3.
Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
4.
beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwarbeschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 117, Absatz 5, Ziffer 6,, und zwar
a)
Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise
b)
im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;

insgesamt im Höchstausmaß von zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann.

...

(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 3, hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

...

§ 10. (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.Paragraph 10, (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.

(2) Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. ...

§ 11. ...Paragraph 11, ...

(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

...

4.
die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
5.
die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des Paragraph 62, erworben hat;

...“

16
3.2. Die Entwicklung der maßgeblichen Bestimmungen stellt sich folgendermaßen dar:
17
Eine Anrechnung von bestimmten Zeiten auf die Dauer der praktischen Verwendung wurde erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1977 in der NO als § 6 Abs. 3 verankert. Damals umfasste sie im Wesentlichen die Zeiten einer für die Ausübung des Notariatsberufes dienlichen rechtsberuflichen Tätigkeit sowie jene des Wehr- oder Zivildienstes. Die Regelung über die Antragstellung und die dafür zur Verfügung stehende Frist in § 6 Abs. 4 NO steht seither (als nunmehr zweiter und dritter Satz dieser Bestimmung) unverändert in Geltung.Eine Anrechnung von bestimmten Zeiten auf die Dauer der praktischen Verwendung wurde erstmals mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1977, in der NO als Paragraph 6, Absatz 3, verankert. Damals umfasste sie im Wesentlichen die Zeiten einer für die Ausübung des Notariatsberufes dienlichen rechtsberuflichen Tätigkeit sowie jene des Wehr- oder Zivildienstes. Die Regelung über die Antragstellung und die dafür zur Verfügung stehende Frist in Paragraph 6, Absatz 4, NO steht seither (als nunmehr zweiter und dritter Satz dieser Bestimmung) unverändert in Geltung.
18
Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 418 BlgNR 24. GP, 13) führen zu § 6 Abs. 4 NO wörtlich aus:Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 418 BlgNR 24. GP, 13) führen zu Paragraph 6, Absatz 4, NO wörtlich aus:

„Die Beurteilung und Entscheidung, ob es sich um nach Abs. 3 anrechenbare Zeiten handelt, obliegen nach Abs. 4 der Notariatskammer. Hiedurch sollen spätere Unklarheiten über Praxiszeiten einzelner Notariatskandidaten vermieden werden. Aus demselben Grund ist auch eine Befristung der Antragstellung vorgesehen.“ „Die Beurteilung und Entscheidung, ob es sich um nach Absatz 3, anrechenbare Zeiten handelt, obliegen nach Absatz 4, der Notariatskammer. Hiedurch sollen spätere Unklarheiten über Praxiszeiten einzelner Notariatskandidaten vermieden werden. Aus demselben Grund ist auch eine Befristung der Antragstellung vorgesehen.“

19
Nach den zugehörigen Übergangsbestimmungen (Art. IV §§ 3 und 4 BG BGBl. Nr. 162/1977) waren lediglich Zeiten anzurechnen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht wurden, mit Ausnahme jener des Wehr- oder Zivildienstes. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen waren, hatten ihren Antrag bis spätestens 30. Juni 1978 zu stellen. Nach den zugehörigen Übergangsbestimmungen (Artikel römisch vier, Paragraphen 3 und 4 BG Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1977,) waren lediglich Zeiten anzurechnen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht wurden, mit Ausnahme jener des Wehr- oder Zivildienstes. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen waren, hatten ihren Antrag bis spätestens 30. Juni 1978 zu stellen.
20
Dazu führten die Gesetzesmaterialien (aaO 23) aus:

„Der § 3 regelt die Frage, welche der im § 6 Abs. 3 für anrechenbar erklärten Zeiten, die gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht worden sind, anzurechnen sind. Er geht hiebei von der Erwägung aus, daß die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Notariatskandidaten es erfordert, die nachträgliche Anrechnung von Wehrdienstzeiten oder Zeiten eines Zivildienstes zu ermöglichen, zumal da diese Zeiten in der Praxis bei der Bewerbung um freie Notarstellen schon bisher eine gewisse Berücksichtigung gefunden haben. Hingegen trifft dies für die anderen, in das Gesetz neu aufgenommenen anrechenbaren Zeiten nicht zu; auch würde deren Überprüfung weit größere Schwierigkeiten bereiten und die Kandidatenliste in vielen Fällen verändern; hinsichtlich dieser Zeiten ist daher eine rückwirkende Anrechenbarkeit, wie sie für die staatsbürgerliche Pflichterfüllung des Wehr- oder Zivildienstes vertretbar ist, nicht vorgesehen.„Der Paragraph 3, regelt die Frage, welche der im Paragraph 6, Absatz 3, für anrechenbar erklärten Zeiten, die gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht worden sind, anzurechnen sind. Er geht hiebei von der Erwägung aus, daß die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Notariatskandidaten es erfordert, die nachträgliche Anrechnung von Wehrdienstzeiten oder Zeiten eines Zivildienstes zu ermöglichen, zumal da diese Zeiten in der Praxis bei der Bewerbung um freie Notarstellen schon bisher eine gewisse Berücksichtigung gefunden haben. Hingegen trifft dies für die anderen, in das Gesetz neu aufgenommenen anrechenbaren Zeiten nicht zu; auch würde deren Überprüfung weit größere Schwierigkeiten bereiten und die Kandidatenliste in vielen Fällen verändern; hinsichtlich dieser Zeiten ist daher eine rückwirkende Anrechenbarkeit, wie sie für die staatsbürgerliche Pflichterfüllung des Wehr- oder Zivildienstes vertretbar ist, nicht vorgesehen.

