TE Vwgh Erkenntnis 2024/10/14 Ra 2024/20/0231

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §1
AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §16
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner sowie Hofrat Mag. M. Mayr als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die Revision des T S in W, vertreten durch Mag. Felix Kirkovits, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 50, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024, I414 2273372-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner sowie Hofrat Mag. M. Mayr als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über die Revision des T S in W, vertreten durch Mag. Felix Kirkovits, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 50, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024, I414 2273372-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023, 1318032203-222412868, ersatzlos behoben wurden, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023, 1318032203-222412868, ersatzlos behoben wurden, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 2. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2
Am 6. März 2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, das diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 1. August 2023 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Verzögerung der Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.Am 6. März 2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, das diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 1. August 2023 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Verzögerung der Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis aufgrund der dagegen erhobenen Revision mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/20/0390, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4
Noch vor Ergehen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - was dem Verwaltungsgerichtshof nicht mitgeteilt worden war - mit Bescheid vom 10. November 2023 den Antrag des Revisionswerbers bezüglich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Noch vor Ergehen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - was dem Verwaltungsgerichtshof nicht mitgeteilt worden war - mit Bescheid vom 10. November 2023 den Antrag des Revisionswerbers bezüglich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 Beschwerde, soweit ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war (Spruchpunkt I.). Die Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ließ er ausdrücklich unbekämpft.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 Beschwerde, soweit ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ließ er ausdrücklich unbekämpft.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Begründung aus, dass der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe, die zulässig und berechtigt sei. Nach „Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG“ sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Erkenntnis vom 1. August 2023 die Säumnisbeschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung sei jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2023 aufgehoben worden. Der „bereits mit Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde eingetretene Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht“ sei „dadurch bekräftigt“ worden. Die ersatzlose Aufhebung eines Erkenntnisses entfalte nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc-Wirkung. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirke die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeute, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten sei, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden sei. Ein trotz Zuständigkeitsüberganges erlassener Bescheid der Behörde sei vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu beheben. Die Unzuständigkeit der Behörde sei gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen. Somit sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen - aus dem gesamten Zusammenhang erkennbar gemeint: zur Gänze - zu beheben. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geltend gemacht habe, stehe der Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Begründung aus, dass der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe, die zulässig und berechtigt sei. Nach „Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG“ sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Erkenntnis vom 1. August 2023 die Säumnisbeschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung sei jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2023 aufgehoben worden. Der „bereits mit Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde eingetretene Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht“ sei „dadurch bekräftigt“ worden. Die ersatzlose Aufhebung eines Erkenntnisses entfalte nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc-Wirkung. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirke die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeute, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten sei, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden sei. Ein trotz Zuständigkeitsüberganges erlassener Bescheid der Behörde sei vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu beheben. Die Unzuständigkeit der Behörde sei gemäß Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen. Somit sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen - aus dem gesamten Zusammenhang erkennbar gemeint: zur Gänze - zu beheben. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geltend gemacht habe, stehe der Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht entgegen.
8
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit der bloßen Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit der bloßen Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
9
Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber erhobene Revision wurde samt den Verfahrensakten vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
11
In der Begründung für die Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erlassung des Bescheides zuständig gewesen. Zu dieser Zeit sei die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. August 2023 abgewiesen gewesen. Die Frage einer Gesetzesverletzung (gemeint: in Bezug auf die Zuständigkeit der Behörde) sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem allfälligen Beschwerdeverfahren (gemeint: über die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde) vom Verwaltungsgericht zu klären. Die Säumnisbeschwerde hingegen verfolge als Rechtsschutzziel die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit.
12
Die Revision ist in Anbetracht dieses Vorbringens zur Klärung der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit nach Aufhebung eines von einem Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde abweisenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Sie ist im Ergebnis zum Teil auch berechtigt.
13
Zur teilweisen Abweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof:
14
Der Revisionswerber hat am 6. März 2023 eine Säumnisbeschwerde eingebracht, weil bis dahin die Behörde über seinen Antrag nicht entschieden gehabt hatte. Die Säumnisbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Erkenntnis vom 1. August 2023 abgewiesen. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der dagegen eingebrachten Revision mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/20/0390, aufgehoben. Bereits vor Ergehen dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheid vom 10. November 2023 erlassen.
15
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0052).Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0052).
16
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde, ohne über den Antrag entschieden zu haben, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in der Folge dann aber davon aus, dass die Säumnisbeschwerde - mangels des Vorliegens eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung - keine Berechtigung aufgewiesen habe. Damit verneinte es, dass sämtliche Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit von der Behörde auf das Verwaltungsgericht, in der in Rede stehenden Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, vorgelegen seien. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, mit dem die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, erlangte Rechtskraft (vgl. dazu, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden, etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0086, mwN).Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde, ohne über den Antrag entschieden zu haben, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in der Folge dann aber davon aus, dass die Säumnisbeschwerde - mangels des Vorliegens eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung - keine Berechtigung aufgewiesen habe. Damit verneinte es, dass sämtliche Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit von der Behörde auf das Verwaltungsgericht, in der in Rede stehenden Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, vorgelegen seien. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, mit dem die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, erlangte Rechtskraft vergleiche , dazu, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden, etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0086, mwN).
