TE Vwgh Beschluss 2024/10/14 Ra 2023/12/0037

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1325
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §23b Abs4
GehG 1956 §83c
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023, W128 2251293-1/12E, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG (mitbeteiligte Partei: E S, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023, W128 2251293-1/12E, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, GehG (mitbeteiligte Partei: E S, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 beantragte der Mitbeteiligte gemäß §§ 23a ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ein Schmerzengeld in der Höhe von € 9.000,- und die Zuerkennung von Verdienstentgang in der Höhe von € 1.251,26 samt 4 % Zinsen seit 1. April 2021. Begründend führte er aus, er sei am 19. März 2021 im Zuge einer Festnahme verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen den Täter gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil der Beschuldigte zurechnungsunfähig gewesen sei. Eine gerichtliche Entscheidung über seine Ersatzansprüche sei nicht möglich.Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 beantragte der Mitbeteiligte gemäß Paragraphen 23 a, ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ein Schmerzengeld in der Höhe von € 9.000,- und die Zuerkennung von Verdienstentgang in der Höhe von € 1.251,26 samt 4 % Zinsen seit 1. April 2021. Begründend führte er aus, er sei am 19. März 2021 im Zuge einer Festnahme verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen den Täter gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil der Beschuldigte zurechnungsunfähig gewesen sei. Eine gerichtliche Entscheidung über seine Ersatzansprüche sei nicht möglich.
2
Er sei von 21. März bis 18. April 2021 dienstunfähig gewesen. Er habe sich von 20. bis 25. März 2021 wegen Herzenzymauslenkung und thorakaler Beschwerden in stationärer Behandlung befunden. Er sei in der ersten Woche nach der Entlassung unfähig gewesen, irgendeine Tätigkeit zu entfalten oder eine Leistung zu erbringen. Erst Anfang April habe er wieder mit leichten Spaziergängen beginnen können. Die Schmerzen im Brustbereich hätten aber noch weitere zwei Wochen nach Dienstbeginn angedauert.
3
Zu den Körperverletzungen seien zusätzlich seelische Schmerzen und Ängste hinzugetreten. Die Ungewissheit über die Folgen der erlittenen Herzverletzung hätten eine seelische Belastung dargestellt - verbunden mit Zukunftssorgen, Störungen des seelischen Gleichgewichts, Befürchtung, in der Folge auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen zu sein und das Gefühl bewusst erlebter akuter Lebensgefahr. Die Einschätzung der Schmerzperioden nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek ergebe 5 Tage starke, 14 bis 16 Tage mittlere und 10 bis 14 Tage leichte Schmerzen.
4
Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 übermittelte das Referat Polizeiärztlicher Dienst der belangten Behörde eine Schmerzperiodenberechnung betreffend den Dienstunfall des Revisionswerbers. Es wurde im Wesentlichen mitgeteilt, die Schmerzperioden würden nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek komprimiert auf 24 Stunden-Tage wie folgt beurteilt:

„Definition: LEICHTE Schmerzen sind dann anzunehmen, wenn der Verletzte über seinen Leidenszustand dominiert, wenn er sich zerstreuen und ablenken kann, er der Situation entsprechend vernünftiger Arbeit nachgehen kann, dabei aber keineswegs frei von Schmerzen und Unlustgefühlen ist. Pro Tag werden im Normalfall 8 Stunden an Schmerzen angenommen, wenn aus den Befunden nichts Anderes ersichtlich ist.

MITTLERE Schmerzen halten sich mit der Fähigkeit, sich von diesen zu abstrahieren, die Waage; der Kranke ist schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und fähig. Pro Tag werden im Normalfall 8 Stunden an Schmerzen angenommen, wenn aus den Befunden nichts Anderes ersichtlich ist.

Schwer: 0

Mittelschwer: 2 Tage (21.03.2021-26.03.2021)