Der § 4 bezweckt eine möglichst baldige Klarstellung der anrechenbaren Zeiten.“Der Paragraph 4, bezweckt eine möglichst baldige Klarstellung der anrechenbaren Zeiten.“

21
Mit Art. II des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, wurde unter anderem im damaligen § 6 Abs. 1 lit. b NO als Ernennungsvoraussetzung zum Notar alternativ zur Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erstmals auch die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften festgelegt. Zugleich wurden die anrechenbaren Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO durch die Anfügung folgender Z 3 ergänzt:Mit Artikel römisch zwei, des Notariatsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, wurde unter anderem im damaligen Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, NO als Ernennungsvoraussetzung zum Notar alternativ zur Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erstmals auch die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften festgelegt. Zugleich wurden die anrechenbaren Zeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, NO durch die Anfügung folgender Ziffer 3, ergänzt:
„3.
Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde.“ Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde.“
22
Mit Art. I der Notariatsordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 692, wurden die Anrechnungstatbestände des § 6 Abs. 3 NO neu gefasst und (etwa um Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz) erweitert, wobei die Z 3 inhaltlich unverändert blieb. Als Übergangsbestimmung normierte Art. IV Z 3 Notariatsordnungs-Novelle 1993: Mit Artikel römisch eins, der Notariatsordnungs-Novelle 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 692, wurden die Anrechnungstatbestände des Paragraph 6, Absatz 3, NO neu gefasst und (etwa um Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz) erweitert, wobei die Ziffer 3, inhaltlich unverändert blieb. Als Übergangsbestimmung normierte Artikel römisch vier, Ziffer 3, Notariatsordnungs-Novelle 1993:
„3.
Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notars oder Notariatskandidaten auch anzurechnen, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht worden sind. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.“Zeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, NO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notars oder Notariatskandidaten auch anzurechnen, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht worden sind. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.“
23
Zuletzt wurden die Anrechnungstatbestände des § 6 Abs. 3 NO mit Art. II des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, neuerlich umgestaltet, wobei die Z 3 an die aktuellen studienrechtlichen Bestimmungen angepasst wurde und seither unverändert ist.Zuletzt wurden die Anrechnungstatbestände des Paragraph 6, Absatz 3, NO mit Artikel römisch zwei, des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, neuerlich umgestaltet, wobei die Ziffer 3, an die aktuellen studienrechtlichen Bestimmungen angepasst wurde und seither unverändert ist.
24
4.1. Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen zu klären, zu welchem Zeitpunkt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 NO für einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach § 6 Abs. 3 Z 3 NO (etwa ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, im Folgenden auch: postgraduales Studium) zu laufen beginnt, wenn die für die Anrechnung erforderliche Erlangung eines (weiteren) rechtswissenschaftlichen akademischen Grades (also im Wesentlichen: der Studienabschluss) erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Antragsteller bereits in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist.4.1. Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen zu klären, zu welchem Zeitpunkt die sechsmonatige Ausschlussfrist des Paragraph 6, Absatz 4, NO für einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO (etwa ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, im Folgenden auch: postgraduales Studium) zu laufen beginnt, wenn die für die Anrechnung erforderliche Erlangung eines (weiteren) rechtswissenschaftlichen akademischen Grades (also im Wesentlichen: der Studienabschluss) erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Antragsteller bereits in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist.
25
Das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde gehen davon aus, dass die Frist nur einmalig, und zwar mit der Erlangung des akademischen Grades am 16. Februar 2017, ausgelöst worden sei, sodass der Antrag des Revisionswerbers wegen des durch die Fristversäumnis eingetretenen Anspruchsverlustes abzuweisen sei. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass die Frist erst mit der erstmaligen Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten nach der Erlangung des akademischen Grades - das war am 1. November 2020 - ausgelöst worden sei und er sie daher mit seiner Antragstellung gewahrt habe.
26
4.2. § 6 Abs. 4 dritter Satz NO bestimmt, dass ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen ist.4.2. Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz NO bestimmt, dass ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, NO bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen ist.