17
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023 wurde allerdings in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof über eine vom Revisionswerber eingebrachte Revision gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufgehoben, wobei dessen Erkenntnis erst zu einem Zeitpunkt erging, als die Behörde den beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid bereits erlassen hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von seiner Zuständigkeit, den Bescheid erlassen zu dürfen, aus, weil das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zuvor abgewiesen hatte und diese Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (noch) dem Rechtsbestand angehörte.Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023 wurde allerdings in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof über eine vom Revisionswerber eingebrachte Revision gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufgehoben, wobei dessen Erkenntnis erst zu einem Zeitpunkt erging, als die Behörde den beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid bereits erlassen hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von seiner Zuständigkeit, den Bescheid erlassen zu dürfen, aus, weil das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zuvor abgewiesen hatte und diese Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (noch) dem Rechtsbestand angehörte.
18
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die nach § 42 Abs. 2 VwGG erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat.
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt aufgrund des § 42 Abs. 3 VwGG die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt aufgrund des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN).
20
Ein solcher unlösbarer Zusammenhang zwischen der Aufhebung des die Säumnisbeschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof und dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023 liegt hier nicht vor, weshalb der Bescheid auch nicht infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem als beseitigt gilt (vgl. erneut VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, die dort zu § 284 BAO vertretene Ansicht ist auch für den Anwendungsbereich des VwGVG als maßgeblich anzusehen).Ein solcher unlösbarer Zusammenhang zwischen der Aufhebung des die Säumnisbeschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof und dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023 liegt hier nicht vor, weshalb der Bescheid auch nicht infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem als beseitigt gilt vergleiche , erneut VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, die dort zu Paragraph 284, BAO vertretene Ansicht ist auch für den Anwendungsbereich des VwGVG als maßgeblich anzusehen).
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden nach dem VwGVG bereits festgehalten, dass dann, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen wird, dieser (in jenem Fall, in dem die Säumnisbeschwerde auch zulässig und begründet war) mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet ist. Diese Rechtswidrigkeit ist im Fall der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden nach dem VwGVG bereits festgehalten, dass dann, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen wird, dieser (in jenem Fall, in dem die Säumnisbeschwerde auch zulässig und begründet war) mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet ist. Diese Rechtswidrigkeit ist im Fall der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001, mwN).
22
Der die Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. wiederum VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001), vorausgesetzt die Säumnisbeschwerde stellt sich als zulässig und berechtigt dar.Der die Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen vergleiche , wiederum VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001), vorausgesetzt die Säumnisbeschwerde stellt sich als zulässig und berechtigt dar.
23
Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für von der säumigen Behörde - wie im Revisionsfall - nach Erhebung einer Revision gegen die Abweisung einer Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof bis zu dessen Entscheidung erlassene Bescheide (vgl. wiederum VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN, zur insoweit vergleichbaren Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 BAO).Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für von der säumigen Behörde - wie im Revisionsfall - nach Erhebung einer Revision gegen die Abweisung einer Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof bis zu dessen Entscheidung erlassene Bescheide vergleiche , wiederum VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN, zur insoweit vergleichbaren Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 284, BAO).
24
Wird nun die die Säumnisbeschwerde abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, ist für das weitere Schicksal eines in der Zwischenzeit von der Behörde erlassenen Bescheides zu beachten, dass aufgrund des § 42 Abs. 3 VwGG der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre.Wird nun die die Säumnisbeschwerde abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, ist für das weitere Schicksal eines in der Zwischenzeit von der Behörde erlassenen Bescheides zu beachten, dass aufgrund des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre.
25
Dies hat zur Folge, dass die Rechtswirkungen jener Entscheidung, mit der die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, mit rückwirkender Kraft vernichtet wurden und der sich auf die Rechtswirkungen dieser Entscheidung stützenden Ansicht betreffend die Zuständigkeit der Behörde, den Bescheid zu erlassen, der Boden entzogen ist.
26
Im gegenständlichen Fall, in dem die Säumnisbeschwerde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vor Ablauf der dreimonatigen Frist ohne Entscheidung über den Antrag vorgelegt worden war, wäre sohin die Zuständigkeit der Behörde, in der dem Revisionswerber betreffenden Verwaltungsangelegenheit mit dem Bescheid vom 10. November 2023 absprechen zu dürfen, nur dann gegeben gewesen, wenn die Säumnisbeschwerde letztlich als unzulässig oder unberechtigt qualifiziert worden wäre.
27
Das Bundesverwaltungsgericht ist aber nunmehr im hier in Revision gezogenen Erkenntnis - anders als zuvor im vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis vom 1. August 2023 - davon ausgegangen, dass die Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt war.
