TE Vwgh Beschluss 2024/10/8 Ra 2024/01/0334

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Veröffentlicht am 08.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R L T, in S, gegen das am 15. Mai 2024 mündlich verkündete und am 15. Juli 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zl. KLVwG-582-584/16/2024, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - der Revisionswerber einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 5 Stunden verhängt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 5 Stunden verhängt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich der mit „Widerruf bzw. Neuaufnahme!“ überschriebene Schriftsatz des Revisionswerbers, der sich u.a. gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG richtet.Dagegen richtet sich der mit „Widerruf bzw. Neuaufnahme!“ überschriebene Schriftsatz des Revisionswerbers, der sich u.a. gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG richtet.
3
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4
Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu.Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu.
5
Vorliegend erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Vorliegend erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
6
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0167, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0167, mwN).

Wien, am 8. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010334.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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