27
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der sechsmonatigen Antragsfrist nicht um eine bloße Ordnungsfrist, sondern um eine Präklusiv- oder Ausschlussfrist handelt, nach deren ungenütztem Ablauf der Anspruch auf Anrechnung erlischt. Schon daraus, aber auch aus der gesetzlich vorgesehenen Fristauslösung mit der „ersten ... Eintragung oder Wiedereintragung“ ergibt sich außerdem, dass die Frist (bezogen auf eine bestimmte Anrechnungszeit) nach ihrem Ablauf kein weiteres Mal ausgelöst werden kann, selbst wenn im Laufe der Zeit eine oder mehrere Wiedereintragungen erfolgen, ist der Anspruch schließlich nach dem erstmaligen Ablauf der Frist bereits erloschen.
28
Auch in jenen Fällen, in denen gesetzlich vorgesehen wurde, dass bestimmte Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO angerechnet werden konnten, die vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Anrechnungstatbestandes zurückgelegt wurden, wurde ausdrücklich eine solche Ausschlussfrist festgelegt (Art. IV § 4 BG BGBl. Nr. 162/1977 und Art. IV Z 3 Notariatsordnungs-Novelle 1993).Auch in jenen Fällen, in denen gesetzlich vorgesehen wurde, dass bestimmte Zeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, NO angerechnet werden konnten, die vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Anrechnungstatbestandes zurückgelegt wurden, wurde ausdrücklich eine solche Ausschlussfrist festgelegt (Artikel römisch vier, Paragraph 4, BG Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1977, und Artikel römisch vier, Ziffer 3, Notariatsordnungs-Novelle 1993).
29
4.3. Nach den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 4 NO ist der Grund für ein derartig strenges Fristenregime - ein solches besteht etwa für die vergleichbaren Anrechnungsbestimmungen in § 2 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), § 15 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz oder § 45 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 nicht - die Vermeidung „späterer Unklarheiten über Praxiszeiten einzelner Notariatskandidaten“, also die mögliche frühe Schaffung von Rechtssicherheit. Aus den Erläuterungen zu den in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsbestimmungen erhellt, dass dabei insbesondere an die Berücksichtigung von Zeiten bei der Bewerbung um freie Notarstellen gedacht worden war bzw. eine laufende Veränderung der „Kandidatenliste“ möglichst vermieden werden sollte, womit offenbar auf die in § 11 Abs. 3 Z 4 NO geregelte Bedeutung der Dauer der praktischen Verwendung für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und Reihung für die Ernennung zum Notar Bezug genommen wurde.4.3. Nach den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz 4, NO ist der Grund für ein derartig strenges Fristenregime - ein solches besteht etwa für die vergleichbaren Anrechnungsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz 3, Rechtsanwaltsordnung (RAO), Paragraph 15, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz oder Paragraph 45, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 nicht - die Vermeidung „späterer Unklarheiten über Praxiszeiten einzelner Notariatskandidaten“, also die mögliche frühe Schaffung von Rechtssicherheit. Aus den Erläuterungen zu den in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsbestimmungen erhellt, dass dabei insbesondere an die Berücksichtigung von Zeiten bei der Bewerbung um freie Notarstellen gedacht worden war bzw. eine laufende Veränderung der „Kandidatenliste“ möglichst vermieden werden sollte, womit offenbar auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NO geregelte Bedeutung der Dauer der praktischen Verwendung für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und Reihung für die Ernennung zum Notar Bezug genommen wurde.
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Die Revision hält diesem gesetzgeberischen Ziel entgegen, dass eine Rechtssicherheit, „wann mit einer Stelle als Notar gerechnet werden könne“, ohnedies nicht verwirklichbar sei, da die Reihung im Kandidatenverzeichnis auch durch andere Umstände umgestoßen werden könne, wie dem Eintritt eines Angehörigen eines anderen Rechtsberufes, dessen bisherige Tätigkeit als praktische Verwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NO zu berücksichtigen sei. Die Revision hält diesem gesetzgeberischen Ziel entgegen, dass eine Rechtssicherheit, „wann mit einer Stelle als Notar gerechnet werden könne“, ohnedies nicht verwirklichbar sei, da die Reihung im Kandidatenverzeichnis auch durch andere Umstände umgestoßen werden könne, wie dem Eintritt eines Angehörigen eines anderen Rechtsberufes, dessen bisherige Tätigkeit als praktische Verwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NO zu berücksichtigen sei.
