1
Mit 12. April 2022 setzte der Bezirkshauptmann von Gmunden als Dienstvorgesetzter des Revisionswerbers dessen Dienstbeurteilung auf der Grundlage einer Dienstbeschreibung durch den unmittelbar dienstvorgesetzten Abteilungsleiter für den Beurteilungszeitraum von 1. März 2021 bis 17. März 2022 mit „wenig zufriedenstellend“ fest.
2
Infolge eines Antrags des Revisionswerbers auf Überprüfung bestätigte die Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) mit Bescheid vom 21. Februar 2023 diese Dienstbeurteilung und setzte sie für den genannten Zeitraum endgültig mit „wenig zufriedenstellend“ fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2023 ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte zur Begründung seines Erkenntnisses im Wesentlichen auf als gravierend beurteilte Missstände in vier vom Revisionswerber bearbeiteten Akten ab, die wiederholte Missachtung einer Weisung seines Vorgesetzten, und beurteilte dessen Umgang mit Vorgesetzten als geringschätzig und wenig kritikfähig.
5
Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt - nach Darstellung seiner beweiswürdigenden Erwägungen sowie Wiedergabe maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen und von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dahingehend, dass der Revisionswerber hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Kriterien das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß gerade noch erreiche. Die vom Bezirkshauptmann auf Basis der Dienstbeschreibung festgesetzte und von der belangten Behörde bestätigte Dienstbeurteilung des Revisionswerbers mit „wenig zufriedenstellend“ sei daher auch für das Verwaltungsgericht sowohl in persönlicher wie in fachlicher Hinsicht nachvollziehbar.
6
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund einheitlicher höchstgerichtlicher Judikatur zu der zu lösenden Rechtsfrage, von der nicht abgewichen worden sei, sowie einer klaren und eindeutigen Rechtslage.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 54/2024-5, ablehnte, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der maßgebenden Fragen - insbesondere, ob die Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei - nicht anzustellen seien.
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Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2024, E 54/2024-7, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2024, E 54/2024-7, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9
In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.In der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.
10
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, weil das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen die Zuständigkeit der belangten Behörde geprüft, sondern eine Sachentscheidung über die Beschwerde getroffen habe. Die nach § 104 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) als Beurteilungskommission berufene Disziplinarkommission bestehe nach § 120 Oö. LBG aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich aus der Vorsitzenden und zwei namentlich genannten Beisitzerinnen bestanden. Ohne Stellvertreter(innen) sei die Beurteilungskommission nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht erblickt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VwGVG für die Fällung einer Sachentscheidung nicht näher begründet worden sei. Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, weil das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen die Zuständigkeit der belangten Behörde geprüft, sondern eine Sachentscheidung über die Beschwerde getroffen habe. Die nach Paragraph 104, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) als Beurteilungskommission berufene Disziplinarkommission bestehe nach Paragraph 120, Oö. LBG aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde lediglich aus der Vorsitzenden und zwei namentlich genannten Beisitzerinnen bestanden. Ohne Stellvertreter(innen) sei die Beurteilungskommission nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht erblickt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG für die Fällung einer Sachentscheidung nicht näher begründet worden sei.
13
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2023, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2023,, lauten (auszugsweise):
„§ 102
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;
2.nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.
(1a) Die Dienstbeurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat zu lauten:
1.sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2.zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;
3.wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;
4.nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.
...
§ 104Paragraph 104
Beurteilungskommission
Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 120. ...Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 120, ...
§ 120Paragraph 120
Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des § 121 Abs. 5 von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des Paragraph 121, Absatz 5, von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
...“
14
Enthielt § 120 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung vor der Novelle durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 76/2021, bloß die grundsätzliche Organisationsvorschrift über die Mitglieder der Disziplinarkommission, indem auf eine „erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer)“ abgestellt wurde (vgl. § 120 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, sowie dessen Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 63/1993), während die Zusammensetzung der Senate andernorts geregelt wurde (siehe etwa § 122 Abs. 1 Oö. LBG in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994), ergibt sich nunmehr bereits unmittelbar aus § 120 Abs. 1 Oö. LBG, dass der Spruchkörper aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern) besteht.Enthielt Paragraph 120, Absatz eins, Oö. LBG in der Fassung vor der Novelle durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, bloß die grundsätzliche Organisationsvorschrift über die Mitglieder der Disziplinarkommission, indem auf eine „erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer)“ abgestellt wurde vergleiche , Paragraph 120, Absatz eins, Oö. LBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, sowie dessen Vorgängerbestimmung Paragraph 41, Absatz eins, Oö. LBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993,), während die Zusammensetzung der Senate andernorts geregelt wurde (siehe etwa Paragraph 122, Absatz eins, Oö. LBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,), ergibt sich nunmehr bereits unmittelbar aus Paragraph 120, Absatz eins, Oö. LBG, dass der Spruchkörper aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern) besteht.
