TE Vwgh Beschluss 2024/10/8 Ro 2021/05/0031

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Veröffentlicht am 08.10.2024
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §10d
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z7
B-VG Art133 Abs4
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache des H J in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Mai 2019, VGW-003/032/2869/2019-16, betreffend Übertretung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2019 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH einer Übertretung des § 10d Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 840,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin einer näher bezeichneten Veranstaltung am 3. August 2018 in einer näher genannten Veranstaltungsstätte, an der maximal 17.000 Besucher, sohin mehr als 1.000 Personen teilnehmen konnten, „Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausgeschenkt hat, da an mehreren Verkaufsständen (...) Mineralwasser der Marke V... in der Sorte ohne aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Mineralwasser), Eistee der Marke R... in den Sorten Zitrone und Pfirsich aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Teegetränke-Eistee), Apfelsaft gespritzt der Marke R... in der Sorte ‚H... Apple Sprizz‘ aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Erfrischungsgetränke - Fruchtsaftlimonade), die Erfrischungsgetränke O... Cola, O... Bitter Lemon, O... Ginger Ale und O... Tonic Water aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke - Limonaden bzw. Bitterlimonaden), Energy Drinks der Marke R... in diversen Sorten aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke - Energy Drinks) sowie Apfelcider der Marke S... aus 0,5 l Einweg Dosen ausgeschenkt wurden, wobei die erwähnten Getränkearten in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind, und die Getränke Eiskaffee der Marke E... in der Sorte Caffe Latte Cappucino und Cafe Latte Mexico Edition sowie Choco Latte der Marke E... in 0,23 l Einweg Kunststoffbechern ausgegeben wurden, obwohl die Verwendung von Mehrweggebinden und Mehrweggeschirr aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht untersagt war“. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben und gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der B GmbH ausgesprochen.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2019 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH einer Übertretung des Paragraph 10 d, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG) schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 840,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, weil er es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin einer näher bezeichneten Veranstaltung am 3. August 2018 in einer näher genannten Veranstaltungsstätte, an der maximal 17.000 Besucher, sohin mehr als 1.000 Personen teilnehmen konnten, „Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausgeschenkt hat, da an mehreren Verkaufsständen (...) Mineralwasser der Marke römisch fünf... in der Sorte ohne aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Mineralwasser), Eistee der Marke R... in den Sorten Zitrone und Pfirsich aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Teegetränke-Eistee), Apfelsaft gespritzt der Marke R... in der Sorte ‚H... Apple Sprizz‘ aus 0,5 l Einweg Pet-Flaschen (Getränkeart Erfrischungsgetränke - Fruchtsaftlimonade), die Erfrischungsgetränke O... Cola, O... Bitter Lemon, O... Ginger Ale und O... Tonic Water aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke - Limonaden bzw. Bitterlimonaden), Energy Drinks der Marke R... in diversen Sorten aus 250 ml Einweg Dosen (Getränkeart alkoholfreie Erfrischungsgetränke - Energy Drinks) sowie Apfelcider der Marke S... aus 0,5 l Einweg Dosen ausgeschenkt wurden, wobei die erwähnten Getränkearten in Wien in Mehrweggebinden erhältlich sind, und die Getränke Eiskaffee der Marke E... in der Sorte Caffe Latte Cappucino und Cafe Latte Mexico Edition sowie Choco Latte der Marke E... in 0,23 l Einweg Kunststoffbechern ausgegeben wurden, obwohl die Verwendung von Mehrweggebinden und Mehrweggeschirr aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht untersagt war“. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der B GmbH ausgesprochen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit einer näher bezeichneten Maßgabe (I.). Hinsichtlich der Strafhöhe gab es der Beschwerde insoweit statt, als es die verhängte Geldstrafe auf € 800,--, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden und den gemäß § 64 VStG vorgeschriebenen Betrag auf € 80,-- herabsetzte (II.). Eine ordentliche Revision erklärte es für zulässig (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit einer näher bezeichneten Maßgabe (römisch eins.). Hinsichtlich der Strafhöhe gab es der Beschwerde insoweit statt, als es die verhängte Geldstrafe auf € 800,--, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden und den gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschriebenen Betrag auf € 80,-- herabsetzte (römisch zwei.). Eine ordentliche Revision erklärte es für zulässig (römisch drei.).
3
Begründend setzte sich das Verwaltungsgericht, jeweils bezugnehmend auf jede einzelne Getränkeart, ausführlich mit der Frage der Subsumierung des Tatvorwurfes unter § 47 Abs. 1 Z 7 iVm § 10d Wr. AWG auseinander und kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass die vorgeworfenen Taten diesen Tatbestand zu allen Getränkearten erfüllten. Als Begründung für die Revisionszulassung führte das Verwaltungsgericht aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „was unter ‚Getränkeart‘ iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG zu verstehen ist bzw. wie die Erhältlichkeit von Getränken in Wien zu beurteilen ist“.Begründend setzte sich das Verwaltungsgericht, jeweils bezugnehmend auf jede einzelne Getränkeart, ausführlich mit der Frage der Subsumierung des Tatvorwurfes unter Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 10 d, Wr. AWG auseinander und kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass die vorgeworfenen Taten diesen Tatbestand zu allen Getränkearten erfüllten. Als Begründung für die Revisionszulassung führte das Verwaltungsgericht aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „was unter ‚Getränkeart‘ iSd Paragraph 10 d, Absatz eins, Wr. AWG zu verstehen ist bzw. wie die Erhältlichkeit von Getränken in Wien zu beurteilen ist“.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 2566/2019-5 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Nunmehr richtet sich die vorliegende Revision „gegen Spruchpunkt I. und II.“ dieses Erkenntnisses.Nunmehr richtet sich die vorliegende Revision „gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.“ dieses Erkenntnisses.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , für viele etwa VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032, mwN).