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Abgesehen davon, dass sich nach § 11 Abs. 3 NO die Reihung für eine Notarstelle und damit der Zeitpunkt der Ernennung nicht ausschließlich nach der Dauer der praktischen Verwendung richtet, kann eine (an der Dauer der praktischen Verwendung orientierte) Reihung im Kandidatenverzeichnis jedoch ohnehin nicht auf Dauer absolut feststehen: So sind neu eintretende Notariatskandidaten stets nach Maßgabe ihrer bereits im Sinne des § 6 Abs. 2 NO zurückgelegten oder nach § 6 Abs. 3 NO anzurechnenden Zeiten „einzureihen“, und die Reihenfolge im Vergleich zu den übrigen Kandidaten kann sich etwa auch durch eine Unterbrechung der praktischen Verwendung verändern. Die strenge Fristenregelung des § 6 Abs. 4 NO kann daher nur die Klärung des Umfangs der anzurechnenden Zeiten bezwecken, die nach der Absicht des Gesetzgebers ungeachtet der genannten übrigen Einflüsse auf die Reihung möglichst frühzeitig erfolgen soll.Abgesehen davon, dass sich nach Paragraph 11, Absatz 3, NO die Reihung für eine Notarstelle und damit der Zeitpunkt der Ernennung nicht ausschließlich nach der Dauer der praktischen Verwendung richtet, kann eine (an der Dauer der praktischen Verwendung orientierte) Reihung im Kandidatenverzeichnis jedoch ohnehin nicht auf Dauer absolut feststehen: So sind neu eintretende Notariatskandidaten stets nach Maßgabe ihrer bereits im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NO zurückgelegten oder nach Paragraph 6, Absatz 3, NO anzurechnenden Zeiten „einzureihen“, und die Reihenfolge im Vergleich zu den übrigen Kandidaten kann sich etwa auch durch eine Unterbrechung der praktischen Verwendung verändern. Die strenge Fristenregelung des Paragraph 6, Absatz 4, NO kann daher nur die Klärung des Umfangs der anzurechnenden Zeiten bezwecken, die nach der Absicht des Gesetzgebers ungeachtet der genannten übrigen Einflüsse auf die Reihung möglichst frühzeitig erfolgen soll.
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4.4. Bei Einführung der Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach § 6 Abs. 3 und 4 NO mit dem BG BGBl. Nr. 162/1977 waren sämtliche Anrechnungstatbestände (nunmehr im Wesentlichen § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 NO) solche, deren Anrechnungsfähigkeit jederzeit beurteilt werden konnte, also insbesondere nicht von einer möglicherweise erst in der Zukunft eintretenden Bedingung abhing. 4.4. Bei Einführung der Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NO mit dem BG Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1977, waren sämtliche Anrechnungstatbestände (nunmehr im Wesentlichen Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2 NO) solche, deren Anrechnungsfähigkeit jederzeit beurteilt werden konnte, also insbesondere nicht von einer möglicherweise erst in der Zukunft eintretenden Bedingung abhing.
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Ausgehend davon, dass eine Anrechnung nur von einem bereits eingetragenen Notariatskandidaten beantragt werden kann, und unter Berücksichtigung dessen, dass (nunmehr nach § 6 Abs. 4 erster Satz NO ausdrücklich) eine Anrechnung nur für Zeiten in Betracht kommt, die nicht ohnehin als Notariatskandidat zurückgelegt werden und somit chronologisch vor der ersten Eintragung oder während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung liegen müssen, beschreibt der Ausdruck „erste auf die betreffende Anrechnungszeit folgende Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten“ den faktisch frühestmöglichen Zeitpunkt für einen derartigen Anrechnungsantrag: Die für eine Anrechnung in Betracht kommende „Anrechnungszeit“ liegt nämlich entweder vor der (ersten) Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, sodass der Antrag erstmals ab der Eintragung gestellt werden kann, oder aber sie findet während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung (etwa wegen einer Einberufung zum Wehrdienst) statt, sodass die erste Gelegenheit zur Antragstellung unmittelbar nach der nächst-nachfolgenden (Wieder-)Eintragung in das Verzeichnis besteht.Ausgehend davon, dass eine Anrechnung nur von einem bereits eingetragenen Notariatskandidaten beantragt werden kann, und unter Berücksichtigung dessen, dass (nunmehr nach Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz NO ausdrücklich) eine Anrechnung nur für Zeiten in Betracht kommt, die nicht ohnehin als Notariatskandidat zurückgelegt werden und somit chronologisch vor der ersten Eintragung oder während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung liegen müssen, beschreibt der Ausdruck „erste auf die betreffende Anrechnungszeit folgende Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten“ den faktisch frühestmöglichen Zeitpunkt für einen derartigen Anrechnungsantrag: Die für eine Anrechnung in Betracht kommende „Anrechnungszeit“ liegt nämlich entweder vor der (ersten) Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, sodass der Antrag erstmals ab der Eintragung gestellt werden kann, oder aber sie findet während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung (etwa wegen einer Einberufung zum Wehrdienst) statt, sodass die erste Gelegenheit zur Antragstellung unmittelbar nach der nächst-nachfolgenden (Wieder-)Eintragung in das Verzeichnis besteht.
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Mit dem Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, wurde in der Folge mit der möglichen Anrechnung von Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums nach § 6 Abs. 3 Z 3 NO ein Tatbestand geschaffen, der von einer allenfalls erst künftig (während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat) eintretenden Bedingung (nämlich dem Erwerb eines bestimmten akademischen Grades) abhing, ohne dass die Regelung über die Ausschlussfrist in § 6 Abs. 4 NO daran angepasst wurde.Mit dem Notariatsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, wurde in der Folge mit der möglichen Anrechnung von Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO ein Tatbestand geschaffen, der von einer allenfalls erst künftig (während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat) eintretenden Bedingung (nämlich dem Erwerb eines bestimmten akademischen Grades) abhing, ohne dass die Regelung über die Ausschlussfrist in Paragraph 6, Absatz 4, NO daran angepasst wurde.
