TE Vwgh Beschluss 2024/10/11 Ra 2023/20/0284

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Veröffentlicht am 11.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §11 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §41
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des H A, vertreten durch Mag. Constantin Benes, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19, dieser vertreten durch Dr. Erich Gemeiner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023, W270 2264220-1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des H A, vertreten durch Mag. Constantin Benes, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19, dieser vertreten durch Dr. Erich Gemeiner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023, W270 2264220-1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er zusammengefasst mit der Befürchtung begründete, in Syrien von mehreren Seiten zum Wehrdienst verpflichtet zu werden.
2
Mit Bescheid vom 8. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe der Entscheidung keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt und eine Befassung mit den Richtlinien des UNHCR unterlassen.
8
Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch Zitierung von Berichten zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarerer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Daher wird die Zulässigkeit der Revision nicht damit dargelegt, dass sich diese auf nicht näher bezeichnete „aktuelle Länderberichte“ beziehe.Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse durch Zitierung von Berichten zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarerer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können vergleiche , VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Daher wird die Zulässigkeit der Revision nicht damit dargelegt, dass sich diese auf nicht näher bezeichnete „aktuelle Länderberichte“ beziehe.
9
Entgegen dem Vorbringen in der Revision setzte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den relevanten Erwägungen des UNHCR auseinander und kam zum Schluss, dass der Revisionswerber, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung der relevanten Leitlinien des UNHCR und der EUAA sowie der angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe. Die UNHCR-Richtlinien verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles. Es ergibt sich daraus somit nicht der Schluss, dass jeder Asylsuchende, der unter ein Risikoprofil falle, einer Verfolgung ausgesetzt sei (vgl. VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182, mwN). Der erforderlichen Beurteilung der Umstände kam das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nach.Entgegen dem Vorbringen in der Revision setzte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den relevanten Erwägungen des UNHCR auseinander und kam zum Schluss, dass der Revisionswerber, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung der relevanten Leitlinien des UNHCR und der EUAA sowie der angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe. Die UNHCR-Richtlinien verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles. Es ergibt sich daraus somit nicht der Schluss, dass jeder Asylsuchende, der unter ein Risikoprofil falle, einer Verfolgung ausgesetzt sei vergleiche , VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182, mwN). Der erforderlichen Beurteilung der Umstände kam das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nach.
10
Insoweit der Revisionswerber weiters auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Bezug nimmt, wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht dargelegt, weil es im gegenständlichen Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet des Revisionswerbers verneinte, auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht ankommt (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0235, mwN).Insoweit der Revisionswerber weiters auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Bezug nimmt, wird eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht dargelegt, weil es im gegenständlichen Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet des Revisionswerbers verneinte, auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht ankommt vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0235, mwN).
11
Der Revisionswerber bringt schließlich vor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit „seiner praktischen Möglichkeit“ auseinandergesetzt habe, in seine bisherige Heimatregion einzureisen, ohne dabei vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet zu durchqueren und zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
12
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2023/20/0332, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ra 2023/20/0332, mwN).
13
Im gegenständlichen Fall wird in der Revision nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber in Bezug auf die vorgebrachte ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder im Beschwerdeverfahren ein entsprechend begründetes Vorbringen erstattet hätte, das einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn erkennen ließe. Damit ist aber dem - auf der Prämisse des bloß behaupteten Vorliegens eines Verfolgungsgrundes des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufbauenden - Revisionsvorbringen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers der Boden entzogen.Im gegenständlichen Fall wird in der Revision nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber in Bezug auf die vorgebrachte ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder im Beschwerdeverfahren ein entsprechend begründetes Vorbringen erstattet hätte, das einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn erkennen ließe. Damit ist aber dem - auf der Prämisse des bloß behaupteten Vorliegens eines Verfolgungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufbauenden - Revisionsvorbringen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers der Boden entzogen.
14
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200284.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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