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Dem Revisionswerber - einem aus Syrien stammenden staatenlosen Palästinenser - wurde mit Bescheid vom 31. August 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Am 20. März 2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Aberkennungsverfahren von Amts wegen ein.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. Juli 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Z 1, 1. und 2. Fall SMG schuldig gesprochen. Der Revisionswerber wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, davon wurde ein Teil von 20 Monaten bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. Juli 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 28, Absatz eins, eins, und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, eins, und 2. Fall SMG schuldig gesprochen. Der Revisionswerber wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, davon wurde ein Teil von 20 Monaten bedingt nachgesehen.
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Mit Bescheid vom 20. November 2023 erkannte das BFA den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Revisionswerber keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 20. November 2023 erkannte das BFA den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Revisionswerber keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1153/2024-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende Revision ein.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der nunmehr erhobenen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ vor, dass er in seinem Recht „auf Sachentscheidung, inhaltliche Entscheidung seiner Beschwerde“ verletzt worden sei, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 1.10.2015, Ra 2015/19/0208, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 1.10.2015, Ra 2015/19/0208, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN). 14
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Recht auf Sachentscheidung kann der Revisionswerber daher schon deshalb nicht verletzt sein, weil das BVwG eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Recht auf Sachentscheidung kann der Revisionswerber daher schon deshalb nicht verletzt sein, weil das BVwG eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen hat vergleiche , VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN). 15
Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, mwN).Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, mwN).
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Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
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Im Übrigen wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe, eine besondere Vulnerabilität im Speziellen zu berücksichtigen sei.Im Übrigen wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohe, eine besondere Vulnerabilität im Speziellen zu berücksichtigen sei.
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Dabei übersieht die Revision, dass der Revisionswerber wie vom BVwG näher dargelegt, einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gesetzt hat, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuzuerkennen war.Dabei übersieht die Revision, dass der Revisionswerber wie vom BVwG näher dargelegt, einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gesetzt hat, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuzuerkennen war.
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Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Zulässigkeitsbegründung in der Revision enthält bloß pauschale Behauptungen und entspricht somit nicht diesen Anforderungen (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/19/0112, mwN).Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Zulässigkeitsbegründung in der Revision enthält bloß pauschale Behauptungen und entspricht somit nicht diesen Anforderungen vergleiche , VwGH 24.4.2024, Ra 2024/19/0112, mwN).
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Soweit in der Revision ein Vorbringen dahingehend erstattet wird, dass sich das BVwG nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe und bei richtiger Auseinandersetzung zum Schluss gekommen wäre, dass vom Revisionswerber keine Gefahr ausgehe, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof - auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - bereits darauf hingewiesen hat, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0238, mwN).Soweit in der Revision ein Vorbringen dahingehend erstattet wird, dass sich das BVwG nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe und bei richtiger Auseinandersetzung zum Schluss gekommen wäre, dass vom Revisionswerber keine Gefahr ausgehe, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof - auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - bereits darauf hingewiesen hat, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0238, mwN). 21
Der Revision gelingt es nicht, der vom BVwG vorgenommenen Einzelfallbeurteilung entgegenzutreten und schlüssig darzulegen, weshalb das BVwG von den hg. Leitlinien abgewichen wäre (vgl. zu diesen Kriterien VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rn 93-95, mwN).Der Revision gelingt es nicht, der vom BVwG vorgenommenen Einzelfallbeurteilung entgegenzutreten und schlüssig darzulegen, weshalb das BVwG von den hg. Leitlinien abgewichen wäre vergleiche , zu diesen Kriterien VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, Rn 93-95, mwN). 22
In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2024