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4.5. Eine ausschließlich am Wortlaut des § 6 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 NO orientierte Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass die Frist für einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten eines postgradualen Studiums, die - wie im Revisionsfall - chronologisch vor der ersten Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten liegen, mit dieser ersten Eintragung zu laufen begänne. Wenn der Notariatskandidat - wie im Revisionsfall - zu diesem Zeitpunkt (bzw. innerhalb der folgenden sechs Monate) den erforderlichen akademischen Grad noch nicht erlangt hätte, so könnte der Antrag jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gestellt werden, sodass der Anrechnungsanspruch mit deren Ablauf endgültig erlöschen und auch mit dem Erwerb des akademischen Grades nicht wiederaufleben würde.4.5. Eine ausschließlich am Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, NO orientierte Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass die Frist für einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten eines postgradualen Studiums, die - wie im Revisionsfall - chronologisch vor der ersten Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten liegen, mit dieser ersten Eintragung zu laufen begänne. Wenn der Notariatskandidat - wie im Revisionsfall - zu diesem Zeitpunkt (bzw. innerhalb der folgenden sechs Monate) den erforderlichen akademischen Grad noch nicht erlangt hätte, so könnte der Antrag jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gestellt werden, sodass der Anrechnungsanspruch mit deren Ablauf endgültig erlöschen und auch mit dem Erwerb des akademischen Grades nicht wiederaufleben würde.
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Zwar könnte erwogen werden, dass ein Notariatskandidat zur Wahrung der Frist einen Anrechnungsantrag bereits vor Erlangung des akademischen Grades stellen kann (und muss). Dies hätte jedoch zur Folge, dass entweder eine (mit dem erfolgreichen Studienabschluss) bedingte Anrechnung zu erfolgen hätte, was mit der intendierten Rechtssicherheit nicht in Einklang zu bringen wäre. Oder aber die Notariatskammer hätte mit der Erledigung des Anrechnungsantrags bis zur Erlangung des akademischen Grades zuzuwarten (im Revisionsfall etwa vier Jahre lang), wobei auch nicht in jedem Fall gesichert wäre, dass das betreffende Studium auch weiterverfolgt und abgeschlossen wird. Es kann dem Gesetzgeber jedoch auch nicht zugesonnen werden, ein solches Zuwarten (entgegen § 73 Abs. 1 AVG) in Verbindung mit der Festlegung einer Ausschlussfrist vorgesehen zu haben (vgl. in anderem Zusammenhang VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).Zwar könnte erwogen werden, dass ein Notariatskandidat zur Wahrung der Frist einen Anrechnungsantrag bereits vor Erlangung des akademischen Grades stellen kann (und muss). Dies hätte jedoch zur Folge, dass entweder eine (mit dem erfolgreichen Studienabschluss) bedingte Anrechnung zu erfolgen hätte, was mit der intendierten Rechtssicherheit nicht in Einklang zu bringen wäre. Oder aber die Notariatskammer hätte mit der Erledigung des Anrechnungsantrags bis zur Erlangung des akademischen Grades zuzuwarten (im Revisionsfall etwa vier Jahre lang), wobei auch nicht in jedem Fall gesichert wäre, dass das betreffende Studium auch weiterverfolgt und abgeschlossen wird. Es kann dem Gesetzgeber jedoch auch nicht zugesonnen werden, ein solches Zuwarten (entgegen Paragraph 73, Absatz eins, AVG) in Verbindung mit der Festlegung einer Ausschlussfrist vorgesehen zu haben vergleiche , in anderem Zusammenhang VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).
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Damit käme die genannte Auslegung der Annahme einer (zusätzlichen) materiellen Voraussetzung für die Anrechnung von Zeiten eines postgradualen Studiums gleich, und zwar, dass dieses bereits vor der Eintragung oder - im Falle der Absolvierung des Studiums während einer Unterbrechung - Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, zumindest aber in weniger als sechs Monaten danach, mit der Erlangung des akademischen Grades auch abgeschlossen wurde.
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Ein solches Ergebnis stünde aber mit der gesetzgeberischen Absicht nicht in Einklang: Zwar ist den Gesetzesmaterialien zum Notariatsprüfungsgesetz (IA 92/A und AB 270 BlgNR 17. GP) nicht zu entnehmen, welches Ziel der Gesetzgeber mit der Anrechnung von Zeiten eines (damals) Doktoratsstudiums verfolgen wollte. Jedoch ist die damalige Rechtslage zur Berücksichtigung des Doktoratsstudiums für die Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung aufschlussreich:Ein solches Ergebnis stünde aber mit der gesetzgeberischen Absicht nicht in Einklang: Zwar ist den Gesetzesmaterialien zum Notariatsprüfungsgesetz (IA 92/A und Ausschussbericht 270 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode nicht zu entnehmen, welches Ziel der Gesetzgeber mit der Anrechnung von Zeiten eines (damals) Doktoratsstudiums verfolgen wollte. Jedoch ist die damalige Rechtslage zur Berücksichtigung des Doktoratsstudiums für die Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung aufschlussreich:
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Mit Art. II des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, war - bereits vor dem Notariat - die Rechtsanwaltschaft für Absolventen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften geöffnet worden. In § 2 Abs. 2 RAO idF BGBl. Nr. 556/1985 wurde in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass die Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung anstelle von sieben Jahren lediglich sechs Jahre beträgt, wenn „ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt“.Mit Artikel römisch zwei, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, war - bereits vor dem Notariat - die Rechtsanwaltschaft für Absolventen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften geöffnet worden. In Paragraph 2, Absatz 2, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, wurde in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass die Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung anstelle von sieben Jahren lediglich sechs Jahre beträgt, wenn „ein Rechtsanwaltsanwärter vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt“.
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Schon weil der Gesetzgeber im Jahr 1987 für die vergleichbare Problemstellung im Rahmen der Notariatsordnung eine solche ausdrückliche Regelung des Studienabschlusses vor Antritt der praktischen Verwendung nicht übernahm, ist davon auszugehen, dass er eine solche Voraussetzung für die Anrechnung nach der NO nicht vorsehen wollte.
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Vor allem aber wurde mit dem BG BGBl. Nr. 474/1990 die Wortfolge „vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt“ aus § 2 Abs. 2 RAO entfernt. Die Gesetzesmaterialien (AB 1380 BlgNR 17. GP, 7) führten dazu aus, dass die bis dahin geltende Regelung vielfach zu unbilligen Härten geführt habe, insbesondere dann, wenn das Doktorat bald nach Antritt der Praxis erworben worden sei. Ein Rechtsanwaltsanwärter solle aber auch nicht deswegen benachteiligt werden, weil er sich neben seiner beruflichen Tätigkeit der zusätzlichen Belastung des Doktoratsstudiums aussetze. Vor allem aber wurde mit dem BG Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, die Wortfolge „vor Antritt der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt“ aus Paragraph 2, Absatz 2, RAO entfernt. Die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1380 BlgNR 17. GP, 7) führten dazu aus, dass die bis dahin geltende Regelung vielfach zu unbilligen Härten geführt habe, insbesondere dann, wenn das Doktorat bald nach Antritt der Praxis erworben worden sei. Ein Rechtsanwaltsanwärter solle aber auch nicht deswegen benachteiligt werden, weil er sich neben seiner beruflichen Tätigkeit der zusätzlichen Belastung des Doktoratsstudiums aussetze.
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Weil sich der Gesetzgeber trotz dieser auf Notariatskandidaten übertragbaren Erwägungen nicht veranlasst gesehen hat, auch die Bestimmungen der NO entsprechend anzupassen, kann daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Abschluss des Doktoratsstudiums vor (bzw. innerhalb von sechs Monaten nach) Antritt der Praxis nicht als Anrechnungsvoraussetzung normieren wollte.
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4.6. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass die Einführung des Anrechnungstatbestandes für Zeiten eines Doktoratsstudiums unter einer erst allenfalls später eintretenden Bedingung, ohne dass zugleich die Fristenbestimmungen in § 6 Abs. 4 NO in dieser Hinsicht angepasst wurden, dazu geführt hat, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig geworden ist, ohne dass dies auf einer vom Gesetz gewollten Beschränkung beruht. Damit ist eine echte (planwidrige) Lücke anzunehmen, welche durch Analogie zu füllen ist. Insbesondere würde die Annahme, dass - allein für den Anrechnungstatbestand des § 6 Abs. 3 Z 3 NO - der Anrechnungsanspruch regelmäßig erlischt, weil die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 NO mangels Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden kann, im Vergleich zu den übrigen Anrechnungstatbeständen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch darstellen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen planwidrigen Lücke VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, 13.12.2021, Ro 2021/03/0010, Rn. 54, und 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, mwN).4.6. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass die Einführung des Anrechnungstatbestandes für Zeiten eines Doktoratsstudiums unter einer erst allenfalls später eintretenden Bedingung, ohne dass zugleich die Fristenbestimmungen in Paragraph 6, Absatz 4, NO in dieser Hinsicht angepasst wurden, dazu geführt hat, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig geworden ist, ohne dass dies auf einer vom Gesetz gewollten Beschränkung beruht. Damit ist eine echte (planwidrige) Lücke anzunehmen, welche durch Analogie zu füllen ist. Insbesondere würde die Annahme, dass - allein für den Anrechnungstatbestand des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO - der Anrechnungsanspruch regelmäßig erlischt, weil die Ausschlussfrist des Paragraph 6, Absatz 4, NO mangels Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden kann, im Vergleich zu den übrigen Anrechnungstatbeständen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch darstellen vergleiche , zu den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen planwidrigen Lücke VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, 13.12.2021, Ro 2021/03/0010, Rn. 54, und 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, mwN).