11
Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:
12
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , aus vielen etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, mwN).
13
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, oder auch 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird dementsprechend nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, mwN).Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche , aus vielen etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, oder auch 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird dementsprechend nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, mwN).
14
Mit der oben dargestellten Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht wird nach Maßgabe der genannten Anforderungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. erneut etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).Mit der oben dargestellten Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht wird nach Maßgabe der genannten Anforderungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , erneut etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
15
Zur Zulässigkeitsbegründung des Revisionswerbers:
16
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 30.04.2024, Ro 2023/05/0006, mwN).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , aus vielen etwa VwGH 30.04.2024, Ro 2023/05/0006, mwN).
17
In dem sich über dreizehn Seiten erstreckenden Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird mit näherer Begründung zunächst zusammengefasst ausgeführt, es fehle „Rechtsprechung des VwGH zum Begriff ‚Getränkeart‘“ und „zum Begriff ‚in Wien erhältlich‘“. Weiters fehle „Rechtsprechung des VwGH zur Reichweite des Gebots, Getränke in Mehrweggebinden auszugeben“. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Auslegung des § 10d Wr AWG (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mehrweggebots betreffend den Ausschank von Getränken)“ und „zur unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Auslegung des § 10d Wr AWG (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mehrweggebots betreffend die Ausgabe von Getränken)“. Weiters fehle es an Rechtsprechung zu „vergleichbaren anderen landesrechtlichen Bestimmungen (§ 7 S. AWG 1998 und § 46 Stmk VSVO 2014)“ und zu „§ 32 Abs 2 Wr VAG 2020“. Die Klärung dieser Rechtsfragen sei jeweils nicht nur „im Hinblick auf die vom Revisionswerber durchgeführte Veranstaltung von Bedeutung, sondern für eine Vielzahl künftig durchzuführender (Groß-)Veranstaltungen und für eine Vielzahl von auf solchen Veranstaltungen auszuschenkenden und auszugebenden Getränken“.In dem sich über dreizehn Seiten erstreckenden Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird mit näherer Begründung zunächst zusammengefasst ausgeführt, es fehle „Rechtsprechung des VwGH zum Begriff ‚Getränkeart‘“ und „zum Begriff ‚in Wien erhältlich‘“. Weiters fehle „Rechtsprechung des VwGH zur Reichweite des Gebots, Getränke in Mehrweggebinden auszugeben“. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 10 d, Wr AWG (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mehrweggebots betreffend den Ausschank von Getränken)“ und „zur unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 10 d, Wr AWG (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mehrweggebots betreffend die Ausgabe von Getränken)“. Weiters fehle es an Rechtsprechung zu „vergleichbaren anderen landesrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 7, S. AWG 1998 und Paragraph 46, Stmk VSVO 2014)“ und zu „§ 32 Absatz 2, Wr VAG 2020“. Die Klärung dieser Rechtsfragen sei jeweils nicht nur „im Hinblick auf die vom Revisionswerber durchgeführte Veranstaltung von Bedeutung, sondern für eine Vielzahl künftig durchzuführender (Groß-)Veranstaltungen und für eine Vielzahl von auf solchen Veranstaltungen auszuschenkenden und auszugebenden Getränken“.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, mwN); dazu ist jedenfalls im Sinne des bereits oben (Rn 13) Gesagten eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. nochmals für viele etwa VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, mwN); dazu ist jedenfalls im Sinne des bereits oben (Rn 13) Gesagten eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen vergleiche , nochmals für viele etwa VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, mwN).