Leicht: 2 Tage (27.03.2021-01.04.2021)“

5
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 erkannte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten - nach Gewährung von Parteiengehör - gemäß § 23b Abs. 4 GehG einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.251,26 (Spruchpunkt 1) sowie Schmerzengeld in Höhe von EUR 600,- (Spruchpunkt 2) zu und wies die über Spruchpunkt 2 hinausgehenden Vorschussforderungen (Spruchpunkt 3) sowie die beantragte Zuerkennung von Zinsen in der Höhe von 4 % (Spruchpunkt 4) ab.Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 erkannte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten - nach Gewährung von Parteiengehör - gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.251,26 (Spruchpunkt 1) sowie Schmerzengeld in Höhe von EUR 600,- (Spruchpunkt 2) zu und wies die über Spruchpunkt 2 hinausgehenden Vorschussforderungen (Spruchpunkt 3) sowie die beantragte Zuerkennung von Zinsen in der Höhe von 4 % (Spruchpunkt 4) ab.
6
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, zur Stellungnahme des Mitbeteiligten, es handle sich bei den Mitgliedern des Polizeiärztlichen Dienstes nicht um Sachverständige im Sinne des Gesetzes und die Zuerkennung von € 600,- Schmerzengeld entspreche nicht der Sach- und Rechtslage, sei er von der belangten Behörde um ergänzende ärztliche Unterlagen (Gutachten, Befunde, Berichte etc.) über die beim Dienstunfall erlittenen körperlichen und seelische Beeinträchtigungen ersucht worden, um den Polizeiärztlichen Dienst mit weiteren Unterlagen seiner körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen neuerlich befassen zu können. Der Mitbeteiligte habe jedoch keine weiteren ärztlichen Unterlagen übermittelt. Die belangte Behörde habe gemäß § 52 AVG die der Behörde beigegebenen und zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beigezogen. Gründe für eine Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen seien nicht erkannt worden. Zur Schmerzengeldberechnung habe das Bundesministerium für Inneres (BMI) ausgeführt, dass unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes (§ 23b Abs. 4 GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld - € 100 je Tag/leichte Schmerzen, € 200 je Tag/mittelstarke Schmerzen, € 300 je Tag/starke Schmerzen - zu verwenden seien, weil das BMI neben der wirtschaftlichen Fürsorgepflicht seinen Bediensteten gegenüber auch diverse Budgetvorgaben beachten müsse.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, zur Stellungnahme des Mitbeteiligten, es handle sich bei den Mitgliedern des Polizeiärztlichen Dienstes nicht um Sachverständige im Sinne des Gesetzes und die Zuerkennung von € 600,- Schmerzengeld entspreche nicht der Sach- und Rechtslage, sei er von der belangten Behörde um ergänzende ärztliche Unterlagen (Gutachten, Befunde, Berichte etc.) über die beim Dienstunfall erlittenen körperlichen und seelische Beeinträchtigungen ersucht worden, um den Polizeiärztlichen Dienst mit weiteren Unterlagen seiner körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen neuerlich befassen zu können. Der Mitbeteiligte habe jedoch keine weiteren ärztlichen Unterlagen übermittelt. Die belangte Behörde habe gemäß Paragraph 52, AVG die der Behörde beigegebenen und zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beigezogen. Gründe für eine Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen seien nicht erkannt worden. Zur Schmerzengeldberechnung habe das Bundesministerium für Inneres (BMI) ausgeführt, dass unter besonderer Bedachtnahme auf die Transparenz im Hinblick auf die Anwendung eines Gesetzes (Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG) und um eine unterschiedliche Zuerkennung von Beträgen im Rahmen dieser Bestimmung zu vermeiden, bundesweit einheitliche Sätze für die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld - € 100 je Tag/leichte Schmerzen, € 200 je Tag/mittelstarke Schmerzen, € 300 je Tag/starke Schmerzen - zu verwenden seien, weil das BMI neben der wirtschaftlichen Fürsorgepflicht seinen Bediensteten gegenüber auch diverse Budgetvorgaben beachten müsse.
7
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8
Die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für Kardiologie und kardiologische Intensivmedizin Dr. R hielt in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2022 fest, der Mitbeteiligte habe aufgrund der Auseinandersetzung zehn Tage heftige thorakale Beschwerden und insbesondere aufgrund der dokumentierten Diagnosen im Rahmen der ambulanten Vorstellung im Krankenhaus vom 20. März 2021 auch einen zumindest zehn Tage andauernden Ganzkörperschmerz verspürt. Im Rahmen ihrer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten Stellungnahme führte die Sachverständige aus, es seien Schmerzperioden von sieben Tagen mittelstarken Schmerzen (20. bis 26. März 2021) und sieben Tagen leichten Schmerzen (27. März bis 2. April 2021) zu berücksichtigen. Über die von Seiten des Mitbeteiligten angegebene andauernde psychische Belastungsreaktion und die für zehn Tage bestandenen Ganzkörperschmerzen könne fachlich keine Aussage getroffen werden. Es seien hierzu möglicherweise zusätzliche fachspezifische Gutachten indiziert.