15
Hintergrund der Abschaffung der bis dahin vorgesehenen Senatszuständigkeit zugunsten einer einheitlichen Kommission waren nach den Materialien die sinkenden Zahlen an „pragmatischen“ Dienstverhältnissen (vgl. RV 1606/2021 BlgOöLT 28. GP 20).Hintergrund der Abschaffung der bis dahin vorgesehenen Senatszuständigkeit zugunsten einer einheitlichen Kommission waren nach den Materialien die sinkenden Zahlen an „pragmatischen“ Dienstverhältnissen vergleiche , Regierungsvorlage 1606, aus 2021, BlgOöLT 28. Gesetzgebungsperiode 20, ).
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Schon die Bezeichnung als Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter lässt zweifelsfrei erkennen, dass diese Mitglieder der Disziplinarkommission nur im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden Teil des Spruchkörpers sind. Zudem ist der Gesetzgeber aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinn des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet und muss eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl. VwGH 4.4.2024, Ro 2024/09/0001, mwN). Eine solche wäre im vorliegenden Fall, legte man die vom Revisionswerber vertretene Auslegung zugrunde, jedoch gerade nicht gegeben, ist die Formulierung „deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern“ doch zahlenmäßig völlig unbestimmt, sodass die Größe und Zusammensetzung der Kommission gänzlich unvorhersehbar und nicht determiniert wäre. Schon die Bezeichnung als Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter lässt zweifelsfrei erkennen, dass diese Mitglieder der Disziplinarkommission nur im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden Teil des Spruchkörpers sind. Zudem ist der Gesetzgeber aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinn des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet und muss eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein vergleiche , VwGH 4.4.2024, Ro 2024/09/0001, mwN). Eine solche wäre im vorliegenden Fall, legte man die vom Revisionswerber vertretene Auslegung zugrunde, jedoch gerade nicht gegeben, ist die Formulierung „deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern“ doch zahlenmäßig völlig unbestimmt, sodass die Größe und Zusammensetzung der Kommission gänzlich unvorhersehbar und nicht determiniert wäre. 17
Zudem wurde bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 93/2009 des § 122 Abs. 1 Oö. LBG die Größe der (damals noch in Senaten entscheidenden) Disziplinarkommission von davor insgesamt fünf Mitgliedern auf drei Mitglieder verkleinert. Dafür, dass nunmehr wieder eine Vergrößerung des Spruchkörpers beabsichtigt gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.Zudem wurde bereits mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2009, des Paragraph 122, Absatz eins, Oö. LBG die Größe der (damals noch in Senaten entscheidenden) Disziplinarkommission von davor insgesamt fünf Mitgliedern auf drei Mitglieder verkleinert. Dafür, dass nunmehr wieder eine Vergrößerung des Spruchkörpers beabsichtigt gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
18
Die durch die Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder (Beisitzerinnen) entscheidende Beurteilungskommission war somit gesetzeskonform zusammengesetzt und für die Bescheiderlassung zuständig. Ausgehend davon liegt auch der in diesem Zusammenhang gerügte Begründungsmangel nicht vor.
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Der Revisionsweber macht zur Zulässigkeit der Revision ferner geltend, es liege ein wesentlicher Verfahrens- bzw. Begründungsmangel vor, weil das Verwaltungsgericht nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Beweiswürdigung es davon ausgehe, dass in vier Fällen des Revisionswerbers gravierende Missstände zu verzeichnen gewesen seien und welche konkreten Weisungen er wiederholt missachtet habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Aussagen der fünf einvernommenen Zeugen nicht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt.
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Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird.
21
Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (siehe zum Ganzen VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (siehe zum Ganzen VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).
22
Schon eine solche, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Relevanzdarlegung enthält das Zulässigkeitsvorbringen nicht. Überdies hat das Verwaltungsgericht seine - nach Einvernahme der Zeugen in einer mündlichen Verhandlung - getroffene Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis ausreichend begründet. Eine derartige Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung, die eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde (siehe dazu etwa VwGH 18.6.2024,
Ra 2024/09/0006, Rn. 37, mwN), legt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht dar.