19
Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision erschöpft sich in theoretischen Ausführungen, die mit dem lediglich formelhaften Hinweis auf die „durchgeführte Veranstaltung“ beziehungsweise „auszuschenkende“ bzw. „auszugebende“ Getränke keinen ausreichend konkreten Bezug zum Revisionssachverhalt aufweisen. Hinsichtlich welcher der gegenständlich in Rede stehenden Getränkearten der Revisionswerber in Bezug auf welche allgemein angesprochene Frage eine höchstgerichtliche Klärung wünscht, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt. Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum angefochtenen Erkenntnis hergestellt, noch wird auf die ausführliche rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichtes eingegangen. Dass und aus welchem Grund daher der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, von welcher das Schicksal der Revision abhängt, wird mit dem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen nicht ausreichend konkret dargelegt (vgl. VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2021/05/0029, 26.02.2024, Ro 2024/06/0001, oder auch wiederum 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, jeweils mwN).Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision erschöpft sich in theoretischen Ausführungen, die mit dem lediglich formelhaften Hinweis auf die „durchgeführte Veranstaltung“ beziehungsweise „auszuschenkende“ bzw. „auszugebende“ Getränke keinen ausreichend konkreten Bezug zum Revisionssachverhalt aufweisen. Hinsichtlich welcher der gegenständlich in Rede stehenden Getränkearten der Revisionswerber in Bezug auf welche allgemein angesprochene Frage eine höchstgerichtliche Klärung wünscht, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt. Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum angefochtenen Erkenntnis hergestellt, noch wird auf die ausführliche rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichtes eingegangen. Dass und aus welchem Grund daher der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, von welcher das Schicksal der Revision abhängt, wird mit dem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen nicht ausreichend konkret dargelegt vergleiche , VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , aus vielen etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2021/05/0029, 26.02.2024, Ro 2024/06/0001, oder auch wiederum 31.5.2021, Ro 2020/10/0010, jeweils mwN).
20
Wenn der Revisionswerber außerdem Rechtsprechung zu „vergleichbaren anderen landesrechtlichen Bestimmungen (§ 7 S. AWG 1998 und § 46 Stmk VSVO 2014)“ und zu „§ 32 Abs 2 Wr VAG 2020“ vermisst, genügt der Hinweis, dass dem Revisionsfall keine Bestrafung nach den genannten Bestimmungen zugrunde liegt.Wenn der Revisionswerber außerdem Rechtsprechung zu „vergleichbaren anderen landesrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 7, S. AWG 1998 und Paragraph 46, Stmk VSVO 2014)“ und zu „§ 32 Absatz 2, Wr VAG 2020“ vermisst, genügt der Hinweis, dass dem Revisionsfall keine Bestrafung nach den genannten Bestimmungen zugrunde liegt.
21
Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zudem auf den oben bereits genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2566/2019-5, zu verweisen. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus nicht berufen (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Zu den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zudem auf den oben bereits genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2566/2019-5, zu verweisen. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus nicht berufen vergleiche , für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
22
Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Notwendigkeit, nationales Recht, das mit Unionsrecht in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen“, behauptet wird, wird mit den dazu getätigten allgemeinen Ausführungen zum einen ebenso kein ausreichend konkreter Bezug zum Revisionssachverhalt hergestellt und zum anderen auch das angebliche Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend begründet (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen für viele etwa VwGH 17.6.2024, Ra 2024/05/0072, mwN).Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Notwendigkeit, nationales Recht, das mit Unionsrecht in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen“, behauptet wird, wird mit den dazu getätigten allgemeinen Ausführungen zum einen ebenso kein ausreichend konkreter Bezug zum Revisionssachverhalt hergestellt und zum anderen auch das angebliche Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend begründet vergleiche , zu den diesbezüglichen Anforderungen für viele etwa VwGH 17.6.2024, Ra 2024/05/0072, mwN).
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Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Notwendigkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Beschwerdegründen“ und „zur generellen Begründungspflicht von Erkenntnissen“ vor, und dazu begründend auf näheres Vorbringen in der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, durch Verweis auf sonstige Schriftsätze, wie zum Beispiel auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren, nicht Rechnung getragen wird (vgl. für viele etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, oder auch 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, jeweils mwN). Ein Abweichen von Rechtsprechung wird daher schon aus diesem Grund nicht aufgezeigt. Betreffend den behaupteten Begründungsmangel wird darüber hinaus die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels nicht dargelegt (vgl. zur nötigen Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln aus vielen etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Notwendigkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Beschwerdegründen“ und „zur generellen Begründungspflicht von Erkenntnissen“ vor, und dazu begründend auf näheres Vorbringen in der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, durch Verweis auf sonstige Schriftsätze, wie zum Beispiel auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren, nicht Rechnung getragen wird vergleiche , für viele etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164, oder auch 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, jeweils mwN). Ein Abweichen von Rechtsprechung wird daher schon aus diesem Grund nicht aufgezeigt. Betreffend den behaupteten Begründungsmangel wird darüber hinaus die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels nicht dargelegt vergleiche , zur nötigen Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln aus vielen etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).
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Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur gebotenen Vorgehensweise bei Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG“ behauptet, ist dazu festzuhalten, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2021/06/0225 oder auch 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, jeweils mwN). Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden des Beschuldigten, kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2023/03/0101, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht dargelegt, dass alle Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ erfüllt wären; dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht fallbezogen hinsichtlich der Frage der Einstellung des Verfahrens von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, wird daher schon aus diesem Grund nicht aufgezeigt.Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur gebotenen Vorgehensweise bei Vorliegen eines Anwendungsfalls des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG“ behauptet, ist dazu festzuhalten, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2021/06/0225 oder auch 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, jeweils mwN). Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden des Beschuldigten, kumulativ vorliegen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2023/03/0101, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht dargelegt, dass alle Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ erfüllt wären; dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht fallbezogen hinsichtlich der Frage der Einstellung des Verfahrens von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen wäre, wird daher schon aus diesem Grund nicht aufgezeigt.
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In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021050031.J00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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