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) I. der Beschwerde teilweise statt und änderte Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides dahin ab, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 23b GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von € 3.600,- zuerkannt wurde. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides hob es auf. In Spruchpunkt A) II. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) römisch eins. der Beschwerde teilweise statt und änderte Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides dahin ab, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 23 b, GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von € 3.600,- zuerkannt wurde. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides hob es auf. In Spruchpunkt A) römisch zwei. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
10
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit noch von Interesse - im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Dauer der vom Mitbeteiligten erlittenen Schmerzperioden gründe auf dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. R. In Anbetracht der Angaben der Sachverständigen, dass der Mitbeteiligte in den im Gutachten angeführten Zeiträumen durchgehend an mittelstarken bzw. leichten Schmerzen gelitten habe, könne die Behauptung der belangten Behörde, dass pro Tag (nur) acht Stunden Schmerzen angenommen werden könnten und ihre Beurteilung der Schmerzperioden sich daher nur „geringfügig“ von der der Sachverständigen unterscheide, dahingestellt bleiben. Dass der Mitbeteiligte - zumindest kurzfristig - unter Todesangst gelitten habe, ergebe sich daraus, dass er am 21. März 2021 mit Brustschmerzen und dem Verdacht auf einen „NSTEMI“ (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) in die Notaufnahme eines bestimmt bezeichneten Klinikums überstellt worden sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Mensch, bei dem der Verdacht auf einen Herzinfarkt bestehe und der an starken Brustschmerzen leide, (zumindest kurzfristig) ernsthaft mit der - ungewissen und daher beängstigenden - Möglichkeit seines zeitnahen Ablebens auseinanderzusetzen habe.
11
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe beim Vorfall vom 19. März 2021 unter anderem eine „Herzprellung“ erlitten, weshalb er in weiterer Folge sieben Tage mittelstarke sowie sieben Tage leichte Schmerzen und aufgrund der Brustschmerzen sowie des Verdachts eines Herzinfarkts zumindest kurzzeitig Todesangst gehabt habe. Infolge des Vorfalls sei der Mitbeteiligte von 21. März bis einschließlich 18. April 2021 an der Ausübung seines Dienstes verhindert gewesen. Es ergebe sich für die (rein) körperlich erlittenen Schmerzen somit ein Schmerzengeld iHv EUR 2.100,- (sieben Tage mittelstarke Schmerzen à EUR 200,- = EUR 1.400,-; sowie sieben Tage leichte Schmerzen à EUR 100,- = EUR 700,-). Zusätzlich sei bei der globalen Bemessung des Schmerzengeldes jedoch auch der seelische Schmerz - nämlich die vom Mitbeteiligten ausgestandene Todesangst - zu berücksichtigen. In Anbetracht der Angemessenheit von EUR 2.000,- Schmerzengeld für zehn Minuten „starke seelische Schmerzen in Form von Todesangst“ (Hinweis auf OGH 3.6.2009, 7 Ob 43/09p) erscheine ein zusätzliches Schmerzengeld iHv EUR 1.500,- für die vom Mitbeteiligten (zumindest kurzzeitig) erlittene Todesangst jedenfalls angemessen. Dem Mitbeteiligten stehe somit für die aus dem Vorfall am 19. März 2021 erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen insgesamt ein Schmerzengeld iHv EUR 3.600,- zu. Da das Schmerzengeld in einem Globalbetrag zu bemessen sei (Hinweis auf Hinteregger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 35 [Stand 01.08.2022, rdb.at], unter weiterem Hinweis auf Judikatur des OGH) sei Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern gewesen. Da der Mitbeteiligte seine Vorschussforderung hinsichtlich des Schmerzengeldes auf (insgesamt) EUR 3.600,- eingeschränkt habe, sei Spruchpunkt 3 aufzuheben gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe beim Vorfall vom 19. März 2021 unter anderem eine „Herzprellung“ erlitten, weshalb er in weiterer Folge sieben Tage mittelstarke sowie sieben Tage leichte Schmerzen und aufgrund der Brustschmerzen sowie des Verdachts eines Herzinfarkts zumindest kurzzeitig Todesangst gehabt habe. Infolge des Vorfalls sei der Mitbeteiligte von 21. März bis einschließlich 18. April 2021 an der Ausübung seines Dienstes verhindert gewesen. Es ergebe sich für die (rein) körperlich erlittenen Schmerzen somit ein Schmerzengeld iHv EUR 2.100,- (sieben Tage mittelstarke Schmerzen à EUR 200,- = EUR 1.400,-; sowie sieben Tage leichte Schmerzen à EUR 100,- = EUR 700,-). Zusätzlich sei bei der globalen Bemessung des Schmerzengeldes jedoch auch der seelische Schmerz - nämlich die vom Mitbeteiligten ausgestandene Todesangst - zu