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4.7. Nach dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers hat die Frist für die Stellung seines Antrags auf Anrechnung der strittigen Zeiten mit der (ersten) Wiedereintragung nach der Erlangung des akademischen Grades zu laufen begonnen. Dies setzt voraus, dass man bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 NO entweder anstelle der „betreffenden Anrechnungszeit“ auf die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für eine Anrechnung abstellt oder aber den Begriff der „Anrechnungszeit“ so versteht, dass sie erst mit dem Abschluss des postgradualen Studiums vorliegt, sodass es auf die erste (Wieder-)Eintragung nach der Verleihung des akademischen Grades ankommt.4.7. Nach dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers hat die Frist für die Stellung seines Antrags auf Anrechnung der strittigen Zeiten mit der (ersten) Wiedereintragung nach der Erlangung des akademischen Grades zu laufen begonnen. Dies setzt voraus, dass man bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, NO entweder anstelle der „betreffenden Anrechnungszeit“ auf die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für eine Anrechnung abstellt oder aber den Begriff der „Anrechnungszeit“ so versteht, dass sie erst mit dem Abschluss des postgradualen Studiums vorliegt, sodass es auf die erste (Wieder-)Eintragung nach der Verleihung des akademischen Grades ankommt.
45
Eine solche Auslegung würde jedoch zum Ergebnis führen, dass bei Erlangung des akademischen Grades während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat der Beginn der Frist nach § 6 Abs. 4 NO davon abhängen würde, ob und wann danach noch eine Streichung und Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten erfolgt. Damit wäre aber gar nicht gesichert, dass ein Notariatskandidat nach Erlangung des akademischen Grades überhaupt noch einmal in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen werden wird, sodass - je nachdem, ob man eine Antragstellung auch vor Fristbeginn zuließe oder nicht - der Antrag mangels Wiedereintragung entweder unbefristet jederzeit oder überhaupt nicht gestellt werden könnte. Allenfalls könnte sich ein Notariatskandidat auch veranlasst sehen, allein zum Zweck der Auslösung der Ausschlussfrist - zu einem ihm genehmen Zeitpunkt - seine praktische Verwendung als Notariatskandidat kurzzeitig zu unterbrechen, um damit eine neuerliche Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu erwirken.Eine solche Auslegung würde jedoch zum Ergebnis führen, dass bei Erlangung des akademischen Grades während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat der Beginn der Frist nach Paragraph 6, Absatz 4, NO davon abhängen würde, ob und wann danach noch eine Streichung und Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten erfolgt. Damit wäre aber gar nicht gesichert, dass ein Notariatskandidat nach Erlangung des akademischen Grades überhaupt noch einmal in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen werden wird, sodass - je nachdem, ob man eine Antragstellung auch vor Fristbeginn zuließe oder nicht - der Antrag mangels Wiedereintragung entweder unbefristet jederzeit oder überhaupt nicht gestellt werden könnte. Allenfalls könnte sich ein Notariatskandidat auch veranlasst sehen, allein zum Zweck der Auslösung der Ausschlussfrist - zu einem ihm genehmen Zeitpunkt - seine praktische Verwendung als Notariatskandidat kurzzeitig zu unterbrechen, um damit eine neuerliche Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu erwirken.
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All dies wäre einerseits mit dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, möglichst früh den Umfang der anzurechnenden Zeiten zu klären, nicht in Einklang zu bringen. Andererseits würde damit dem Umstand der Wiedereintragung in das Verzeichnis eine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, obwohl dieser keine materielle Relevanz im Zusammenhang mit der Anrechnung von Zeiten, die nicht während einer Unterbrechung der praktischen Verordnung liegen, auf die praktische Verwendung zukommt. Dass § 6 Abs. 4 NO (auch) auf eine Wiedereintragung abstellt, ist vielmehr ausschließlich damit zu erklären, dass deren Zeitpunkt den frühestmöglichen für die Beantragung der Anrechnung von während einer Unterbrechung zurückgelegten Zeiten darstellt.All dies wäre einerseits mit dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, möglichst früh den Umfang der anzurechnenden Zeiten zu klären, nicht in Einklang zu bringen. Andererseits würde damit dem Umstand der Wiedereintragung in das Verzeichnis eine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, obwohl dieser keine materielle Relevanz im Zusammenhang mit der Anrechnung von Zeiten, die nicht während einer Unterbrechung der praktischen Verordnung liegen, auf die praktische Verwendung zukommt. Dass Paragraph 6, Absatz 4, NO (auch) auf eine Wiedereintragung abstellt, ist vielmehr ausschließlich damit zu erklären, dass deren Zeitpunkt den frühestmöglichen für die Beantragung der Anrechnung von während einer Unterbrechung zurückgelegten Zeiten darstellt.
