1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - der Revisionswerber einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 5 Stunden verhängt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 5 Stunden verhängt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich der mit „Widerruf bzw. Neuaufnahme!“ überschriebene Schriftsatz des Revisionswerbers, der sich u.a. gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG richtet.Dagegen richtet sich der mit „Widerruf bzw. Neuaufnahme!“ überschriebene Schriftsatz des Revisionswerbers, der sich u.a. gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG richtet.
3
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4
Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu.Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall - soweit vorliegend relevant (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - zu.
5
Vorliegend erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.Vorliegend erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
6
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0167, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0167, mwN).
Wien, am 8. Oktober 2024