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So gab das Verwaltungsgericht etwa auch auszugsweise den Inhalt zweier E-Mails des Vorgesetzten des Revisionswerbers an diesen wieder, wonach der Revisionswerber bereits erstmals am 21. Oktober 2021 zu einer Änderung seiner Art der Aktenbearbeitung angewiesen wurde, dieser Aufforderung jedoch - nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen - nicht nachkam, sodass zu Recht von einem mehrfachen Weisungsverstoß im Beurteilungszeitraum ausgegangen wurde (siehe zum Vorliegen einer Weisung auch bei einem „Ersuchen“ eines Vorgesetzten etwa VwGH 5.12.2023,
Ro 2022/12/0029, Rn. 24 f, mwN).
24
Nicht zuletzt stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogene Schlussfolgerung mit den Denkgesetzen vereinbar ist und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2021/09/0263, mwN zu Dienstbeschreibungen durch Personalsenate).Nicht zuletzt stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogene Schlussfolgerung mit den Denkgesetzen vereinbar ist und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind vergleiche , VwGH 26.4.2023, Ra 2021/09/0263, mwN zu Dienstbeschreibungen durch Personalsenate). 25
Wenn der Revisionswerber sodann geltend macht, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetz getroffen und deshalb nicht begründet, ob Abs. 1 oder Abs. 1a des § 102 Oö. LBG die Rechtsgrundlage seiner Dienstbeurteilung darstelle, so fehlt es auch diesem Vorbringen zuallererst an der Darlegung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit. Das Verwaltungsgericht ging wie die Behörde durch ausdrückliche Bezugnahme auf § 102 Abs. 1a Oö. LBG und die demnach vorzunehmende Beurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, davon aus, dass diese Bestimmung bei dieser Beurteilung heranzuziehen war. Der Revisionswerber stellt dieser - dem Akteninhalt nicht offensichtlich widerstreitenden und im Beschwerdeverfahren nicht bekämpften - Annahme keinen Sachverhalt entgegen, aus dem anderes abzuleiten wäre. Vielmehr geht er in seinem Revisionspunkt, wonach er sich in seinem Recht verletzt erachtet, dass seine Dienstbeurteilung nicht auf „zufriedenstellend“ laute, selbst von der Richtigkeit einer Beurteilung nach § 102 Abs. 1a Oö. LBG aus, ist ein solches Kalkül in einer Dienstbeurteilung nach Abs. 1 leg. cit. doch nicht vorgesehen.Wenn der Revisionswerber sodann geltend macht, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetz getroffen und deshalb nicht begründet, ob Absatz eins, oder Absatz eins a, des Paragraph 102, Oö. LBG die Rechtsgrundlage seiner Dienstbeurteilung darstelle, so fehlt es auch diesem Vorbringen zuallererst an der Darlegung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit. Das Verwaltungsgericht ging wie die Behörde durch ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 102, Absatz eins a, Oö. LBG und die demnach vorzunehmende Beurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, davon aus, dass diese Bestimmung bei dieser Beurteilung heranzuziehen war. Der Revisionswerber stellt dieser - dem Akteninhalt nicht offensichtlich widerstreitenden und im Beschwerdeverfahren nicht bekämpften - Annahme keinen Sachverhalt entgegen, aus dem anderes abzuleiten wäre. Vielmehr geht er in seinem Revisionspunkt, wonach er sich in seinem Recht verletzt erachtet, dass seine Dienstbeurteilung nicht auf „zufriedenstellend“ laute, selbst von der Richtigkeit einer Beurteilung nach Paragraph 102, Absatz eins a, Oö. LBG aus, ist ein solches Kalkül in einer Dienstbeurteilung nach Absatz eins, leg. cit. doch nicht vorgesehen.
26
Wenn der Revisionswerber schließlich in der Berücksichtigung eines erst nach der Verhandlung dem Gericht durch einen Zeugen übermittelten Schriftstücks unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 erster Satz VwGVG einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz geltend macht, übersieht er, dass diese Bestimmung nur in einem (hier nicht vorliegenden) Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Anwendung findet. Zudem hat auch der anwaltlich vertretene Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung auf einen weiteren Termin zur Erörterung der Urkunde ausdrücklich verzichtet. Zu dieser wurde den Parteien überdies vom Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon der Revisionswerber auch Gebrauch machte.Wenn der Revisionswerber schließlich in der Berücksichtigung eines erst nach der Verhandlung dem Gericht durch einen Zeugen übermittelten Schriftstücks unter Hinweis auf Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz VwGVG einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz geltend macht, übersieht er, dass diese Bestimmung nur in einem (hier nicht vorliegenden) Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Anwendung findet. Zudem hat auch der anwaltlich vertretene Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung auf einen weiteren Termin zur Erörterung der Urkunde ausdrücklich verzichtet. Zu dieser wurde den Parteien überdies vom Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon der Revisionswerber auch Gebrauch machte.
27
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.
28
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Oktober 2024