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4.8. Dem Ziel der möglichst frühen Schaffung von Rechtssicherheit kann vielmehr damit entsprochen werden, dass in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung bestimmter Zeiten (ausnahmsweise) erst später als zum Zeitpunkt der „ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten“ eintreten, die Frist des § 6 Abs. 4 NO mit der Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen zu laufen beginnt. Damit wird auch in diesen Fällen die Ausschlussfrist zu jenem Zeitpunkt ausgelöst, zu dem die erste Gelegenheit zur Beantragung der Anrechnung besteht (wie es der ursprünglichen Konzeption des § 6 Abs. 4 NO zu Grunde liegt), ohne dass die Anrechnung per se verunmöglicht wird. Eine neuerliche Auslösung der Frist, etwa nach einer späteren Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, kommt hingegen wegen des dann bereits eingetretenen Anspruchsverlustes nicht mehr in Betracht.4.8. Dem Ziel der möglichst frühen Schaffung von Rechtssicherheit kann vielmehr damit entsprochen werden, dass in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung bestimmter Zeiten (ausnahmsweise) erst später als zum Zeitpunkt der „ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten“ eintreten, die Frist des Paragraph 6, Absatz 4, NO mit der Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen zu laufen beginnt. Damit wird auch in diesen Fällen die Ausschlussfrist zu jenem Zeitpunkt ausgelöst, zu dem die erste Gelegenheit zur Beantragung der Anrechnung besteht (wie es der ursprünglichen Konzeption des Paragraph 6, Absatz 4, NO zu Grunde liegt), ohne dass die Anrechnung per se verunmöglicht wird. Eine neuerliche Auslösung der Frist, etwa nach einer späteren Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, kommt hingegen wegen des dann bereits eingetretenen Anspruchsverlustes nicht mehr in Betracht.
48
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die sechsmonatige Frist gemäß § 6 Abs. 4 NO für den Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach § 6 Abs. 3 Z 3 NO zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem im Zusammenhang mit diesem Studium ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, sofern dies erst während der Dauer der praktischen Verwendung als Notariatskandidat erfolgt. In allen anderen Fällen (insbesondere bei Erlangung des akademischen Grades vor der ersten Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten oder während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung sowie für die übrigen Anrechnungstatbestände) bleibt es bei dem in § 6 Abs. 4 NO ausdrücklich festgelegten Zeitpunkt.Im Ergebnis bedeutet dies, dass die sechsmonatige Frist gemäß Paragraph 6, Absatz 4, NO für den Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, NO zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem im Zusammenhang mit diesem Studium ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, sofern dies erst während der Dauer der praktischen Verwendung als Notariatskandidat erfolgt. In allen anderen Fällen (insbesondere bei Erlangung des akademischen Grades vor der ersten Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten oder während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung sowie für die übrigen Anrechnungstatbestände) bleibt es bei dem in Paragraph 6, Absatz 4, NO ausdrücklich festgelegten Zeitpunkt.
49
4.9. Im Revisionsfall wurde die sechsmonatige Frist des § 6 Abs. 4 NO daher mit der Verleihung des akademischen Grades an den Revisionswerber mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 16. Februar 2017 ausgelöst, sodass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Oktober 2020 bereits abgelaufen und der Anrechnungsanspruch damit erloschen war. 4.9. Im Revisionsfall wurde die sechsmonatige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, NO daher mit der Verleihung des akademischen Grades an den Revisionswerber mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 16. Februar 2017 ausgelöst, sodass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Oktober 2020 bereits abgelaufen und der Anrechnungsanspruch damit erloschen war.
50
5. Das Verwaltungsgericht hat den Anrechnungsantrag somit zu Recht abgewiesen, weshalb die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.5. Das Verwaltungsgericht hat den Anrechnungsantrag somit zu Recht abgewiesen, weshalb die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
51
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Oktober 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030007.L00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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