berücksichtigen. In Anbetracht der Angemessenheit von EUR 2.000,- Schmerzengeld für zehn Minuten „starke seelische Schmerzen in Form von Todesangst“ (Hinweis auf OGH 3.6.2009, 7 Ob 43/09p) erscheine ein zusätzliches Schmerzengeld iHv EUR 1.500,- für die vom Mitbeteiligten (zumindest kurzzeitig) erlittene Todesangst jedenfalls angemessen. Dem Mitbeteiligten stehe somit für die aus dem Vorfall am 19. März 2021 erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen insgesamt ein Schmerzengeld iHv EUR 3.600,- zu. Da das Schmerzengeld in einem Globalbetrag zu bemessen sei (Hinweis auf Hinteregger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1325, Rz 35 [Stand 01.08.2022, rdb.at], unter weiterem Hinweis auf Judikatur des OGH) sei Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern gewesen. Da der Mitbeteiligte seine Vorschussforderung hinsichtlich des Schmerzengeldes auf (insgesamt) EUR 3.600,- eingeschränkt habe, sei Spruchpunkt 3 aufzuheben gewesen.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Nichtbeachtung der Stellungnahme der belangten Behörde die im Gutachten Dris. B angeführten „Schmerztage“ übernommen, ohne diese auf einen 24-Stunden Tag zu komprimieren. Hätte das Bundesverwaltungsgericht eine Komprimierung der im Gutachten der Sachverständigen „vorgenommenen Schmerztage“ vorgenommen, wie es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert werde, so wäre es zu der Feststellung gelangt, dass der Mitbeteiligte tatsächlich nur 2,33 „Schmerzperiodentage“ leichte als auch mittelstarke Schmerzen verspürt habe.
17
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen, der sogenannten Zulässigkeitsbegründung, ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Wird - wie im Revisionsfall - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0146).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen, der sogenannten Zulässigkeitsbegründung, ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Wird - wie im Revisionsfall - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0146).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. VwGH 5.7.2006, 2005/12/0182). Diese Rechtsprechung ist auf § 23b Abs. 4 GehG zu übertragen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen vergleiche , VwGH 5.7.2006, 2005/12/0182). Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu übertragen.
19
Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077 und 0078; 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025).Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen vergleiche , etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077 und 0078; 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025).
20
Bei der Frage der Dauer und der Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage (vgl. wiederum VwGH 5.7.2006, 2005/12/0182). Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden nach der Dauer, der Intensität und der Natur der körperlichen Beeinträchtigung durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen und stellt keine Rechtsfrage dar (Danzl HB Schmerzengeld (2019) Rz. 3.4 mit Hinweis auf OLG Wien 20.9.2004, 15 R 86/04h).Bei der Frage der Dauer und der Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage vergleiche , wiederum VwGH 5.7.2006, 2005/12/0182). Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden nach der Dauer, der Intensität und der Natur der körperlichen Beeinträchtigung durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen und stellt keine Rechtsfrage dar (Danzl HB Schmerzengeld (2019) Rz. 3.4 mit Hinweis auf OLG Wien 20.9.2004, 15 R 86/04h).
21
Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung begründet, weshalb es von der festgestellten Dauer und Intensität der Schmerzen ausgegangen ist. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geforderte Komprimierung der Zeiträume, in denen der Geschädigte an Schmerzen gelitten hat, auf einen 24-Stunden Tag hielt es nicht für angebracht, weil es dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen Dr. R folgend davon ausging, dass der Revisionswerber in diesen Zeiträumen durchgehend Schmerzen gehabt habe.
22
Ob der Revisionswerber an bestimmten Tagen durchgehend oder nur zeitweise unter Schmerzen litt und welche Intensität diese Schmerzen hatten bzw, ob die Schmerzperioden auf einen 24-Stunden Tag zu komprimieren sind, stellt keine Rechtsfrage dar, sodass in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren zurückzuweisen.Ob der Revisionswerber an bestimmten Tagen durchgehend oder nur zeitweise unter Schmerzen litt und welche Intensität diese Schmerzen hatten bzw, ob die Schmerzperioden auf einen 24-Stunden Tag zu komprimieren sind, stellt keine Rechtsfrage dar, sodass in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wurde. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiters Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2024

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120037.L00

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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