1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberinnen erachteten sich durch die angefochtene Entscheidung „in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn diese nach der anzuwendenden Bauordnung auch zulässig ist und nicht die Rechte der Nachbarn trotz entsprechender Einwendungen missachtet werden, verletzt“.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).
6
Mit dem genannten Recht darauf, „dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn diese nach der anzuwendenden Bauordnung auch zulässig ist und nicht die Rechte der Nachbarn trotz entsprechender Einwendungen missachtet werden“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).Mit dem genannten Recht darauf, „dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn diese nach der anzuwendenden Bauordnung auch zulässig ist und nicht die Rechte der Nachbarn trotz entsprechender Einwendungen missachtet werden“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien vergleiche , insbesondere Paragraph 134 a, leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien vergleiche , für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).
7
Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2024