28
Anders als der Revisionswerber meint, der die Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG nicht in seine Überlegungen einbezieht, führte die Säumnisbeschwerde angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr bejahten Vorliegens sämtlicher dafür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen - fallbezogen - bereits mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht, über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Dem stand nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Säumnisbeschwerde abgewiesen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid noch vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, womit die Entscheidung über die Abweisung der Säumnisbeschwerde aufgehoben wurde, erlassen hatte. Vielmehr ist die gegenteilige Sichtweise aufgrund der in § 42 Abs. 3 VwGG vorgesehenen ex tunc-Wirkung gesetzlich geboten.Anders als der Revisionswerber meint, der die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG nicht in seine Überlegungen einbezieht, führte die Säumnisbeschwerde angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr bejahten Vorliegens sämtlicher dafür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen - fallbezogen - bereits mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht, über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Dem stand nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Säumnisbeschwerde abgewiesen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid noch vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, womit die Entscheidung über die Abweisung der Säumnisbeschwerde aufgehoben wurde, erlassen hatte. Vielmehr ist die gegenteilige Sichtweise aufgrund der in Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vorgesehenen ex tunc-Wirkung gesetzlich geboten.
29
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 11.4.2024, Ra 2023/10/0366, Ra 2023/10/0371, mwN). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281, mwN).Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben vergleiche , VwGH 11.4.2024, Ra 2023/10/0366, Ra 2023/10/0371, mwN). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat vergleiche , VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281, mwN).
30
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass eine solcherart den Bescheid aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge hat, dass die Zuständigkeit wieder an die Behörde zurückfiele. Davon ist auch das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht ausgegangen. Vielmehr wird durch diese Aufhebung, der zugrunde liegt, dass die Zuständigkeit, über die Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, bereits beim Verwaltungsgericht liegt und jene der Behörde nicht mehr bestanden hat, der weitere Weg für eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bereitet.
31
Es mag in der Regel durchaus der Fall und auch zweckmäßig sein, dass die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde und die damit einhergehende Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts samt der Behebung des Bescheides auch zu einer Entscheidung über den Antrag durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens führen wird. Ungeachtet dessen besteht anhand der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aber kein Einwand, dass - wie hier - das Verwaltungsgericht einerseits die Entscheidung, den Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig anzusehen und zu beheben, und andererseits die dann noch ausständige Entscheidung über den Antrag in gesonderten Entscheidungsurkunden erlässt.
32
Die Aufhebung des vom Revisionswerber in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 10. November 2023, soweit sie sich auf dessen Spruchpunkt I. bezog (zu den übrigen Spruchpunkten siehe sogleich), durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich daher als rechtmäßig. Die Revision war folglich in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Aufhebung des vom Revisionswerber in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 10. November 2023, soweit sie sich auf dessen Spruchpunkt römisch eins. bezog (zu den übrigen Spruchpunkten siehe sogleich), durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich daher als rechtmäßig. Die Revision war folglich in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
33
Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof:
34
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023 „infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG“ zur Gänze behoben.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023 „infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG“ zur Gänze behoben.
35
Wie sich sowohl aus dem angefochtenen Erkenntnis als auch den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, hat der Revisionswerber seine mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. November 2023 ausschließlich und ausdrücklich nur gegen dessen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten), nicht aber gegen die - rechtlich davon trennbaren - Spruchpunkte II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte) gerichtet.Wie sich sowohl aus dem angefochtenen Erkenntnis als auch den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, hat der Revisionswerber seine mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. November 2023 ausschließlich und ausdrücklich nur gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten), nicht aber gegen die - rechtlich davon trennbaren - Spruchpunkte römisch zwei. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte) gerichtet.
36
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
37
Richtet sich die Beschwerde wie im Revisionsfall ausschließlich gegen einen trennbaren Spruchpunkt - hier die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zur rechtlichen Trennbarkeit der hier fraglichen Spruchpunkte vgl. etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) - darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts auch nur in diesem Umfang aufheben. Folglich hat lediglich in diesem Rahmen eine Prüfung der Zuständigkeit im Sinn des § 27 VwGVG zu erfolgen (vgl. auch Forster/Pichler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG, § 27 Rn 13). Dies gilt (wie erwähnt) auch dann, wenn der hinsichtlich der trennbaren Spruchpunkte unangefochten gebliebene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde leidet.Richtet sich die Beschwerde wie im Revisionsfall ausschließlich gegen einen trennbaren Spruchpunkt - hier die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zur rechtlichen Trennbarkeit der hier fraglichen Spruchpunkte vergleiche , etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) - darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts auch nur in diesem Umfang aufheben. Folglich hat lediglich in diesem Rahmen eine Prüfung der Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 27, VwGVG zu erfolgen vergleiche , auch Forster/Pichler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), VwGVG, Paragraph 27, Rn 13). Dies gilt (wie erwähnt) auch dann, wenn der hinsichtlich der trennbaren Spruchpunkte unangefochten gebliebene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde leidet.
38
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall mit Blick auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall mit Blick auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung in der Beschwerde allein die Abweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids).
39
Indem das Bundesverwaltungsgericht den gesamten Bescheid - also auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte II. und III. - aufgehoben hat, hat es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, was in der Revision im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wird.Indem das Bundesverwaltungsgericht den gesamten Bescheid - also auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - aufgehoben hat, hat es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, was in der Revision im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wird.
40
Das angefochtene Erkenntnis war sohin in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war sohin in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
41
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Oktober 2024

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200231.L00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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